1. Einleitung
Neben dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 und dem
"Ersten Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der
mittelständischen Wirtschaft" (Mittelstandsentlastungsgesetz), deren
Regelungen zum Teil bereits im Jahr 2006 in Kraft getreten sind (vgl.
Ausführungen unter
Steueränderungen 2006),
hat der Bundesrat in 2006 und 2007 weitere Gesetze beschlossen, deren
Regelungen teilweise unmittelbar nach ihrem Inkrafttreten und überwiegend
ab 2007 bzw. ab 2008 anzuwenden sind.
Dies sind im Einzelnen:
- Steueränderungsgesetz 2007,
-
Investitionszulagengesetz 2007,
- Jahressteuergesetz 2007
(JStG 2007),
- Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen
zur Einführung der europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer
steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG),
- Gesetz zum Elterngeld und zur Elternteilzeit (BEEG),
- Gesetz zur Schaffung deutscher
Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (REIT-Gesetz)
- Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse
insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Zweites
Mittelstandsentlastungsgesetz)
-
Unternehmensteuerreformgesetz 2008
- Gesetz zur weiteren
Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
Im
Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die gesetzlichen Neuregelungen
der einzelnen Änderungsgesetze:
2. Haushaltsbegleitgesetz 2006
(BGBl I 2006, 1402)
Allgemeiner
Umsatzsteuersatz auf 19 % angehoben Mit dem
Haushaltsbegleitgesetz ist der allgemeine Umsatzsteuersatz von 16 % auf 19
% ab dem 01.01.2007 angehoben worden (§§ 12 Abs. 1 und 24 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 UStG). Der ermäßigte Umsatzsteuersatz i.H.v. 7 Prozent (§ 12 Abs. 2 UStG)
für Güter des täglichen Lebens, wie Lebensmittel, Zeitungen oder für die
Vermietung der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände bleibt
von der Erhöhung ausgenommen.
Ebenfalls erhöht wurde der
Steuersatz für die
Lieferung von
forstwirtschaftlichen Erzeugnissen von 5 % auf 5,5 %, § 24 Abs. 1 Nr. 1
UStG. Der Steuersatz für die übrigen land- und forstwirtschaftlichen
Umsätze i.S.d. § 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG wurde von 9 % auf 10,7 % erhöht.
Versicherungsteuer - Erhöhung der Regelsätze Der
Regelsteuersatz der Versicherungsteuer wurde ab dem 01.01.2007 von 16 % auf
19 % angehoben (§ 6 VersStG). Auch die besonderen Steuersätze nach § 6 Abs.
2 VersStG wurden angehoben.
Reduzierung des Beitragssatzes zur
Arbeitslosenversicherung Der
Beitragssatz zur
Arbeitslosenversicherung
wurde
ab 2007 von 6,5 auf 4,5 Prozent gesenkt.
Weitere
Änderungen durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006, die bereits vor 2007 in
Kraft getreten sind, vgl.
Steueränderungen
2006.
3. Mittelstandsentlastungsgesetz (BGBl I 2006,
1970)
Neben den bereits ab 2006 geltenden Änderungen (vgl.
Steueränderungen 2006), sind folgende
Regelungen mit Wirkung zum 01.01.2007 durch das Ersten Gesetz zum Abbau
bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
(Mittelstandsentlastungsgesetz) eingeführt worden:
Kleinbetragsrechnungen Der für Kleinbetragsrechnungen i.S.d. §
33 Satz 1 UStDV geltende Gesamtbetrag wurde ab dem 01.01.2007 von 100 EUR
auf 150 EUR angehoben.
Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG
Die Verpflichtung zur
Vorsteuerberichtigung für
Bestandteile
und
sonstige Leistungen, die an
einem Wirtschaftsgut ausgeführt wurden, wurde auf solche
Berichtigungsobjekte beschränkt, die an dem Wirtschaftsgut zu einer im
Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse noch
nicht vollständig
verbrauchten Werterhöhung geführt haben (§ 15a Abs. 3 S. 2 UStG).
Zudem wurde die Verpflichtung zur
Vorsteuerberichtigung auf solche
sonstigen
Leistungen beschränkt, für die
handelsrechtlich ein
Aktivierungsgebot- oder Wahlrecht
besteht (§ 15a Abs. 4 UStG).
4. Steueränderungsgesetz 2007
(BGBl I 2006, 1652)
Entfernungspauschale - Systemwechsel
Seit 2007 sind Aufwendungen für die Fahrt von der
Wohnung zur Arbeit nicht mehr als
Betriebsausgaben oder
Werbungskosten abziehbar. So gilt bei
Fahrtkosten grundsätzlich das
"Werkstorprinzip". Danach beginnt die Arbeit erst im Betrieb, die
Fahrtkosten werden also dem privaten Bereich
zugeordnet. Zur Vermeidung von Härten für Fernpendler können die
Fahrtkosten in Höhe von 0,30 EUR
ab dem
21. Entfernungskilometer wie Werbungskosten oder
Betriebsausgaben berücksichtigt werden (§ 9
Abs. 2 EStG).
Kindergeld -
Senkung Altersgrenze Die Altersgrenze für die Gewährung von
Kindergeld bzw. kindbedingten Freibeträgen
wurde gesenkt. Für
Kinder, die
nach
1983 geboren sind, wird die staatliche Leistung nur noch bis zur
Vollendung des
25. Lebensjahres gewährt. Vor 2007 wurde sie bis zum
27. Lebensjahr geleistet. Für
Kinder mit
dem Geburtsjahr 1982 werden
Kindergeld und
kindbedingte
Freibeträge nur noch bis zur
Vollendung des 26. Lebensjahres gewährt (§ 32 Abs. 4 Satz 1 EStG sowie § 52
Abs. 40 EStG).
Häusliches Arbeitszimmer - Beschränkung der
Abziehbarkeit Aufwendungen für ein häusliches
Arbeitszimmer werden ab 2007 nur noch dann als
Betriebsausgaben oder
Werbungskosten steuerlich berücksichtigt,
wenn das häusliche
Arbeitszimmer den
"Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit" bildet
(§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG). Von der Neuregelung ist u.a. die Berufsgruppe der
Lehrer betroffen: Diese können ihr häusliches
Arbeitszimmer nicht mehr absetzen, da es nicht
Mittelpunkt ihrer beruflichen Arbeit ist, auch wenn Ihnen in der Schule
kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Senkung des
Sparerfreibetrags Der Sparer-Freibetrag wurde ab 2007 auf 750 EUR
(bzw. 1.500 EUR bei zusammenveranlagten Ehegatten) gesenkt (§ 20 Abs. 4
EStG). Davor galt ein Freibetrag von 1.370 EUR für Ledige bzw. 2.740 EUR
für Zusammenveranlagte.
Einführung eines Zuschlags für
Spitzenverdiener ("Reichensteuer")
Seit 2007 wird für
private zu versteuernde
Einkommen über 250.000 EUR (bzw. 500.000
EUR bei Verheirateten) ein
Zuschlag von 3 Prozentpunkten auf den
Einkommensteuer-Spitzensatz erhoben (§ 32a Abs. 1 EStG). Für
Gewinneinkünfte (
Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit) wurde ein
Entlastungsbetrag eingeführt, der bis zum Inkrafttreten der
Unternehmensteuerreform 2008 gewährt wird (§
32c EStG). Somit sind Gewinneinkünfte im Ergebnis zunächst von dem Zuschlag
befreit.
Abschaffung der Bergmannsprämie Die
Bergmannsprämie wird
zeitlich gestuft abgebaut und 2008 endgültig
abgeschafft (§§ 3 Nr. 46 EStG i.V.m. §§ 2, 7 BergPG).
5.
