Die steuerliche Belastung ist abhängig von der Höhe des im Rahmen der
Veranlagung vom Finanzamt ermittelten zu
versteuernden Einkommens. Der Tarif verhält sich progressiv. Jeder Bürger
wird nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mit der
Einkommensteuer belastet und dementsprechend auch z.B. über persönliche
Freibeträge entlastet. Je höher das
Einkommen ist, umso höher ist auch der
individuell anzuwendende persönliche Steuersatz.
Das
Einkommensteuergesetz unterscheidet hinsichtlich der Höhe der Steuer zwei
unterschiedliche Tarife. Den Grundtarif und den Splittingtarif. Abgeleitet
aus dem Tarif werden zur Ermittlung der Einkommensteuer die Grundtabelle
und die Splittingtabelle aufgestellt.
Die Splittingtabelle ist in
erster Linie für zusammenveranlagte Ehegatten gedacht und führt bei
gleichem
Einkommen zu einer günstigeren
Besteuerung als die Grundtabelle. Hintergrund dieser scheinbaren
Besserstellung ist der progressive Aufbau des Steuertarifs, durch den bei
steigendem
Einkommen nicht nur die
absolute Steuer, sondern auch der relative Steuersatz ansteigen.
Da
bei zusammenveranlagten Ehegatten das
Einkommen beider Ehegatten zusammengerechnet
wird, hätte das bei Anwendung der Grundtabelle zu einer Schlechterstellung
der Ehegatten gegenüber zwei Nichtverheirateten mit gleichem
Einkommen geführt. Diese Schlechterstellung
wird durch die Splittingtabelle ausgeglichen. Sie wird daher auch als
familiengerechte Steuertabelle bezeichnet.
Neben Ehegatten, die
zusammenveranlagt werden, kommen aber in begrenzten Ausnahmefällen auch
noch andere Personen in den Genuss der Splittingtabelle. Zur Anwendung der
verschiedenen Tabellen siehe die folgende Übersicht:
-
Splittingtabelle
- Ehegatten, die zusammenveranlagt
werden
- Witwer, Witwe im Jahr nach dem Tod des Ehegatten
(Gnadensplitting)
- Geschiedene im Scheidungsjahr, wenn
sie nicht das ganze Jahr von ihrem Ehegatten getrennt gelebt haben und
dieser im Scheidungsjahr wieder neu geheiratet hat.
- Grundtabelle
- Ledige
- Verwitwete (Ausnahme s.o.)
- Geschiedene (Ausnahme
s.o.)
- getrennt lebende Ehegatten
- Ehegatten bei Antrag auf getrennte Veranlagung (§ 26a EStG)
- Ehegatten bei Antrag auf besondere
Veranlagung im Jahr der Eheschließung (§ 26c EStG)
- Verheiratete, bei denen ein Ehegatte keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland hat (z.B. Gastarbeiter, deren Ehegatte weiter im
Heimatland lebt).
Der Einkommensteuertarif
wird auf Grund politischer Entscheidungen laufend gesenkt.
Zur
Sicherstellung des Existenzminimums jedes einzelnen Bürgers bleibt ein
Betrag von 7.664 EUR bzw. 14.470 EUR bei der Zusammenveranlagung von
Ehegatten völlig unbesteuert (
Grundfreibetrag). Ab diesen Beträgen steigt
dann der Tarif beginnend mit einem Eingangssteuersatz von 15 % progressiv
an. Ab einem zu versteuernden
Einkommen
von 52.152 EUR bzw. 104.304 EUR bei einer Zusammenveranlagung kommt
schließlich dann der Höchst-/Spitzensteuersatz von 42 % zur Anwendung. Ab
2007 erhöht sich der Höchststeuersatz auf 45 % für private zu versteuernde
Einkommen ab 250.000 EUR
(zusammenveranlagte Ehegatten: 500.000 EUR).
1. Tarifsenkung
1999
Die erste Stufe trat zum 1. Januar 1999 in Kraft.
Sie
umfasste gegenüber 1998 folgende Maßnahmen:
- Anhebung
des Grundfreibetrages von 12.365 DM/24.730 DM
(Grundtabelle/Splittingtabelle) auf 13.067 DM/26.135 DM. Diese Anhebung
stand bereits seit dem JStG 1997 fest und wurde durch das
Steuerentlastungsgesetz nicht geändert.
- Senkung des
Eingangssteuersatzes um 2 % von 25,9 % auf 23,9 %;
-
Senkung des Höchststeuersatzes für gewerbliche Einkünfte (§ 32c EStG) von 47 % auf 45 % (32c
EStG).
Der Einkommensteuertarif für das Jahr 1999 war
dreistufig-linear-progressiv gestaltet. Für 1999 wurde wegen der
Absenkung des Eingangssteuersatzes auf 23,9 % vorübergehend eine weitere
Tarifstufe von 13.068 DM bis 17.063 DM eingeführt.
2.
Tarifsenkung 2000
Die zweite Stufe der Tarifentlastung trat zum 1.
Januar 2000 in Kraft. Sie umfasste gegenüber 1999 folgende Maßnahmen:
- Anhebung des Grundfreibetrages von 13.067 DM/26.135
DM auf 13.499 DM/26.999 DM,
- Senkung des
Eingangssteuersatzes um weitere 1 % von 23,9 % auf 22,9 %,
- Senkung des Höchststeuersatzes von 53 % auf 51 %,
- Senkung des Höchststeuersatzes für gewerbliche Einkünfte (§ 32c EStG) von 45 % auf 43 %.
