1. Abzugsfähigkeit
Aufgehoben wurde zum
01.01.2006 die
Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2005, wonach Steuerberatungskosten als
Sonderausgaben abzugsfähig sind. Der
Werbungskostenabzug ist davon nicht betroffen. Die Ermittlung der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, der
Kapitalerträge oder der Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte kann somit
weiterhin als
Werbungskosten angesetzt
werden. Auch der Betriebsausgabenabzug bleibt von der Neuregelung
unberührt. Das Steuerberaterhonorar für das Ausfüllen der Anlage KIND oder
des Mantelbogens, der u.a. die Ausbildungs- oder Unterhaltskosten enthält,
ist dem privaten Bereich zuzuordnen und ab 2006 nicht mehr absetzbar. Vor
2006 waren dies
Sonderausgaben des
Steuerpflichtigen.
Hinweis: |
| Die OFD Koblenz
ist der Auffassung, dass von Steuerpflichtigen erhobene Mitgliedsbeiträge
der Lohnsteuerhilfevereine mangels objektivem Aufteilungsmaßstab gänzlich
dem Bereich der Lebensführung zuzuordnen sind (OFD Koblenz, Kurzinformation
v. 15.01.2007 - S 2350 A - St 32 3). Denn die Erhebung von Beiträgen habe
bei allen Mitgliedern grundsätzlich in gleichem Umfang zu erfolgen und
könne allenfalls aufgrund sozialer Aspekte gestaffelt sein. Sie ist jedoch
unabhängig von der Beratungsleistung und sage daher nichts über den Umfang
und Aufwand der Beratungsleistung aus. Auch sei es den
Lohnsteuerhilfevereinen nicht gestattet, daneben ein besonderes Entgelt zu
erheben (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 5 StBerG sowie gleichlautender Ländererlass
vom 30.05.1990 - BStBl I 1990, 244). Diese Auffassung ist fraglich. Auch
die Mitgliedsbeiträge der Lohnsteuerhilfevereine müssen u.E. anteilig als
Werbungskosten anerkannt werden.
|
Erste Klarstellungen bringt zudem das
BMF-Schreiben vom 21.12.2007 - IV B 2 - S 2144/07/0002. Es enthält
Ausführungen zur Zuordnung der Aufwendungen zum beruflichen bzw. zum
privaten Bereich. Bei gemischt veranlassten Aufwendungen ist eine
sachgerechte Schätzung möglich. Bei Beiträgen an Lohnsteuerhilfevereine,
Aufwendungen für Steuer-
Fachliteratur und
Software wird nicht beanstandet, wenn die Aufwendungen in Höhe von 50 % den
Betriebsausgaben oder
Werbungskosten zugeordnet werden. Dessen
ungeachtet folgt das Finanzamt der Zuordnung des Steuerpflichtigen bei
Aufwendungen für gemischte Steuerberatungskosten bis zu einem Betrag von
100 EUR im Veranlagungszeitraum.
Beispiel: |
| Der Steuerpflichtige zahlt in 2008 einen Betrag an einen
Lohnsteuerhilfeverein in Höhe von 120 EUR. Davon ordnet er 100 EUR den Werbungskosten zu. Die Zuordnung wird vom
Finanzamt nicht beanstandet. |
§ 50 Abs. 1
Satz 4 EStG ist, soweit er für Veranlagungszeiträume bis einschließlich
2005 bei beschränkt Steuerpflichtigen den Sonderausgabenabzug von
Steuerberatungskosten ausschließt, nicht anzuwenden (BMF, 17.04.2007 - IV C
8 - S 2301/07/0002, BStBl. I 2007, 451). Ab 2006 gilt auch insoweit das
generelle Abzugsverbot im Rahmen der
Sonderausgaben.
2. Aktuelle
Rechtsprechung
Der BFH hat die Verfassungsmäßigkeit der seit 2006
geltenden Nichtabziehbarkeit der privaten Steuerberatungskosten (=
Streichung des Sonderausgabenabzugs) bestätigt (BFH, 04.02.2010 - X R
10/08). Weitere Verfahren werden Klarheit bringen müssen
(Revisionsverfahren X R 10/10 oder VIII R 51/09). Dem Rechtsschutz des
Bürgers ist genüge getan, weil sämtliche Steuerbescheide bezüglich der
Nichtabziehbarkeit von privaten Steuerberatungskosten vorläufig
ergehen.
3. Kostenübernahme durch Arbeitgeber
Die
Übernahme von Steuerberatungskosten für die Erstellung von
Einkommensteuererklärungen der
Arbeitnehmer
durch den Arbeitgeber führt bei Vorliegen einer Nettolohnvereinbarung zu
Arbeitslohn (BFH, 21.01.2010 - VI R 2/08).