1. Allgemeines
Der Teilwert ist ein im Rahmen der Gewinneinkünfte
häufig benötigter Wert. Mit dem Teilwert werden z.B.
Einlagen und
Entnahmen bewertet. Er ist aber auch
Bewertungsmaßstab bei der Bilanzierung (§ 6 EStG).
Hinweis: |
| Bei Gebrauchtwagen lässt sich der Teilwert z.B. aus
den einschlägigen Preislisten (ADAC, Schwacke-Liste, etc.) ermitteln.
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Bei Waren und Vorratsvermögen entspricht der
Teilwert in der Regel den Wiederbeschaffungskosten.
Wegen der
Besonderheiten, dass der Teilwert niedriger ist als die (fortgeführten)
Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes vgl.
Teilwertabschreibung.
2.
Begriff
Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs
im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen
würde, wobei davon auszugehen ist, dass der Erwerber den Betrieb fortführt
(§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).
- Anlagegegenstände bei der
Teilwertabschreibung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1
Satz 2, Nr. 2 Satz 2 EStG),
- Umlaufgegenstände bei der Teilwertabschreibung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2
EStG),
- Verbindlichkeiten bei der Teilwertzuschreibung (§
6 Abs. 1 Nr. 3 EStG),
- Entnahmen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG),
- Einlagen (§ 6 Abs. 1 Nr. 5
EStG),
- die einzelnen Wirtschaftsgüter bei der Eröffnung
eines Betriebs (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 EStG),
- die einzelnen
Wirtschaftsgüter bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs, aber höchstens
mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
3. Betriebszugehörigkeit
Beim Teilwert werden die
Wirtschaftsgüter unter Berücksichtigung ihrer Betriebszugehörigkeit
bewertet. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass Wirtschaftsgüter in
einem lebenden Betrieb wertmäßig von der Ertragskraft des Betriebs
profitieren und deshalb ihr Wert im Zusammenhang mit einem rentablen
Betrieb höher ist, als wenn sie aus dem Betriebszusammenhang losgelöst
wären.
Im Gegensatz dazu stellt der gemeine Wert auf den
Einzelveräußerungspreis ab.
Als betriebsbezogener Wert ist der
Teilwert nur bei den Gewinneinkunftsarten von Bedeutung. Er ist Wertmaßstab
in der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG) und
in der
Einnahmenüberschussrechnung (§ 4
Abs. 3 EStG).
4. Grenzwerte
Der Teilwert kann nur im Wege
der Schätzung ermittelt werden, wobei die Rechtsprechung für die
Wertermittlung bestimmte Grenzwerte aufgestellt hat:
- Die
Wiederbeschaffungskosten bilden den obersten Grenzwert.
- Der Einzelveräußerungspreis ist in der Regel der unterste
Grenzwert.
Ein Erwerber des Unternehmens würde für ein
Wirtschaftsgut, das für den betreffenden Betrieb betriebsnotwendig ist,
höchstens so viel zahlen, wie er an Kosten aufwenden müsste, um dieses
Wirtschaftsgut, falls es fehlte, für den Betrieb wiederzubeschaffen.
Auf der anderen Seite wird aber der Veräußerer mindestens den Preis
fordern, der zu erzielen wäre, wenn er das Wirtschaftsgut am Stichtag
einzeln, ohne Rücksicht auf seine Betriebszugehörigkeit, veräußern würde.
Das ist der gemeine Wert oder der Verkehrswert des Wirtschaftsgutes (ohne
Umsatzsteuer). Im Einzelfall kann dieser
Wert auch höher sein als die Wiederbeschaffungskosten.
Der
Einzelveräußerungspreis ohne Rücksicht auf die Betriebszugehörigkeit kommt
auf jeden Fall für diejenigen Wirtschaftsgüter als Teilwert in Betracht,
die für den Betrieb entbehrlich oder jederzeit ersetzbar sind. Für sie wird
daher der Teilwert in der Regel mit dem Verkehrswert gleichgesetzt.
