Als Strafverfolgungsorgane mit Einleitungsbefugnis kommen nach einer
abschließenden Aufzählung in § 397 Abs. 1 AO nur die
Finanzbehörde
i.S.d.§ 6 AO, die
Polizei, die
Staatsanwaltschaft, ein
Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft oder der
Strafrichter in
Betracht. Etwaige Maßnahmen anderer Behörden, Organe oder Personen haben
keine Einleitungswirkung und lösen somit auch nicht die Rechtsfolgen der
Einleitung eines Strafverfahrens aus.
Die Einleitungsbefugnis ist
unabhängig von der sachlichen und örtlichen Verteilung der Zuständigkeit
der genannten Strafverfolgungsorgane. Entscheidend ist allein die Vornahme
der Handlung mit Einleitungswirkung. Dem in § 397 Abs. 1 AO genannten
Personenkreis kommt allein aus ihrer Rechtsstellung als
Strafverfolgungsorgan die Einleitungsbefugnis zu. Sie wird ihm nicht
aufgrund von § 397 AO zugesprochen. Der im Gesetz genannten Reihenfolge
kommt keine Bedeutung zu.
Hinweis: |
| Bei den Richtern kann nur der Strafrichter im Steuerstrafverfahren eine Maßnahme mit
Einleitungswirkung treffen. Strafrichter ist jeder in der Strafsache aktive
Richter. Das ist in der Regel der Fall, wenn er als Notstaatsanwalt i.S.d.
§ 165 StPO oder als Ermittlungsrichter nach§ 162 StPO tätig wird. Demnach
sind Finanzrichter, Zivilrichter, Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit
sowie Richter in der Berufs- und Ehrengerichtsbarkeit nicht befugt, ein Steuerstrafverfahren einzuleiten. Die
Übersendung von Akten und Unterlagen dieser Richter an den Personenkreis
mit der Einleitungsbefugnis des § 397 Abs. 1 AO stellt noch keine
einleitende Maßnahme dar. |
Die zur
Einleitung eines Steuerstrafverfahrens befugte Finanzbehörde ergibt sich
aus § 386 Abs. 1 S. 2 AO. Demnach kommt die Einleitungsbefugnis dem
Hauptzollamt, dem Finanzamt, dem Bundesamt für Finanzen und der
Familienkasse zu. Die Oberfinanzdirektion und das Finanzministerium zählen
jedoch nicht zu diesem Behördenkreis. Ist in einem einzelnen Bundesland von
der Möglichkeit des§ 387 Abs. 2 AO Gebrauch gemacht worden, die sachliche
Zuständigkeit für den Bereich mehrerer Finanzbehörden auf eine
Finanzbehörde zu übertragen, so bleiben nach § 399 Abs. 2 AO gleichwohl das
Recht und die Pflicht der anderen Finanzbehörden unberührt, bei dem
Verdacht einer
Steuerstraftat den
Sachverhalt zu erforschen. Hierzu gehört auch die Einleitungsbefugnis.
Die Finanzbehörde wird durch ihre Amtsträger i.S.d. § 7 AO vertreten.
Die Einleitungsbefugnis steht dem Amtsträger unabhängig von seinem
Aufgabenbereich oder seiner dienstlichen Stellung zu. Der Amtsträger muss
nicht überwiegend mit der Abwicklung von strafrechtlichen Sachverhalten
betraut sein. Somit kommt es in der Praxis sehr häufig vor, dass der
Außenprüfer in Form des Betriebsprüfer, des
Umsatzsteuer-Sonderprüfers bzw. des
Lohnsteuer-Außenprüfers ein
Steuerstrafverfahren während der laufenden
Außenprüfung einleitet und dem Beschuldigten auch bekannt gibt. Es kommt
somit für die Einleitungsbefugnis nicht darauf an, ob er später auch an der
weiteren Durchführung und Abwicklung des Verfahrens oder sogar am
Verfahrensabschluss beteiligt ist.
Die Rechtsstellung als
Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft gem. § 404 S. 2 2. Halbsatz AO
gibt den Bediensteten der Steuer- und Zollfahndung die Befugnis zur
Einleitung eines Steuerstrafverfahrens (vgl. u.a. BGH 21.10.1971 –
III ZR 250/68, BB 1972, 1394).
Die Finanzbehörden i.S.d. § 386 Abs.
1 AO haben grundsätzlich nur eine Strafverfolgungsbefugnis hinsichtlich der
Verfolgung von Steuerstraftaten und der damit einhergehenden allgemeinen
Straftaten und somit auch nur eine Einleitungsbefugnis innerhalb dieses
Aufgabenkreises. In vielen Fällen der Praxis werden in Lebenssachverhalten
Steuerstraftaten und weitere allgemeine Straftaten in einem Zusammenhang
stehen, sodass bei einer Einleitung für die anderen Straftaten neben der
Einleitung für die Steuerstraftaten zwar eine Kompetenzüberschreitung
gegeben ist, die jedoch trotz der Unzuständigkeit der Finanzbehörden die
Wirksamkeit der Einleitung nicht berührt. In diesen Fällen ist jedoch
verstärkt auf die Einhaltung des Steuergeheimnisses nach § 30 AO und das
sich daraus ergebende Verfolgungsverbot nach § 393 Abs. 2 AO zu achten.