Arbeitnehmer-Ehegatten, die beide
unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können
wählen, ob sie beide in Steuerklasse IV oder Steuerklasse IV mit
Faktorverfahren eingeordnet werden wollen oder ob einer die Steuerklasse
III und der andere die Steuerklasse V erhalten soll. Die Wahl zwischen der
Steuerklassenkombination III/V und IV/IV bzw. IV/IV mit Faktorverfahren hat
den Sinn zu erreichen, dass die Summe der Lohnsteuerabzugsbeträge beider
Ehegatten in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht. Um die
günstigste Steuerklassenkombination zu entwickeln, gibt das BMF regelmäßig
Tabellen zur Steuerklassenwahl heraus. Maßgebend ist jeweils der
steuerpflichtige
Arbeitslohn nach Abzug
eines möglichen Freibetrages. Für eine eventuelle Änderung der
Steuerklassen ist ab dem 01.01.2011 das
örtliche Finanzamt zuständig.
Hinweis: |
| Bei der Wahl der Steuerklassenkombination III/V und auch der
Anwendung des Faktorverfahrens bei Steuerklasse IV wird zwangsweise eine
Einkommensteuerveranlagung durchgeführt (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG).
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Entsprechende Tabellen, die den Ehegatten die
Steuerklassenwahl erleichtern sollen, werden auf den Internetseiten des
Bundesfinanzministeriums bereitgestellt (
www.bundesfinanzministerium.de).
Praxistipp: |
| Die Steuerfreistellung des Existenzminimums wirkt
sich auch bei der Steuerklassenwahl der Ehegatten aus. Besonders bei
geringer verdienenden Ehegatten ist eine Überprüfung der Steuerklassenwahl
ratsam. |
Für die Anwendung des
Faktorverfahrens ist wie auch für die Eintragung von Freibeträgen das
Finanzamt zuständig.
Der Antrag auf Änderung der Steuerklasse, z.B.
im Jahr der Eheschließung oder bei einem Wechsel der
Steuerklassenkombination, muss bis spätestens 30.11. des Jahres gestellt
werden.
Ein Steuerklassenwechsel ist bis zum Beginn des
Kalenderjahres grundsätzlich ohne Einschränkung möglich. Im laufenden Jahr
kann grundsätzlich nur einmal die Steuerklasse gewechselt werden. Hiervon
bestehen aber folgende Ausnahmen, bei denen ein weiterer
Steuerklassenwechsel möglich ist:
- wenn ein Ehegatte
keinen Arbeitslohn mehr bezieht, z.B. wegen
Todes, Arbeitslosigkeit, längerer Krankheit, Kündigung, Geburt eines
Kindes;
- wenn ein Ehegatte nach bereits erfolgtem Wechsel
der Steuerklasse wegen Arbeitslosigkeit im Laufe des Jahres erneut eine
Beschäftigung aufnimmt;
- wenn sich Ehegatten im Laufe des
Jahres trennen.
Der Antrag auf Steuerklassenwechsel
kann nur von beiden Ehegatten gemeinsam gestellt werden.
Praxistipp: |
| Um sich in jedem Fall die Möglichkeit eines
erneuten Steuerklassenwechsels zu erhalten, sollten die Ehegatten den
Steuerklassenwechsel möglichst vor Beginn des Kalenderjahres
beantragen. |
Praxistipp: |
| Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld, Insolvenzgeld oder auch das Elterngeld werden in der Regel nach dem
zuletzt bezogenen Nettolohn berechnet. Für Arbeitnehmer in der Steuerklasse III sind
diese Leistungen daher wesentlich höher
als bei gleich hohem Bruttolohn und Einstufung in die Steuerklassen IV oder V. Eventuelle
steuerliche Nachteile, die sich zunächst aus einer im Hinblick auf die
Lohnersatzleistungen gewählten ungünstigen Steuerklassenkombination
ergeben, sind nicht endgültig. Sie werden bei Durchführung einer
Einkommensteuerveranlagung (ggf. Pflichtveranlagung) wieder ausgeglichen.
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Hinweis: |
| Wichtig:
Die Sozialgerichte beurteilen den Steuerklassenwechsel elternfreundlich und
berücksichtigen diesen, sofern er steuerlich zulässig ist (vgl. Stichwort
Elterngeld - Steuerklassenwechsel).
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Seit 2010 gibt es das sog.
Faktorverfahren. Mit dem Faktorverfahren wird erreicht, dass bei dem
jeweiligen Ehegatten mindestens die ihm persönlich zustehenden
steuerentlastend wirkenden Vorschriften beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt
werden (
Grundfreibetrag,
Vorsorgepauschale,
Sonderausgaben-Pauschbetrag,
Kinder); dies beruht auf Anwendung der
Steuerklasse IV. Mit dem Faktor Y : X wird die Lohnsteuer der Steuerklasse
IV jedoch entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens gemindert. "Y"
ist die Einkommensteuer für beide Ehegatten nach dem Splittingverfahren
unter Berücksichtigung von Abzugsbeträgen (z. B.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag bzw. Pauschbetrag i.
H. v. 102 EUR,
Altersentlastungsbetrag,
Freibeträge für Versorgungsbezüge,
Sonderausgaben-Pauschbetrag und
Vorsorgepauschale). "X" ist die Summe der
Lohnsteuer jeweils bei Anwendung der Steuerklasse IV.