Investitionszulagengesetz 2007 (BGBl I 2007, 282)
Durch das
Investitionszulagengesetz vom 15. Juli 2006 wird die Förderung
betrieblicher Investitionen in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes und
bestimmter produktionsnaher Dienstleistungen in den neuen Bundesländern
in den Jahren 2007 bis 2009 durch
Investitionszulagen
fortgesetzt. Das Investitionszulagengesetz 2005 ist Ende des Jahres 2006
ausgelaufen. Die Förderung erfolgt als steuerfreier Zuschuss zu den
jeweiligen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Für die Höhe des
Zuschusses gelten folgende Zulagensätze:
- Investitionen
im Fördergebiet: 12,5%,
- Investitionen im Randgebiet des
Fördergebiets: 15%,
- Bewegliche Wirtschaftsgüter in
kleinen und mittleren Betrieben (KMU): grundsätzlich 25%, im Fördergebiet
von Berlin 15%,
- Bewegliche Wirtschaftsgüter in KMU im
Randgebiet: 27,5%.
Fördergebiete sind die fünf neuen
Bundesländer sowie Teile Berlins. Randgebiete sind einzelne, wirtschaftlich
besonders benachteiligte Landkreise innerhalb des Fördergebietes.
Nach dem InvZulG 2007 sind Investitionen nur förderfähig, wenn sie nach der
Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt begonnen und nach dem
31.12.2006 und vor dem 01.01.2010 abgeschlossen werden.
Investitionen,
die bis zum 31. Dezember 2006 beendet wurden, können noch nach dem InvZulG
2005 gefördert werden. Wird ein Investitionsvorhaben erst nach dem
31.12.2006 abgeschlossen, gewährt das InvZulG 2005 einen Anspruch auf
Förderung der Teilherstellungskosten, die bis zu diesem Zeitpunkt
angefallen sind. Das InvZulG 2007 nimmt diese Regelung auf und überträgt
sie auf Investitionsvorhaben, die nach seiner Verkündung begonnen und nach
dem 31.12.2009 abgeschlossen werden.
Die Grundsätze der
Investitionszulagenförderung werden beibehalten. Das
Investitionszulagengesetz 2007 sieht jedoch auch einige Änderungen und
Neuerungen vor, insbesondere die folgenden:
- Nach dem
InvZulG 2005 war die einzelne Investition, d. h. die Anschaffung oder
Herstellung eines einzelnen Wirtschaftsguts begünstigt. Nach dem InvZulG
2007 ist das Vorhaben insgesamt, also etwa die Errichtung oder Erweiterung
einer Betriebsstätte, maßgeblich.
- Investitionszulagen
werden für Investitionen in bestimmten Teilen Berlins nicht mehr
gewährt.
- Die Förderung der Anschaffung oder Herstellung
von Wirtschaftsgütern, die anderen zur Nutzung überlassen werden (Leasing,
Pacht), ist künftig stark eingeschränkt und nur noch in sehr wenigen
Ausnahmefällen möglich.
- Das neue Gesetz sieht erstmals
- neben der bisherigen Förderung der Betriebe des verarbeitenden Gewerbes
und bestimmter produktionsnaher Dienstleistungen - auch eine Förderung des
ostdeutschen Beherbergungsgewerbes vor. Künftig können auch
Hotelleriebetriebe, Jugendherbergen, Campingplätze und Erholungs- und
Ferienheime die Investitionszulage beantragen.
Hinweis: |
| Das InvZulG 2007 i. d. F. vom 15.07.2006 konnte
zunächst mangels Genehmigung der Fördergebietskarte für die Bundesrepublik
Deutschland nur für vor 2007 begonnene Investitionsvorhaben angewandt
werden. Nachdem die erforderliche Genehmigung der deutschen
Fördergebietskarte seitens der Europäischen Kommission erteilt wurde, ist
das (geänderte) InvZulG 2007 am 30.12. 2006 im Bundesgesetzblatt verkündet
worden. Das InvZulG 2007 wurde am 15.03.2007 im BGBl I 2007, 282 in
konsolidierter Fassung bekannt gemacht. |
6. Jahressteuergesetz 2007 (BGBl I 2006, 2878)
Der Bundesrat hat
dem vom Deutschen Bundestag am 09.11.2006 (BR-Drs. 835/06) beschlossenen
Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) am 24.11.2006 zugestimmt. Eine
Verkündung des JStG 2007 ist im BGBl I 2006, 2878 erfolgt. Das Datum des
Inkrafttretens der meisten Einzelregelungen ist der 01.01.2007.
Mit dem JStG 2007 werden insbesondere steuerrechtliche Änderungen als
Reaktion auf erfolgte BFH-Rechtsprechung, Anpassungen an das
Gemeinschaftsrecht, Umsetzung von Forderungen des
Rechnungsprüfungsausschusses sowie rein redaktionelle Änderungen, wie z.B.
die Korrektur fehlender Verweise, realisiert.
Neben diesen
technischen Änderungen enthält das Gesetz vor dem Hintergrund aktueller
Entwicklungen auch einige steuerverschärfende Neuregelungen.
Aus
dem JStG 2007 sind insbesondere die folgenden Regelungen hervorzuheben:
Einkommensteuergesetz Regelungen zur korrespondierenden
Besteuerung verdeckter Gewinnausschüttungen Verdeckte
Gewinnausschüttungen (vGAs), die den Gewinn der leistenden Körperschaft
gemindert haben, unterliegen nach § 3 Nr. 40d EStG, § 8b Absatz 1 Satz 2
und 3 KStG künftig der vollen Besteuerung beim Empfänger. Im Ergebnis soll
diese Änderung sicherstellen, dass auch vGAs einer vollständigen
Steuerbelastung unterliegen. Auf Ebene des Anteilseigners soll somit
vermieden werden, dass es zu einer Freistellung des im Wege der verdeckten
Gewinnausschüttung ausgeschütteten Gewinns
kommt, obwohl dieser auf Ebene der Kapitalgesellschaft nicht besteuert
wurde.
Zuwendungen des Arbeitgebers zum Aufbau einer nicht
kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung § 3 Nr. 56 EStG
enthält die Steuerfreiheit für Zuwendungen des Arbeitgebers zum Aufbau
einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine
Auszahlung der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung in
Form einer
Rente oder eines
Auszahlungsplans vorgesehen ist.
Mit der Regelung in § 3 Nr. 56
EStG wird eine Gleichbehandlung mit der kapitalgedeckten betrieblichen
Altersversorgung gewährleistet, da auch die umlagefinanzierten
Versorgungssysteme der nachgelagerten Besteuerung unterliegen.
Die
Steuerfreiheit beträgt zunächst nur maximal 1 % der
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) und
wird bis zum Jahr 2025 stufenweise auf maximal 4 % (vergleichbar der
Regelung in § 3 Nr. 63 EStG) angehoben.
§ 3 Nr. 56 EStG gilt
erstmals für Zuwendungen, die
nach dem 31.12.2007 geleistet
werden.
Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben Der Katalog der
nicht abzugsfähigen
Betriebsausgaben in §
4 Abs. 5 S. 1 EStG wurde um eine Nr. 12 ergänzt.
Danach sind
Zuschläge, die festgesetzt werden, weil ein Steuerpflichtiger
Aufzeichnungen nach § 90 Abs. 3 AO (Sachverhalte, die Vorgänge mit
Auslandsbezug betreffen) nicht vorlegt, nicht abzugsfähige
Betriebsausgaben.
Vorsorgeaufwendungen und Günstigerprüfung
§ 10 Abs. 2 Nr. 2 EStG bestimmt den Kreis der Einrichtungen, an die
abzugsfähige
Vorsorgeaufwendungen im
Rahmen der Basisversorgung zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten
Altersversorgung geleistet werden können.
Um den Kreis der
möglichen Produktanbieter zu erweitern, wurden Anbieter nach § 80 EStG (das
sind Anbieter von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Abs. 2 des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizerungsgesetzes sowie die in § 82 Abs. 2 EStG
genannten Versorgungseinrichtungen) in den Kreis der begünstigten
Beitragsempfänger aufgenommen.