Der Einkommensteuertarif war wie zuvor
zweistufig-linear-progressiv gestaltet.
3. Tarifsenkung
2001
Die dritte Stufe der Tarifentlastung trat zum 1. Januar 2001 in
Kraft. Sie umfasste gegenüber 2000 folgende Maßnahmen:
-
Anhebung des Grundfreibetrages von 13.499 DM/26.999 DM auf 14.093
DM/28.187 DM
- Senkung des Eingangssteuersatzes um
3 % von 22,9 % auf 19,9 %;
- Senkung des
Höchststeuersatzes von 51 % auf 48,5 %;
- Ersatz
des § 32c EStG durch die pauschale Gewerbesteueranrechnung des § 35 EStG
n.F.
4. Tarif 2002/2003
Tarifänderungen für
2002 und 2003 gegenüber dem Tarif 2001 ergaben sich nur durch die
Umstellung von DM auf EUR
- Grundfreibetrag von 7.235 EUR/14.470 EUR
- Eingangssteuersatz 19,9 %;
- Höchststeuersatz 48,5 %.
Zunächst war die vierte
Stufe der Tarifentlastung bereits für 2003 vorgesehen. Mit dem
Flutopfersolidaritätsgesetz wurde diese vierte Stufe ausgesetzt und auf
2004 verschoben. Der Tarif 2002 und 2003 war daher identisch.
Tarifsenkungen erfolgen also in 2004 und in 2005.
5. Tarif
2004
Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 sind folgende Regelungen
getroffen worden:
- Grundfreibetrag von 7.664 EUR/15.328 EUR
- Eingangssteuersatz 16,0 %;
- Höchststeuersatz 45,0 %.
6. Tarif
2005/2006
Die fünfte Stufe der Tarifentlastung tritt zum 1. Januar
2005 in Kraft:
- Grundfreibetrag von 7.664 EUR/15.328 EUR
- Eingangssteuersatz 15,0 %;
- Höchststeuersatz 42,0 %.
7. Tarif
2007/2008
Der Höchststeuersatz wurde ab 2007 für Steuerpflichtige mit
einem zu versteuernden
Einkommen von
250.000 EUR / 500.000 EUR auf 45 % angehoben ("
Reichensteuer"), da der Bundesrat am
07.07.2006 dem Steueränderungsgesetz 2007 zugestimmt hatte, vgl. § 32a Abs.
1 Nr. 5 EStG i.d.F.d. Steueränderungsgesetzes 2007. Gewinneinkünfte im
Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG (Land- und Forstwirtschaft,
Gewerbebetrieb oder selbstständige Arbeit) wurden ausgenommen. Dazu wurde
ein Entlastungsbetrag im Rahmen des neuen § 32c EStG eingeführt. Wegen der
ab 2008 vorgenommenen Unternehmensteuerreform wurde der Entlastungsbetrag
nach § 32c EStG nur für den VZ 2007 gewährt.
Beispiel: |
| Der ledige Geschäftsführer erzielt in 2007 ein zu versteuerndes Einkommen von 300.000 EUR (ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit).
Die 250.000 EUR übersteigenden Einkünfte
betragen 300.000 EUR - 250.000 EUR = 50.000 EUR. Der Steuerzuschlag beträgt
3 % von 50.000 EUR = 1.500 EUR. |
8.
Tarif 2009/2010
Über das Konjunkturprogramm II erfolgt ab 01.01.2009
eine Anhebung des Grundfreibetrags um 170 EUR auf 7.834 EUR. Als Einstieg
in einen Abbau der Progressionswirkung werden die übrigen Eckwerte ab
01.01.2009 um 400 EUR nach rechts verschoben. Der Eingangssteuersatz wird
ab 2009 von 15 % auf 14 % verringert. Ab 01.01.2010 erfolgt eine weitere
Anhebung des Grundfreibetrags auf dann 8.004 EUR und eine weitere
"Rechtsverschiebung" der Tarifeckwerte um 330 EUR.
9.
Tarifermäßigung gem. § 34 EStG
Hat der Steuerpflichtige neben
außerordentlichen Einkünften i.S.v. § 34 Abs. 2 EStG auch steuerfreie
Einnahmen i.S.v. § 32b Abs. 1 EStG bezogen, so sind diese in der Weise in
die Berechnung nach § 34 Abs. 1 EStG einzubeziehen, dass sie in voller Höhe
dem verbleibenden zu versteuernden
Einkommen hinzugerechnet werden (BFH,
22.09.2009 - IX R 93/07, Anschluss an BFH, 17.01.2008 - VI R 44/07).
Eine die Anwendung von § 34 EStG rechtfertigende Zusammenballung von
Einkünften kommt auch dann in Betracht, wenn zu einer
Hauptentschädigungsleistung eine in einem anderen Veranlagungszeitraum
zufließende minimale Teilleistung hinzukommt (BFH, 25.08.2009 - IX R
11/09).
Die rückwirkende Anwendung der Fünftel-Regelung ab dem VZ
1999 (§ 34 Abs. 1 i.V. mit § 52 Abs. 47 EStG in der Fassung des
Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002) ist wegen Verstoßes gegen die
verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes teilweise
verfassungswidrig (BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 - 2 BvL 1/03, 2 BvL
57/06, 2 BvL 58/06).