Gegenstand der Umsatzbesteuerung ist der einzelne Umsatz. Zunächst ist
festzustellen, ob der Umsatz steuerbar oder nicht steuerbar ist. Für die
Steuerbarkeit eines Umsatzes ist es erforderlich, dass alle
Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 UStG erfüllt sind.
Das
Umsatzsteuergesetz unterscheidet nach fünf Umsatzarten:
- Leistungen (Lieferungen und sonstige Leistungen) gegen Entgelt, die ein
Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
- Einfuhr von Gegenständen in das Inland
- Innergemeinschaftlicher Erwerb gegen
Entgelt
- Unentgeltliche
Lieferung
- Sonstige
unentgeltliche Leistungen
Diese fünf Umsatzarten
haben unterschiedliche Voraussetzungen die erfüllt sein müssen, damit der
jeweilige Umsatz steuerbar ist. Fehlt nur
ein Tatbestandsmerkmal, so
ist der Umsatz
nicht steuerbar.
Beispiel: |
| Ein Bauunternehmer verkauft einen privaten antiken Schrank an
einen Möbelhändler. Lösung: Der Umsatz wird nicht im Rahmen
des Bauunternehmens erbracht und ist daher nicht steuerbar. |
Ausdrücklich als nicht steuerbarer Umsatz sind im § 1
Abs. 1 a UStG die Umsätze genannt, die im Rahmen einer Geschäftsveräußerung
an einen anderen Unternehmer für dessen
Unternehmen erfolgen.