Dadurch soll eine stärkere
Akzeptanz dieser Altersvorsorgeprodukte erreicht werden.
Die sog.
Günstigerregelung des § 10 Abs. 4a EStG ermittelt, ob das Abzugsvolumen der
Vorsorgeaufwendungen nach altem Recht
günstiger ist als das Abzugsvolumen nach neuem Recht. Dadurch soll der nach
altem oder neuem Recht jeweils höhere Betrag berücksichtigt werden.
Bei bestimmten Personengruppen (z.B. bei ledigen Selbstständigen, die
nicht in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert
sind) führt dies dazu, dass zusätzliche Beitragszahlungen zugunsten einer
Rentenversicherung i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) EStG (Basisrente)
die als
Sonderausgaben zu
berücksichtigenden Beträge nicht erhöhen. Daher wurde die Günstigerregelung
angepasst.
Infolge der Neureglung werden zusätzliche Beiträge als
Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt. Die
Berücksichtigung erfolgt jetzt entweder durch den Ansatz der entsprechenden
Beiträge im Rahmen des sich nach altem Recht ergebenden Abzugsvolumens oder
durch den sog. Erhöhungsbetrag.
Dadurch wirken sich die vom
Steuerpflichtigen geleisteten Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b)
EStG mindestens mit dem sich nach § 10 Abs. 3 Satz 4 und Satz 6 EStG
ergebenden Prozentsatz als
Sonderausgaben
aus, sofern für die geleisteten Beiträge noch ein entsprechendes
Abzugsvolumen vorhanden ist.
Darüber hinaus wird sichergestellt, dass
die Neuregelung nicht zur Schlechterstellung führt, weil i.R.d.
Günstigerprüfung mindestens derjenige Betrag als
Sonderausgaben anzusetzen ist, der sich
ergeben würde, wenn die Günstigerprüfung nach dem bis zum 31.12.2005
geltenden Recht durchgeführt worden wäre.
Damnum Ein
Damnum ist bei Überschusseinkünften im Jahr der Verausgabung abgeflossen.
Der marktübliche Höchstbetrag wurde ab VZ 2004 durch BMF-Schreiben vom
20.10.2003 (BMF, 20.10.2003 - IV C 3 - S 2253 a - 48/03, BStBl I 2003, 546)
von 10 v.H. auf 5 v.H. gekürzt. Der darüber hinausgehende Teil ist auf den
Zinsfestschreibungszeitraum oder bei dessen Fehlen auf die Laufzeit des
Darlehens zu verteilen.
Durch die Änderung des § 11 Abs. 2 S. 3 EStG
wird gewährleistet, dass bei marktüblichen Beträgen (Damnum bis zur Höhe
von 5 %) ein Abzug im Jahr der Verausgabung erfolgt.
Gewerblich
geprägte Personengesellschaft Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG a.F.
galt als Gewerbebetrieb "...in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielung
unternommene Tätigkeit einer offenen Handelsgesellschaft, einer
Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die
Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1
ausübt,...".
Mit Urteil vom 06.10.2004 (BFH, 06.10.2004 - IX R
53/01, BStBl II 2005, 383) hatte der BFH entschieden, dass es nicht zu
einer solchen "Abfärbung" kommt, wenn sich eine vermögensverwaltende
Personengesellschaft (Obergesellschaft) mit Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung (VuV) an einer gewerblich tätigen anderen Personengesellschaft
(Untergesellschaft) beteiligt. Durch die Ergänzung in § 15 Abs. 3 Nr. 1
EStG - "oder gewerbliche
Einkünfte i.S.d.
Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bezieht" - wird nun die Auffassung der Finanzverwaltung
Gesetz, dass Beteiligungserträge aus einer gewerblich tätigen Gesellschaft
zu einer Abfärbung der übrigen
Einkünfte
führen.
Arbeitgeberzahlungen an betriebliche
Versorgungssysteme Durch eine Änderung des § 19 Abs. 1 S. 1 EStG
wurde sichergestellt, dass laufende Beiträge und Zuwendungen des
Arbeitgebers an einen
Pensionsfonds,
Pensionskasse oder eine
Direktversicherung Arbeitslohn darstellen. Dazu wurde der Begriff
des "Arbeitslohns" gesetzlich um derartige Arbeitgeber-Zahlungen
erweitert.
Im Gegenzug wurde für Sonderzahlungen des Arbeitgebers
an betriebliche Zusatzversorgungskassen in § 40b Abs. 4 EStG die
Pauschalbesteuerungspflicht i.H.v. 15 % eingeführt.
Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Aktien-Leerverkäufe: Bei
bestimmten Leerverkäufen, bei denen der Verkäufer die Aktien selbst erst beschaffen muss und der
Erwerb dieser Wertpapiere durch den Veräußerer erst zu einem Zeitpunkt
möglich ist, in dem bereits der Dividendenabschlag vorgenommen wurde
(manufactured dividends), wurde ein höheres Dividendenvolumen bescheinigt
als von der Aktiengesellschaft tatsächlich ausgeschüttet wurde. Im Ergebnis
kam es dabei zu Ausfällen von Kapitalertragsteuer (KapESt). Dies wird durch
die Ergänzung von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG verhindert.
-
Besteuerung kapitalbildender Lebensversicherungen: Durch das Gesetz
zur Neuordnung der einkommensteuerlichen Behandlung von
Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (AltEinkG) wurde die
Besteuerung der Erträge aus kapitalbildenden Lebensversicherungen neu geregelt. Die bis
dahin geltende Steuerfreiheit wurde durch eine Besteuerung des
Unterschiedsbetrages ersetzt, der sich aus der Versicherungsleistung
abzüglich der geleisteten Beiträge ergibt. Der nur hälftige
Unterschiedsbetrag wird besteuert, wenn der Steuerpflichtige das 60.
Lebensjahr vollendet hat und die Auszahlung nach Ablauf von 12 Jahren seit
dem Vertragsschluss erfolgt. Erfolgt statt einer Kapitalauszahlung eine
Rentenzahlung, werden lediglich die in den Renten enthaltenen Zinsen im
Wege der Ertragsanteilsbesteuerung erfasst, § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. b)
Doppelbuchst. bb) EStG. Die Finanzverwaltung lässt eine
Ertragsanteilsbesteuerung allerdings nur zu, wenn es sich um eine Leibrente
handelt.
Bei Zeitrenten und abgekürzten Leibrenten erfolgt eine
Besteuerung nach § 20 Abs. 6 Nr. 1 EStG. In § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG wird
klargestellt, dass bei der Kündigung einer Rentenversicherung und der
Auszahlung des Rückkaufswerts stets eine Besteuerung erfolgt, was bisher
bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht streitig war. § 20 Abs. 6 S.
3 EStG wurde dahingehend ergänzt, dass eine Besteuerung auch vorzunehmen
ist "auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne
Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und
erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei
Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht". Die o.g. Grundsätze der
Besteuerung sind auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem
31.12.2006 abgeschlossen oder "rückgekauft" werden.
Leistungen aus
Altersvorsorgeverträgen Korrespondierend mit der
Steuerfreistellung der Beiträge sowie der Erträge und Wertsteigerungen in
der Ansparphase werden
Leistungen aus
Altersvorsorgeverträgen i.S.d. § 82 EStG sowie
Leistungen aus
Pensionsfonds, Pensionskassen und
Direktversicherungen erst in der Auszahlungsphase - nachgelagert -
besteuert (§ 22 Nr. 5 EStG). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um
Leistungen aus kapitalgedeckten oder
umlagefinanzierten Versorgungseinrichtungen handelt.
In
nachfolgenden Fällen werden Beiträge in der Ansparphase steuerfrei
gestellt:
- nach § 3 Nr. 63, 66 EStG,
-
nach § 10a oder Abschn. XI EStG (Sonderausgabenabzug und
Altersvorsorgezulage).
