![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
Wählen Sie ein Lexikon | ![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() ![]() |
Steuerberaterin
|
||||||
Mandantenbrief Lexika Kontakt Aktuell Termine Impressum Datenschutz Startseite |
Steuer-Lexikon
1. SteuerobjektSteuerobjekt ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG
In vielen Fällen liegt mit dem Gewerbebetrieb auch die Kaufmannseigenschaft vor. Nach § 1 Abs. 1 HGB ist derjenige Kaufmann, der ein Handelsgewerbe betreibt. Handelsgewerbe ist nach § 1 Abs. 2 HGB jeder Gewerbebetrieb, der einen in kaufmännischer Wiese eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Auch hier ist der Begriff "Gewerbebetrieb" unter Rückgriff auf § 15 EStG zu definieren. Besteht - wie z.B. bei kleinen Handwerksbetrieben - die Kaufmannseigenschaft nicht, weil kein kaufmännisch eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist, ändert dies allerdings nichts am Vorliegen eines Gewerbetriebes i.S.d. GewStG. Umgekehrt führt selbst die Eintragung ins Handelsregister nach § 3 HGB bei Land- und Forstwirten nicht zur Gewerbesteuerpflicht, da keine Einkünfte nach § 15 EStG erzielt werden. 2. Hauptarten der Einkünfte aus GewerbebetriebUnter § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG fallen Einzelgewerbetreibende.Unter § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG fällt die Mitunternehmerschaft (siehe H 15.8 Abs. 1 [Allgemeines] EStH). Merkmale für die Mitunternehmerschaft sind
Ein Gewerbebetrieb ist eine Tätigkeit, die
Nur der Gewerbebetrieb unterliegt der Gewerbesteuer (§ 2 GewStG, R 2.1 GewStR 2009). Zur Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Land- und Forstwirtschaft siehe R 15.5 und 5 EStR und H 15.3 und 5 EStH. Zur Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der selbstständigen Arbeit siehe H 15.6 EStH 2009.
|