![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
Wählen Sie ein Lexikon | ![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() ![]() |
Steuerberaterin
|
||||||||||||||
Mandantenbrief Lexika Kontakt Aktuell Termine Impressum Datenschutz Startseite |
Steuer-Lexikon
Eine Werklieferung stellt ebenso wie eine Werkleistung die Be- oder Verarbeitung
eines oder mehrerer Gegenstände zu einem neuen Gegenstand dar. Grundlage
einer Werklieferung ist immer ein Werklieferungsvertrag (§ 651 BGB). Darin
verpflichtet sich der Auftragnehmer, ein bestimmtes fertiges Werk an den
Auftraggeber zu übergeben, das aus von ihm beschafften Hauptstoffen
erstellt werden soll. Die Vereinbarung beinhaltet regelmäßig sowohl Teile
einer Lieferung als auch Teile einer
sonstigen Leistung. Dieses Leistungsbündel wird als einheitlicher Vorgang
behandelt, auch wenn die einzelnen Leistungen als gesonderte Vorgänge
bürgerlich-rechtlich selbstständig vereinbart worden sind. Dadurch werden
die Regelungen hinsichtlich Ort und Zeitpunkt der Leistung, Anwendung von
Steuerbefreiungen sowie des Steuersatzes
einheitlich auf die gesamte Leistung angewendet. Im Gegensatz zur Werkleistung muss bei einer Werklieferung der Auftragnehmer mindestens einen der benötigten Hauptstoffe selbst beschaffen. Allein die Beschaffung von Zutaten oder sonstigen Nebensachen reicht nicht aus. Die Beschaffung aller Hauptstoffe ist allerdings nicht erforderlich, einen Teil der Hauptstoffe kann der Auftraggeber durchaus selber beistellen. Diese vom Auftraggeber möglicherweise beigestellten Stoffe gehen nicht in den Leistungsaustausch mit ein. Der Wert der vom Auftragnehmer erbrachten Leistung bemisst sich nur nach dem von ihm tatsächlich erbrachten Leistungsumfang ohne Einbeziehung der vom Auftraggeber beigestellten Gegenstände.
Eine Werklieferung kann auch vorliegen, wenn es sich bei dem bearbeiteten Gegenstand um eine Grundstück handelt. Werklieferungen in Konkursfällen Geht der Besteller oder der Auftragnehmer einer Werklieferung vor Beendigung des Auftrags in Konkurs, ändert sich der Gegenstand des Vertrages, soweit der Konkursverwalter nicht die Erfüllung des Vertrages vereinbart. Neuer Gegenstand der Lieferung wird dann der bis dahin fertig gestellte Teil der Arbeiten. In Einzelfällen kann dadurch aus einer Werklieferung eine Werkleistung werden, sofern es nicht zur Lieferung von Hauptstoffen kommt.
|