Da in der Ansparphase kein
Zufluss stattfindet, wird auch kein
Sparerfreibetrag nach § 20 Abs. 4 EStG
gewährt. Lediglich der
Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9a Nr. 3
EStG kommt einmal zum Ansatz.
Rentenbezugsmitteilungen
Nach § 22a EStG a.F. hatten die Versicherungsträger der Deutschen
Rentenversicherung Bund (zentrale Stelle) die im Vorjahr an die
Steuerpflichtigen ausgezahlten Renten bis zum 31. Mai eines Jahres zu
übermitteln, sog. Rentenbezugsmitteilung.
Die zentrale Stelle
sammelt die Daten, wertet sie aus und leitet sie an die zuständigen
Landesfinanzbehörden weiter, denen dadurch ein nachträglicher Datenabgleich
ermöglicht werden soll.
Der Gesetzgeber hat die Datenübermittlung
zum 31. Mai als zu spät empfunden, weil zu diesem Zeitpunkt die
betreffenden Einkommensteuer-Veranlagungen zum großen Teil bereits
durchgeführt sind. Aus diesem Grund wurde der Übermittlungstermin in § 22a
Abs.1 S. 1 EStG auf den 1. März vorverlegt.
Pauschalierung der
Einkommensteuer bei Sachzuwendungen § 37b Abs. 1 EStG (bei
Kapitalgesellschaften i.V.m. § 31 Abs. 1 S. 3 KStG) eröffnet die
Pauschalierungsmöglichkeit bei Sachzuwendungen an Kunden, Geschäftsfreunde
und deren
Arbeitnehmer (nicht aber an
Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen), die als
Geschenk i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG zu beurteilen sind.
Bewirtungsaufwendungen werden davon nicht erfasst, R 4.7. Abs. 3 EStR,
R 31 Abs. 8 Nr. 1 LStR. Auch Streu-, Werbeartikel und geringwertige
Warenproben, die nicht den Geschenkbegriff erfüllen, fallen nicht darunter.
Das Wahlrecht zur Pauschalbesteuerung kann nur für alle Zuwendungen in
einem
Wirtschaftsjahr einheitlich ausgeübt
werden. Es kann nicht widerrufen werden.
Der Pauschsteuersatz
beträgt 30%, weil der übernommene Steuervorteil steuersystematisch
ebenfalls als Entnahme zu erfassen wäre.
Bemessungsgrundlage sind
die Aufwendungen des Zuwendenden einschließlich
Umsatzsteuer.
Eine
Pauschalierungsmöglichkeit ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je
Empfänger und
Wirtschaftsjahr den Betrag
von 10.000 EUR übersteigen. Zur Überprüfung der Grenze sind entsprechende
Aufzeichnungen zu führen. Im Übrigen besteht die Verpflichtung, den
Empfänger von der Pauschalierung zu unterrichten.
Zuwendungen, die
aus gesellschaftsrechtlicher Veranlassung gewährt werden (verdeckte
Gewinnausschüttung), fallen nicht unter die
Pauschalierung.
§ 37b Abs. 2 EStG hat die
Pauschalierungsgrundsätze des Abs. 1 für die Besteuerung von betrieblich
veranlassten Sachzuwendungen an eigene
Arbeitnehmer übernommen.
In diesen
Fällen ist die Pauschalierung nur möglich, wenn Sachzuwendungen zusätzlich
zu dem zwischen den Beteiligten ohnehin geschuldeten
Arbeitslohn erbracht werden.
Die
Pauschalierung ist ausgeschlossen für Sondertatbestände, für die bereits
gesetzliche Bewertungsregelungen bestehen wie z.B.
-
Firmenwagenbesteuerung,
- amtliche Sachbezugswerte,
-
Durchschnittsbewertung,
- Rabattregelung,
- Überlassung von Vermögensbeteiligungen,
-
Sachprämien i.R.v. Kundenbindungsprogrammen.
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung Die Aufzeichnungs- und
Mitteilungspflichten über betriebliche Altersvorsorgeaufwendungen werden
ausgeweitet. Künftig verpflichtet § 5 LStDV den Arbeitgeber bei
Durchführung einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung über
einen
Pensionsfonds, eine
Pensionskasse oder eine
Direktversicherung ergänzend zu den in § 4
Abs. 2 Nr. 4 und 8 EStG angeführten
Aufzeichnungspflichten zu besonderen
Aufzeichnungen und Mitteilungen an die entsprechende
Versorgungseinrichtung.
Körperschaftsteuergesetz
Verdeckte Einlagen, § 8 Abs. 3
Sätze 3 - 6 KStG
Zunächst wird der Grundsatz in das Gesetz
aufgenommen, dass verdeckte
Einlagen das
Einkommen nicht erhöhen, vgl. bisher R 40
Abs. 2 KStR 2004.
Das
Einkommen
erhöht sich jedoch um verdeckte
Einlagen
(bzw. eine Korrektur des Einkommens nach unten unterbleibt), soweit diese
das
Einkommen des Gesellschafters (als
Betriebsausgaben oder
Werbungskosten) gemindert haben.
Eine Erhöhung des Einkommens der Körperschaft findet auch statt, wenn die
verdeckte Einlage auf einer verdeckten
Gewinnausschüttung einer dem
Gesellschafter nahe stehenden Person (z. B.
eine Schwestergesellschaft) beruht (und bei dieser das
Einkommen gemindert hat) und die verdeckte
Gewinnausschüttung bei der Besteuerung des
Gesellschafters nicht erhöhend berücksichtigt wurde.
Gewerbesteuerliche Kürzungsbeträge Nach bisheriger
Verwaltungsauffassung umfasste der gewerbesteuerliche Kürzungsbetrag für
Schachtelbeteiligungen nach § 9 Nr. 2a, 7 und 8 GewStG den "Gewinn", also
die Nettogröße aus dem Beteiligungsertrag nach Abzug der mit der
Beteiligung in unmittelbaren Zusammenhang stehenden Aufwendungen (Abschnitt
61 Abs. 1 S. 12 und Abschnitt 65 Abs. 1 S. 4 GewStR).
Dem hat der
BFH mit Urteil vom 25.01.2006 (BFH, 25.01.2006 - I R 104/04, BFH/NV 2006,
1022) widersprochen. Danach sind Gewinne aus Anteilen, um die der Gewinn
aus Gewerbebetrieb gemäß § 9 Nr. 2a GewStG zu kürzen ist, nicht um
Beteiligungsaufwendungen zu mindern, die mit dem Erwerb der Beteiligung in
unmittelbarem Zusammenhang stehen.
Nunmehr wird die
Verwaltungsauffassung in § 9 Nr. 2a Nr. 7 und Nr. 8 GewStG aufgenommen. Nur
der Nettoertrag aus der Beteiligung unterfällt der gewerbesteuerlichen
Kürzung.
Soweit Entgelte für Dauerschulden den Kürzungsbetrag nach
§ 9 Nr. 2a, 7 und 8 GewStG mindern, unterbleibt eine Hinzurechnung nach § 8
Nr. 1 GewStG. Damit soll sichergestellt werden, dass keine Hinzurechnung
nach § 8 Nr. 1 GewStG erfolgt, wenn die Entgelte im Ergebnis den
Gewerbeertrag nicht gemindert haben.
Zudem sind die gemäß § 8b Abs. 5 KStG nicht abziehbaren
Betriebsausgaben nicht als Gewinn anzusehen.
Infolgedessen findet gemäß § 9 Nr. 2a Satz 4, Nr. 7 Satz 3 und Nr. 8 Satz 3
GewStG keine Kürzung statt.
Umsatzsteuergesetz Vorsteuerabzug bei Bewirtungsaufwendungen, §
15 Abs. 1a UStG Die Versagung des Vorsteuerabzugs für angemessene
und nachgewiesene Bewirtungsaufwendungen ist aufgehoben worden, denn
insoweit steht der Ausschluss des Vorsteuerabzugs für 30 % den Vorschriften
der 6. EG-RL entgegen.
