1. Allgemeines
Die Zulage nach dem Eigenheimzulagengesetz
Eigenheimzulage - Wohneigentumsförderung kann nur derjenige in Anspruch
nehmen, der eine eigene
Wohnung oder
Eigentumswohnung hergestellt (= Bauherr) oder angeschafft (= Käufer) hat.
Die Eigenheimzulage ist mit Wirkung zum 01.01.2006 abgeschafft worden. Sie
läuft daher nur noch für vor dem 01.01.2006 angeschaffte oder hergestellte
begünstigte Anlageprodukte.
Durch das Eigenheimrentengesetz
(EigRentG) wurde auch das Wohneigentum begünstigt.
2.
Altregelung: Eigenheimzulagengesetz
Für Wohneigentum, das nach dem
31.12.2005 erworben oder mit dessen Herstellung nach dem 31.12.2005
begonnen wurde, besteht kein Anspruch mehr auf die Eigenheimzulage, s.o.
Steuerbegünstigungen nach § 10e EStG bzw. nach dem Eigenheimzulagengesetz
konnten bei Erwerb eines Gebäudes ab dem Tag in Anspruch genommen werden,
an dem Nutzen, Lasten und Gefahren auf den Erwerber übergegangen sind
(siehe auch BMF, 10.02.1998 - IV B 3 - EZ 1010 - 11/98, BStBl I 1998, 190).
Der Tag der Grundbucheintragung bzw. der Zeitpunkt des Abschlusses des
notariellen Kaufvertrags waren unerheblich.
Beispiel: |
| Herr Emsig hat am 01.12.1997 einen Kaufvertrag über den Kauf einer
Eigentumswohnung abgeschlossen. In dem Vertrag ist vereinbart, dass am
15.12.1997 Nutzen und Lasten auf Herrn Emsig übergehen. Die
Eigentumsumtragung im Grundbuch erfolgt am 15.03.1998. Lösung:
Herr Emsig hat ab dem 15.12.1997 Anspruch auf Gewährung der
Eigenheimzulage. |
Wirtschaftliches
Eigentum liegt immer dann vor, wenn der Grundstückseigentümer durch
vertragliche Vereinbarung oder aus anderen Gründen für die gewöhnliche
Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Gebäude ausgeschlossen ist (§ 39
Abs. 2 Nr. 1 AO). Das ist nur dann anzunehmen, wenn der Herausgabeanspruch
des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat
oder kein Herausgabeanspruch besteht.
Begünstigtes
wirtschaftliches Eigentum lag z.B. vor
- bei Bestellung
eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts,
- bei
Überlassung der Wohnung aufgrund eines
Mietkaufvertrags
(vgl. BFH, 12.09.1991 - III R 233/90, BStBl II 1992,
182),
- bei einem vor Beginn der Errichtung des Gebäudes
vereinbarten vererblichen Nutzungsrecht für die voraussichtliche
Nutzungsdauer des Gebäudes
(vgl. BFH, 27.11.1996 - X R 92/92, BStBl II
1998, 97).
3. Neuregelung:
Eigenheimrentengesetz
Begünstigtes Wohneigentum Eine nach
dem Eigenheimrentengesetz begünstigte
Wohnung ist
- eine Wohnung in einem eigenen Haus oder
- eine eigene Eigentumswohnung oder
- eine
Genossenschaftswohnung einer eingetragenen Genossenschaft.
Die
Wohnung muss den
Lebensmittelpunkt des Zulageberechtigten bilden, im Inland belegen sein und
vom Zulageberechtigten zu eigenen Wohnzwecken als Hauptwohnsitz genutzt
werden. Gleichgestellt ist ein eigentumsähnliches oder lebenslanges
Dauerwohnrecht nach § 33
Wohnungseigentumsgesetz, soweit Vereinbarungen nach § 39
Wohnungseigentumsgesetz getroffen werden (§ 92a Abs. 1 Satz 2 EStG i. d. F.
des EigRentG).
Wohnungswirtschaftliche Verwendung
Rückwirkend zum 01.01.2008 hat der Zulageberechtigte die Möglichkeit,
das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und steuerlich geförderte
Kapital (
Altersvorsorge - Eigenheimrente)
entweder nur zu einem Teil bis zu 75 % oder in voller Höhe wie folgt zu
verwenden (§ 92a Abs. 1 Satz 1 EStG i. d. F. des EigRentG):
- unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung bis zum Beginn der Auszahlungsphase
oder
- zur Entschuldung einer Wohnung zu Beginn der Auszahlungsphase
oder
- für den Erwerb von Geschäftsanteilen an einer
eingetragenen Genossenschaft für die Selbstnutzung einer
Genossenschaftswohnung.
Anschaffung oder
Herstellung einer Wohnung Die
Verwendung für die Anschaffung oder Herstellung einer
Wohnung muss "unmittelbar" erfolgen (Nr. 1).
Das bedeutet: die Entnahme des steuerlich geförderten Kapitals und die
Anschaffung bzw. Herstellung der
Wohnung
müssen in einem direkten zeitlichen Zusammenhang geschehen.
Angeschafft ist eine
Wohnung,
sobald der Erwerber das wirtschaftliche Eigentum an ihr erlangt hat. Das
ist der Fall, sobald Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr auf ihn
übergegangen sind.
Hergestellt ist eine
Wohnung, wenn sie bezugsfertig ist. Ausbau
oder Erweiterung einer selbstgenutzten
Wohnung ist keine Herstellung im Sinne von §
92 a Abs. 1 Satz 1 EStG.
Entschuldung einer Wohnung Eine Entschuldung ist nur zu
Beginn der Auszahlungsphase begünstigt. Wann die Auszahlung beginnt, ist
aus dem Altersvorsorgevertrag zu entnehmen.
Erwerb von
Genossenschaftsanteilen Das Kapital muss zum Erwerb eines
Genossenschaftsanteils einer in das Genossenschaftsregister eingetragenen
Wohnungsgenossenschaft verwendet werden. Vor dem Bezug einer
Genossenschaftswohnung ist es notwendig, Mitglied der Genossenschaft und
damit Genosse zu werden. Voraussetzung ist, dass ein Aufnahmeantrag
gestellt wird und mindestens ein Geschäftsanteil, sogenannter
Pflichtanteil, erworben wird.