Es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, die Steuerbefreiung für Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit gezahlt werden, auf Gefahrenzulagen und Zulagen im Kampfmittelräumdienst auszudehnen (BFH, Urteil vom 15.09.2011 - VI R 6/09).
Der Kläger ist im Kampfmittelbeseitigungsdienst tätig. Seine Tätigkeit besteht im Auffinden, Entfernen und Beseitigen von Kampfmitteln jeder Art einschließlich Minen. Im Streitjahr erhielt er neben seinem Grundgehalt eine Zulage "Kampfmittelräumdienst" sowie zusätzlich eine Gefahrenzulage für die tatsächliche Räumung einer Bombe. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung begehrte der Kläger, die Steuerbefreiung für Sonntags-, Nacht- und Feiertagszuschläge in verfassungskonformer Auslegung des § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) auf Gefahrenzuschläge der vorliegenden Art zu erstrecken. Das lehnte das Finanzamt ab. Auch die Klage vor dem Finanzgericht war erfolglos.
Der BFH vertrat ebenfalls die Ansicht, dass die Gefahrenzuschläge nicht in den Anwendungsbereich des § 3b EStG einzubeziehen sind, und wies die Klage zurück.
Nach § 3b Abs. 1 EStG sind neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Aus der direkten Anwendung dieser Norm besteht somit für den Kläger kein Anspruch auf Steuerfreiheit für die bezogenen Zulagen, so das Gericht.
Entgegen der Auffassung des Klägers sei es aber auch nicht von Verfassungs wegen geboten, angesichts der Steuerbefreiung für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit auch Zuschläge der hier vorliegenden Art steuerfrei zu stellen. § 3b EStG sei von seinem Wortlaut her eindeutig und nicht darüber hinausgehend auszulegen. Dies gelte auch dann, wenn davon ausgegangen würde, dass die Zulagen aus sonstigen Gründen subventionswürdig sein könnten.
Auch im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG) seien die hier vorliegenden Zuschläge nicht steuerfrei zu stellen. § 3b EStG gründe ersichtlich nicht auf dem Subventionszweck, sämtliche gemeindienlichen, für die Gesellschaft nützlichen Tätigkeiten, die auf die Erzielung von Einkünften gerichtet sind, von der Einkommensteuer zu befreien. Zwar möge der Hinweis des Klägers zutreffen, dass die von ihm ausgeübte Tätigkeit der Kampfmittelräumung und Kampfmittelentschärfung im öffentlichen Interesse unverzichtbar ist. Daraus folge aber nicht, dass der Gesetzgeber Zuschläge auch für diese Tätigkeit aus Gründen der Gleichbehandlung von der Einkommensteuer befreien müsste.
(BFH, 15.09.2011 - VI R 6/09)