Zusammenfassende Meldung, § 18a Abs. 1
UStG Die zusammenfassende Meldung ist weiterhin vierteljährlich,
aber nunmehr auf elektronischem Wege abzugeben - bis auf Härtefälle, wenn
der Unternehmer nicht über die technischen Voraussetzungen verfügt.
Abgabenordnung Gebührenregelung für verbindliche
Auskünfte, § 89 Abs. 2 AO Hinweis: |
| Beim FG Baden-Württemberg ist ein Verfahren anhängig (Az. 1 K
46/07), mit dem sich der Kläger gegen die Gebührenpflicht der verbindlichen
Auskünfte wendet und diese aufgrund der Komplexität des deutschen
Steuerrechts für nicht verfassungsgemäß hält. Hinweis für die
Beratungspraxis: Der Antragsteller einer verbindlichen Auskunft
sollte gegen Gebührenbescheide im Hinblick auf die mögliche
Verfassungswidrigkeit der Gebührenregelung Einspruch nach § 347 Abs. 1 AO
einlegen. Gleichzeitig sollte unter Berufung auf das oben genannte
Verfahren vor dem FG Baden-Württemberg (Az. 1 K 46/07) das Ruhen des
Verfahrens (§ 363 Abs. 2 AO) und Aussetzung der Vollziehung (§ 361 Abs. 2
AO) beantragt werden. |
"Normale"
Auskünfte sind wie bisher gebührenfrei.
Die Gebührenregelung
betrifft ausschließlich den Sonderfall der "verbindlichen Auskunft" nach §
89 Abs. 2 AO, die eine - in der Regel langfristige - Bindungswirkung für
die Finanzverwaltung entfaltet.
Die Gebühren richten sich nach dem
Gegenstandswert. Der Gegenstandswert beträgt mindestens 5.000 EUR, wobei
sich die Gebühr entsprechend § 34 GKG bestimmt. Daraus resultiert eine
Mindestgebühr von 121 EUR.
Bei einem Gegenstandswert von 500.000
EUR beträgt die Gebühr 2.956 EUR. Bei einem Gegenstandswert von 10
Millionen EUR beträgt sie 31.456 EUR. Ist der Gegenstandswert nicht zu
ermitteln - auch nicht durch Schätzung - wird eine Zeitgebühr berechnet.
Sie beträgt 50 EUR je angefangene halbe Stunde und mindestens 100 EUR.
Hinweis: |
| Zu den Gebühren für die Bearbeitung von
Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 3 bis 5
AO ist ein Schreiben des BMF vom 12.03.2007 - IV A 4 - S 0224/07/0001
ergangen. |
Steuer-Identifikationsnummer, § 139b AO Durch Art. 10 Nr. 10
des JStG 2007 wurde die Vergabe eines sog. "Vorläufigen
Bearbeitungsmerkmals" für jeden gemeldeten Einwohner zur Schaffung einer
eindeutigen Steueridentifikationsnummer für Steuerpflichtige geregelt. Die
Verordnung enthält Einzelheiten zur Datenerhebung und -übermittlung sowie
eine Stichtagsregelung zum 01.07.2007.
Die
Steuer-Identifikationsnummer nach § 139b AO wurde zum 01.07.2007
eingeführt. Die Steuer-Identifikationsnummer besteht aus zehn Ziffern und
einer Prüfziffer als elfter Ziffer. Zu der Identifikationsnummer werden vom
Bundeszentralamt für Steuern gemäß § 139b Abs. 3 AO zu natürlichen Personen
folgende Daten gespeichert:
- Identifikationsnummer,
- Wirtschafts-Identifikationsnummern,
-
Familienname,
- frühere Namen,
-
Vornamen,
- Doktorgrad,
-
Ordensnamen/Künstlernamen,
- Tag und Ort der Geburt,
- Geschlecht,
- gegenwärtige oder letzte
bekannte Anschrift,
- zuständige Finanzbehörden,
- Sterbetag.
Vorabzusage zu
Verrechnungspreisen, § 178a AO Für die Bearbeitung eines Antrags
auf Durchführung eines Vorabverständigungsverfahrens zur Erteilung einer
Vorabzusage zu Verrechnungspreisen ("Advance Pricing Agreement"-APA) durch
das Bundeszentralamt für Steuern wurde eine Gebühr eingeführt. Die
Grundgebühr beträgt 20.000 EUR, die Gebühr für einen Antrag auf
Verlängerung der Geltungsdauer einer bereits abgeschlossenen
Verständigungsvereinbarung beträgt 15.000 EUR, für die Änderung eines
Antrags vor der Entscheidung über den ursprünglichen Antrag wird eine
Gebühr von 10.000 EUR erhoben. In kleineren Fällen i. S. des § 6 Abs. 2
Satz 1 der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung halbieren sich die
vorgenannten Beträge. Die Beträge gelten pro Staat. Das Verfahren wird erst
eröffnet, wenn die Gebührenfestsetzung unanfechtbar geworden ist und die
Gebühr entrichtet wurde. Unanfechtbar festgesetzte Gebühren werden im Fall
der Rücknahme oder der Ablehnung des Antrags oder des Scheiterns des
Vorabverständigungsverfahrens nicht erstattet.
Zeitpunkt der
Entrichtung von Steuern, § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO Nach § 224 Abs. 2
Nr. 1 AO a.F. galt bei Übergabe oder Übersendung eines Schecks der Tag des
Eingangs als Zahlungszeitpunkt. Dadurch wurde bisher dem
Zahlungspflichtigen bei Zahlung mittels Scheck ein Zinsvorteil gewährt, der
laut Gesetzesbegründung aufgrund der Weiterentwicklung moderner
Zahlungsverfahren (Online-Banking, optimierter Lastschrifteinzug) nicht
mehr gerechtfertigt ist.
Statt am Tag des Eingangs des Schecks bei der
Finanzbehörde gilt die Zahlung nach der Änderung des § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO
erst drei Tage danach als geleistet.
Einführungsgesetz zur
Abgabenordnung, Art. 97 § 18a Abs. 11 EGAO Die bei den
Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit und den Familienkassen i. S.
des § 72 EStG zum 31.12.2006 anhängigen sog. "Masseneinsprüche" gelten mit
Wirkung vom 01.01.2007 ohne Einspruchsentscheidung als zurückgewiesen; dies
gilt sowohl für unbegründete als auch für unzulässige Einsprüche. Es
besteht eine Klagefrist bis zum 31.12.2007.
Bewertungsgesetz Nach § 158 Abs. 1 BewG gelten die nachfolgend
genannten Regelungen für Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2006.
Feststellung von Grundbesitzwerten, § 138 BewG Bei der
Grundbesitzbewertung hinsichtlich der Wertverhältnisse wird nicht mehr auf
den 01.01.1996, sondern, wie bei den tatsächlichen Verhältnissen, auf den
jeweiligen Besteuerungszeitpunkt abgestellt.
Ein niedrigerer
gemeiner Wert zum Besteuerungszeitpunkt ist für alle Fälle, bezogen auf die
gesamte wirtschaftliche Einheit, zu ermitteln.
Unbebaute
Grundstücke, § 145 Abs. 2 BewG Bei der Bewertung unbebauter
Grundstücke sind die von den Gutachterausschüssen ermittelten Werte
anzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn die Werte, die nach der
Baugesetzgebung auf Feststellungszeitpunkte im Abstand von zwei Jahren zu
ermitteln sind, den Finanzämtern erst nach dem Besteuerungszeitraum
mitgeteilt werden.
Müssen für Flächen keine Bodenrichtwerte
ermittelt werden, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen
abzuleiten und um 20 Prozent zu ermäßigen.
Bebaute Grundstücke,
§ 146 Abs. 2 BewG Statt - wie zuvor - auf die durchschnittliche
Jahresmiete der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitraum
abzustellen, wird nunmehr die zum Besteuerungszeitraum vereinbarte
Jahresmiete zugrunde gelegt.