5. Teilwertvermutung
Unter dem Gesichtspunkt der
Betriebszugehörigkeit ist eine
Teilwertabschreibung solange ausgeschlossen,
wie das Wirtschaftsgut noch seine Aufgabe im Rahmen des Betriebes erfüllt.
Deshalb besteht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass der Teilwert
entspricht
- im Zeitpunkt des Erwerbs oder der
Fertigstellung eines Wirtschaftsguts den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten (BFH, 13.04.1988 - I R 104/86, BStBl II 1988, 892),
- zu einem späteren Zeitpunkt den Wiederbeschaffungskosten
(BFH, 20.05.1988 - III R 151/86, BStBl II 1989, 269; 08.09.1994 - IV R
16/94, BStBl II 1995, 309),
- bei nicht abnutzbaren
Anlagegegenständen auch zu späteren, dem Zeitpunkt der Anschaffung oder
Herstellung nachfolgenden Bewertungsstichtagen den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten (BFH, 21.07.1982 - I R 177/77, BStBl II 1982, 758),
- bei abnutzbaren Anlagegegenständen zu späteren, dem
Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung nachfolgenden
Bewertungsstichtagen den um die lineare AfA verminderten Anschaffungs- oder
Herstellungskosten (BFH, 30.11.1988 - II R 237/83, BStBl II 1989, 183),
- bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens grundsätzlich den
Wiederbeschaffungskosten am Bilanzstichtag. Der Teilwert von zum Absatz
bestimmten Waren hängt jedoch auch von deren voraussichtlichem
Veräußerungserlös (Börsen- oder Marktpreis) ab (BFH, 27.10.1983 - IV R
143/80, BStBl II 1984, 35).
Diese Vermutungen gelten
auch für eine Betriebseröffnung. In diesem Fall ist Teilwert der Preis, den
ein fremder Dritter für die Beschaffung des Wirtschaftsguts aufgewendet
hätte, wenn er den Betrieb eröffnet und fortgeführt hätte (BFH, 07.12.1978
- I R 142/76, BStBl II 1979,729; 19.01.1982 - VIII R 21/77, BStBl II 1982,
456).
6. Widerlegung der Teilwertvermutung
Die
Teilwertvermutung wird widerlegt, indem Tatsachen vorgetragen und glaubhaft
gemacht werden, die den ausgewiesenen Wert des Wirtschaftsguts unter
Berücksichtigung seiner Funktion im Betrieb als zu hoch erscheinen
lassen.
Die Teilwertvermutung ist widerlegt, wenn anhand konkreter
Tatsachen und Umstände dargelegt und nachgewiesen wird, dass
- die Anschaffung oder Herstellung eines bestimmten Wirtschaftsguts von
Anfang an eine Fehlmaßnahme war oder
- zwischen dem
Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung und dem maßgeblichen
Bilanzstichtag Umstände eingetreten sind, die die Anschaffung oder
Herstellung des Wirtschaftsguts nachträglich zur Fehlmaßnahme werden lassen
oder
- die Wiederbeschaffungskosten am Bilanzstichtag
niedriger als der vermutete Teilwert sind (R 6.7 Abs. 1 Satz 4 und 5
EStR).
Eine
Fehlmaßnahme liegt vor, wenn kein
vernünftiger
Kaufmann unter den besonderen
Umständen so gehandelt hätte. Das ist der Fall, wenn unabhängig von der
Ertragslage des Betriebs der wirtschaftliche Nutzen der Anschaffung oder
Herstellung eines Wirtschaftsguts bei objektiver Betrachtung deutlich
hinter dem für den Erwerb oder die Herstellung getätigten Aufwand
zurückbleibt und demgemäß dieser Aufwand so unwirtschaftlich war, dass er
von einem gedachten Erwerber des gesamten Betriebs im Kaufpreis nicht
honoriert würde (BFH, 20.05.1988 - III R 151/86, BStBl II 1989, 269).