Erbbaurechte, §§ 148, 148a
BewG Die Bewertung von Erbbaurechten ist neu geregelt worden.
Ein nach § 146 Abs. 2 - 5 BewG für ein bebautes Grundstück zu
ermittelnder Wert wird zu 80 Prozent auf das Gebäude und zu 20 Prozent auf
den Grund und Boden verteilt.
In den Sonderfällen des § 147 BewG
wird der Grund und Boden mit den um 30 Prozent ermäßigten Bodenrichtwerten
angesetzt und das Gebäude mit dem ertragsteuerlichen Wert, vgl. § 147 Abs.
2 BewG.
Der Wert des Grund und Bodens entfällt auf die
wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks. Der Wert des Gebäudes
entfällt bei einer Restlaufzeit von mindestens 40 Jahren auf die
wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts. Bei einer geringeren Laufzeit und
soweit eine Entschädigung ausgeschlossen ist, wird der Gebäudewert auf
beide wirtschaftlichen Einheiten verteilt, je kürzer die Restlaufzeit,
desto weniger Anteil für die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts.
Entsprechend wird bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden verfahren.
Erweiterung der Regelung zur gesonderten Feststellung für die
Festsetzung der Erbschaftsteuer und Grunderwerbsteuer, §§ 151 - 156 BewG
Gesondert festgestellt werden künftig nicht nur Grundbesitzwerte durch das
Lagefinanzamt sondern auch:
- der Wert des
Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen durch das
Betriebsfinanzamt,
- der Wert von Anteilen an
Kapitalgesellschaften durch das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die
Geschäftsleitung oder der Sitz befindet oder
- der Wert
von anderen Vermögensgegenständen und von Schulden, die mehreren Personen
zustehen durch das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil
des Vermögens befindet,
wenn die Werte für die
Erbschaftsteuer oder
Grunderwerbsteuer von
Bedeutung sind.
7. Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen
zur Einführung der europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer
steuerrechtlicher Vorschriften (BGBl I 2006, 2782)
Die
Veröffentlichung des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur
Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer
steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) ist im BGBl I 2006, 2782 am
12.12.2006 erfolgt. Nach der Anwendungsvorschrift des Art. 14 SEStEG ist es
somit am 13.12.2006 in Kraft getreten.
Mit dem Gesetz werden die
nationalen steuerlichen Vorschriften zur Umstrukturierung von
Unternehmen an die jüngsten
gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Entwicklungen des europäischen
Rechts angepasst. Insbesondere berücksichtigt das Gesetz die VO über das
Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), die VO über das Statut der
Europäischen Genossenschaft (SCE), die RL zur Änderung der RL über das
gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von
Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen (FusionsRL 1990), die
Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen sowie die RL über
die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen
Mitgliedstaaten.
Als Folge der zunehmenden internationalen
wirtschaftlichen Verflechtung werden grenzüberschreitende
Umstrukturierungen von
Unternehmen immer
wichtiger. Durch das SEStEG sollen Steuerhemmnisse beseitigt und damit die
Attraktivität des Investitionsstandorts Deutschland erhöht werden.
Entstrickungsregelung Dem Inhalt nach werden die derzeit
geltenden Entstrickungsregelungen systematisch zusammengefasst und
fortentwickelt. Hiermit soll das deutsche Besteuerungsrecht bei
grenzüberschreitenden Sachverhalten sichergestellt und bei der Verlagerung
von Vermögen in das Ausland sollen stille Reserven sofort besteuert werden.
Das SEStEG soll darüber hinaus sicherstellen, dass bei
grenzüberschreitenden Umwandlungen Verluste einer Kapitalgesellschaft nicht
mehr auf eine andere Körperschaft übergehen können. Die
Entstrickungsregelungen gewährleisten damit die Aufdeckung und Besteuerung
der stillen Reserven in allen Fällen, in denen ein Rechtsträgerwechsel
(durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge) stattfindet, Vermögen die
betriebliche Sphäre verlässt, die
Steuerpflicht endet oder Wirtschaftsgüter dem
deutschen Besteuerungszugriff entzogen werden.
Bewertung der
fiktiven Entnahme Um die Bewertung der in § 4 Abs. 1 Nr. 3 EStG
geregelten fiktiven Entnahme zu regeln, sieht § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG
vor, dass in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG die Entnahme mit dem
gemeinen Wert anzusetzen ist.
Für die Bewertung der "normalen" Entnahme
bleibt es beim
Teilwert, während die neu
geregelte fiktive Entnahme zum gemeinen Wert angesetzt wird.
Der
Teilwert ist nach der Definition in § 6 Abs.
1 Nr. 1 Satz 3 EStG der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im
Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen
würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.
Nach dem gängigen Teilwertverständnis wird dieser Betrag regelmäßig mit den
Wiederbeschaffungskosten konkretisiert, höchstens aber mit dem
Einzelveräußerungspreis.
Der gemeine Wert ist gemäß § 9 Abs. 2 BewG der
Betrag, der für das Wirtschaftsgut nach seiner Beschaffenheit im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei
sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den Preis beeinflussen;
ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben unberücksichtigt.
Verstrickungsregelung Neben Entstrickungsregelungen
enthält das Gesetz auch Vorschriften über den Wertansatz von
Wirtschaftsgütern, die in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden
oder unter den Besteuerungszugriff geraten (Verstrickungsregelung).
Ein
Vorgang, durch den stille Reserven eines Wirtschaftsguts, die bisher nicht
der deutschen Besteuerung unterlagen, nunmehr dieser Besteuerung
unterliegen, wird als "Verstrickung" bezeichnet. Das SEStEG enthält auch
für diesen Umkehrfall der Entstrickung eine Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 5
EStG. Hiernach sind
Einlagen alle
Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der
Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat.
Einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der
Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung
eines Wirtschaftsguts gleich.
Nur die Begründung des Besteuerungsrechts
der Bundesrepublik Deutschland wird einer Einlage gleichgestellt
(korrespondierend zur Gleichstellung des Ausschlusses des
Besteuerungsrechts mit einer Entnahme). Die "Verstärkung" des deutschen
Besteuerungsrechts reicht nicht aus.
Zur Bewertung der "fiktiven"
Einlage schreibt § 6 Abs. 1 Nr. 5a EStG vor, dass in den Fällen des § 4
Abs. 1 Satz 7 zweiter Halbsatz EStG das Wirtschaftsgut mit dem gemeinen
Wert anzusetzen ist. Der Ansatz mit dem gemeinen Wert erfolgt unabhängig
von der steuerlichen Behandlung im abgebenden Staat. Die Begründung des
Regierungsentwurfs führt hierzu aus, dass durch den durchgängigen Ansatz
des gemeinen Werts ein Anreiz geschaffen werde, Wirtschaftsgüter nach
Deutschland zu verlagern und hier produktiv einzusetzen.
Änderungen im Umwandlungssteuerrecht Das Umwandlungssteuerrecht
wird unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben in seinem
Anwendungsbereich auf grenzüberschreitende Vorgänge mit Beteiligung von
Rechtsträgern aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des
europäischen Wirtschaftsraums geöffnet. Grenzüberschreitende Umwandlungen
sollen ermöglicht und den
Unternehmen die
freie Wahl der Rechtsform erleichtert werden.
Auf dieser Grundlage
wird die Einlagekonto-Verwendung (§ 27 KStG) vom Handelsrecht abgekoppelt.
Dadurch wird künftig jede Leistung einer Kapitalgesellschaft, auch wenn sie
aus dem Nennkapital erfolgt, als Dividende besteuert, solange ausschüttbare
Gewinne vorhanden sind. Unter bestimmten Voraussetzungen soll jedoch die
Möglichkeit der (steuerneutralen) Einlagenrückgewähr aus einer
Kapitalherabsetzung möglich sein.
Im Bereich des
Körperschaftsteuerguthabens ergibt sich eine weitere Änderung: Zum 31.
Dezember 2006 wird das dann bestehende Körperschaftsteuerguthaben
festgestellt und kommt ab dem 1. Januar 2008 über zehn Jahre gleichmäßig
verteilt unabhängig von Ausschüttungen zur Auszahlung. Es erfolgt keine
Nachversteuerung beim Anteilseigner.
Erhebliche Änderungen des
Umwandlungssteuergesetzes, von denen folgende Änderungen hervorzuheben
sind, bilden den Schwerpunkt des SEStEG:
- Die materiellen
und immateriellen Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich gewinnrealisierend
mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Dies gilt für sämtliche
Umstrukturierungsfälle. Die Buchwertfortführung darf steuerlich -
unabhängig vom Ansatz in der Handelsbilanz - nur gewählt werden, wenn die
Besteuerung der stillen Reserven in Deutschland sichergestellt ist. Auf
Antrag sind Zwischenwertansätze möglich.
- Die stillen
Reserven sind bei der Umwandlung von Kapitalgesellschaften in
Personenunternehmen und bei der Einbringung betrieblicher Sachgesamtheiten
sowie beim sogenannten qualifizierten Anteilstausch zwingend aufzudecken,
soweit (neben Gesellschaftsrechten) auch sonstige Gegenleistungen gewährt
werden.
- "Einbringungsgeborene Anteile" im Sinne des
bisherigen § 21 UmwStG gibt es nicht mehr. Infolgedessen entfallen die
Ausnahmeregelungen in § 3 Nr. 40 Sätze 3 und 4 EStG und § 8b KStG.
Stattdessen wird nach Einbringung in Kapitalgesellschaften zum Buchwert für
die stillen Reserven das latente Nachbesteuerungsvolumen als
"Einbringungsgewinn I" und "Einbringungsgewinn II" (letzterer spezifisch
für eingebrachte stille Reserven in Anteilen an Kapitalgesellschaften)
besteuert. Es kommt zu einer Nachbesteuerung, wenn die erhaltenen Anteile
innerhalb von sieben Jahren nach der Einbringung veräußert werden, wobei
sich das Nachbesteuerungsvolumen für jedes abgelaufene Wirtschaftsjahr um 1/7 verringert.
Hinweis: |
| Die steuerlichen Regelungen betreffend
Einbringungen (Sacheinlage und Anteilstausch) wurden durch das SEStEG neu
konzipiert. Dadurch wurde das bisherige System der Besteuerung
einbringungsgeborener Anteile aufgegeben und durch eine rückwirkende
Besteuerung des Einbringungsgewinns im Falle einer Anteilsveräußerung
innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren (Sperrfrist) nach dem
Einbringungszeitpunkt (schädliche Anteilsveräußerung) ersetzt (§ 22 Abs. 1
und 2 UmwStG n.F.). Um die Besteuerung des Einbringungsgewinns in
den Fällen eines schädlichen Ereignisses sicherzustellen, ist der
Einbringende nach § 22 Abs. 3 Satz 1 UmwStG n.F. verpflichtet, jährlich bis
zum 31. Mai nachzuweisen, wem die Anteile an dem Tag, der dem maßgebenden
Einbringungszeitpunkt entspricht, zuzurechnen sind. Zur
Nachweispflicht gemäß § 22 Abs. 3 UmwStG n.F. nimmt das BMF mit Schreiben
vom 04.09.2007 - IV B 2 - S 1909/07/0001 Stellung. Hiernach sollen
für den Fall, dass der Einbringende den Nachweis nicht erbringt, die
Anteile als veräußert gelten mit der Folge, dass beim Einbringenden auf den
Einbringungszeitpunkt eine rückwirkende Einbringungsgewinnbesteuerung
durchzuführen ist. Darüber hinaus soll nach Ansicht des BMF auf den
Zeitpunkt i. S. von § 22 Abs. 3 Satz 2 UmwStG n.F. eine Besteuerung des
Veräußerungsgewinns für die Anteile durchzuführen sein. |
- Der Transfer von Verlustvorträgen wird
ausgeschlossen, da § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG gestrichen wurde (§ 12 Abs. 3
UmwStG n.F.).
- Das pauschale 5 %-ige
Betriebsausgabenabzugsverbot wird auf Verschmelzungsgewinne ausgedehnt.
Änderungen im Außensteuergesetz Schließlich
enthält das SEStEG eine Änderung des § 6 Außensteuergesetz, der
europarechtskonform ausgestaltet wird. Die Neuregelung geht davon aus, dass
der Bundesrepublik Deutschland das Recht zusteht, den Wertzuwachs
wesentlicher Beteiligungen bei Wegzug von Steuerpflichtigen zu besteuern.
Die Steuer wird aber erst erhoben werden, wenn der Steuerpflichtige
tatsächlich einen Veräußerungsgewinn erzielt.
§ 6 AStG enthielt
bereits vor der Änderung durch das SEStEG eine besondere
Entstrickungsregelung für stille Reserven in Anteilen an inländischen
Kapitalgesellschaften i. S. des § 17 EStG. Diese unterlagen der deutschen
Besteuerung auch dann, wenn die
unbeschränkte
Steuerpflicht des Anteilseigners durch Verlegung des Wohnsitzes oder
des gewöhnlichen Aufenthalts in das Ausland endete oder einer der in § 6
Abs. 3 AStG geregelten Ersatztatbestände vorlag.
§ 6 Abs. 1 AStG
in der Fassung des SEStEG enthält einen abstrakt formulierten Tatbestand,
der - vergleichbar den Entstrickungsregelungen in § 4 Abs. 1 EStG und § 12
Abs. 1 KStG - sämtliche Fälle des Ausschlusses oder der Beschränkung des
deutschen Besteuerungsrechts umfasst. Dabei werden jetzt auch Anteile an
ausländischen Kapitalgesellschaften erfasst.
Den europarechtlichen
Vorgaben, die einer Sofortbesteuerung entgegenstehen, entspricht § 6 Abs. 5
AStG in der Fassung des SEStEG. Bei Wegzug eines Staatsangehörigen der EU
oder des EWR in einen EU- oder EWR-Staat unter Begründung einer
unbeschränkten
Steuerpflicht im
Zuzugsstaat wird die Steuer somit zwar in gleicher Weise festgesetzt wie
bei Wegzug in einen anderen Staat. Die Steuer wird jedoch ohne
Sicherheitsleistung zinslos gestundet und der Vermögenszuwachs wird zudem
im Falle anderer negativer
Einkünfte im
Rahmen der Anwendung des § 10d EStG nicht berücksichtigt.
Die
Stundung ist gemäß § 6 Abs. 5 Sätze 4 und 7 AStG zu widerrufen bzw. der
Vermögenszuwachs ist rückwirkend bei der Anwendung des § 10d EStG zu
berücksichtigen, soweit:
- die Anteile veräußert oder
verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden,
-
Anteile auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person übergehen, die
nicht in einem EU-/EWR-Staat einer der deutschen unbeschränkten
Einkommensteuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht unterliegt,
-
ein anderer Vorgang verwirklicht wird, der nach inländischem Recht zum
Ansatz des Teilwerts oder gemeinen Werts führt, oder
-
der Steuerpflichtige oder sein Rechtsnachfolger, auf den die Anteile
übergehen, nicht mehr die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 Satz 1 AStG
erfüllen. Dies betrifft insbesondere die unbeschränkte
Einkommensteuerpflicht in einem EU-/EWR-Staat.
Nach §
21 Abs. 13 AStG ist § 6 Abs. 1 AStG erstmals für den Veranlagungszeitraum
2007 anzuwenden. § 6 Abs. 2 bis 7 AStG, d. h. insbesondere die Regelungen
zur zinslosen Stundung, sind in allen Fällen anzuwenden, in denen die
Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.
Anwendung und Inkrafttreten Das SEStEG tritt am Tag nach der
Verkündung in Kraft, also am 13.12.2006 und ist erstmals auf Umwandlungen
anwendbar, bei denen die Anmeldung zur Eintragung nach dem Tag der
Verkündung des SEStEG erfolgt. Bei vom Kalenderjahr abweichenden
Wirtschaftsjahren gelten die Neuregelungen unter Umständen schon für
Ereignisse ab Februar 2005 (
Wirtschaftsjahr vom 01.02.2005 bis zum
31.01.06).
8. Gesetz zum Elterngeld und zur Elternteilzeit (BGBl I
2006, 2748)
Zum 01.01.2007 ist mit dem Gesetz zum
Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) das neue
Elterngeld eingeführt worden. Die neue
Form der Familienförderung soll vor allem die finanziellen Einbußen von
berufstätigen Eltern ausgleichen.
Jeder betreuende Elternteil, der seine
Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, erhält für die ab dem
01.01.2007 geborenen
Kinder einen an
seinem individuellen
Einkommen
orientierten Ausgleich für finanzielle Einschränkungen im ersten Lebensjahr
des Kindes. Die Prüfung der Bedürftigkeit der Leistungsempfänger bzw. von
Einkunftsgrenzen entfällt.
Anspruchsberechtigte Eltern
haben Anspruch auf das
Elterngeld, wenn
sie
- einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
Deutschland haben,
- mit ihrem Kind in einem Haushalt
leben,
- das Kind selbst betreuen und erziehen und
- keine oder keine volle Erwerbstätigkeit (Teilzeittätigkeit
bis zu 30 Stunden ist möglich) ausüben.
Einkommensabhängige Ersatzleistung Das
Elterngeld beträgt 67 Prozent des in den
letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten
Einkommens. Grundlage ist die Summe der positiven
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
sowie aus selbstständiger Arbeit, Gewerbetrieb und Land- und
Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG).
Liegt das zu
berücksichtigende Nettoeinkommen unter 1.000 EUR, erhöht sich der
Prozentsatz um 0,1 Prozentpunkte für je zwei EUR, um die das Nettoeinkommen
den Betrag von 1.000 EUR unterschreitet.
Das
Elterngeld beträgt monatlich maximal 1.800
EUR und mindestens 300 EUR.
Einen Elterngeldrechner finden Sie im
Internet auf den Seiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend unter
http://www.bmfsfj.de/Elterngeldrechner/.
Bei
Mehrlingsgeburten gibt es einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 300 EUR für
jedes weitere Kind (§ 2 Abs. 6 BEEG).
Ferner kann ein
"Geschwisterbonus" das
Elterngeld erhöhen
(§ 2 Abs. 4 BEEG). Dieser beträgt zehn Prozent des zustehenden
Elterngeldes, mindestens jedoch 75 EUR. Ob ein "Geschwisterbonus" gezahlt
wird, hängt vom Lebensalter der Geschwister ab.
Anspruchsdauer Die Eltern haben grundsätzlich Anspruch auf
zwölf Monatsbeträge. Sie erhalten zusätzlich zwei Monatsbeträge, wenn auch
der andere Elternteil seine Erwerbstätigkeit für mindestens zwei Monate
unterbricht oder einschränkt.
Steuerliche Behandlung des
Elterngeldes Das
Elterngeld ist
steuerfrei (§ 3 Nr. 67 EStG). Es unterliegt aber dem
Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Damit
kann es die Steuerbelastung des weiter verdienenden Ehepartners
erhöhen.
Hinweis: |
| Verheiratete Arbeitnehmer, die in 2008 Nachwuchs planen,
können diese Regelungen schon jetzt aktiv werden lassen. Hier kann es sich
lohnen, bereits jetzt das Nettoeinkommen des zu Hause verbleibenden
Elternteils zu erhöhen. Gelingen kann dies beispielsweise über die Wahl der
Lohnsteuerklasse. Wechselt der Elternteil, der die Betreuung übernehmen
wird, frühzeitig von der Steuerklasse IV in die Steuerklasse III, verbleibt
ihm ein höheres Nettogehalt, welches als Bemessungsgrundlage für das Elterngeld in Betracht kommt. Die dadurch
gegebenenfalls parallel auftretende steuerliche Zusatzbelastung bei dem
nach der Geburt weiter arbeitenden Elternteil gleicht sich über die spätere
Einkommensteuerveranlagung wieder aus. Ein Antrag auf den
Lohnsteuerklassenwechsel kann bis zum 30. November eines jeden Jahres
gestellt werden. Bei Erhalt der Lohnsteuerkarte sollte dann sofort überprüft
werden, ob die Änderung dort auch vorgenommen wurde. |
9. Gesetz zur Schaffung deutscher
Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (BGBl I 2007,
914)
Der Deutsche Bundestag hat am 23.03.2007 das "Gesetz zur
Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten
Anteilen" - REIT-Gesetz - REITG verabschiedet, dem der Bundesrat am
30.03.2007 zugestimmt hat. Am 01.06.2007 ist das REIT-Gesetz im
Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl I 2007, 914). Damit ist das Gesetz
rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft getreten.
Das Gesetz zur
Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten
Anteilen soll Real Estate Investment-Trusts (REITs) in Deutschland
einführen und damit ein börsennotiertes Immobilienanlageprodukt schaffen.
Das Gesetz setzt die im Koalitionsvertrag vom 11.11.2005 vereinbarte
Einführung deutscher REITs um und soll damit den Finanzplatz Deutschland
stärken. In einem eigenständigen REIT-Gesetz sollen die gesellschafts- und
steuerrechtlichen Regelungen normiert werden, die von einem deutschen REIT
zu erfüllen sind.
Der REIT soll das Spektrum der indirekten
Immobilienanlage in Deutschland ergänzen.
Er weist von den
Publikums- und Spezialimmobilienfonds nach dem Investmentgesetz deutlich
abweichende Rechts- und Regulierungsstrukturen auf und soll insbesondere
keiner Produktregulierung und Managementaufsicht durch die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterliegen.
Ergänzend
sieht das Gesetz Änderungen im Einkommensteuergesetz, im Außensteuergesetz,
im Finanzverwaltungsgesetz und im Investmentsteuergesetz vor.
Das
Gesetz enthält im Wesentlichen die folgenden Elemente:
-
Der deutsche REIT ist als in Deutschland ansässige Aktiengesellschaft
("REIT-AG") ausgestaltet, die zwingend an der Börse notiert sein muss. Der
Streubesitz soll durch eine dauerhafte Quote von 15 % gesichert werden. So
werden deutsche REITs einem breiten Anlegerkreis zugänglich gemacht
("Mindeststreubesitz").
- Die REIT-AG ist von der
Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit,
vorausgesetzt, der REIT beschränkt sich auf seine Haupttätigkeit (Erwerb,
Bewirtschaftung und Verkauf von Immobilien). Die Besteuerung der Erträge
des REIT erfolgt nach Ausschüttung direkt beim Anleger als Dividende. Das
Halbeinkünfteverfahren gilt nicht.
- An einer REIT-AG darf sich jeder Aktionär nur mit weniger
als 10 % direkt beteiligen ("Höchstbeteiligungsklausel"). Diese Klausel
passt zum Charakter der REITs-Aktiengesellschaft als einer
Kapitalgesellschaft mit breitem Anlegerkreis, sichert andererseits die nach
den Doppelbesteuerungsabkommen höchstmögliche Quellenbesteuerung
ausländischer Anteilseigner und vermeidet negative Auswirkungen auf das
Steueraufkommen. Investoren können jedoch mittelbar mehr als 10 % an einem
REIT halten.
- Es ist eine sogenannte Exit Tax
(steuerliche Begünstigung der Aufdeckung stiller Reserven) vorgesehen: Die
Exit Tax besagt, dass Gewinne aus dem Verkauf betrieblicher Immobilien bis
Ende 2009 nur zur Hälfte versteuert werden müssen. Durch diesen nur
hälftigen Wertansatz für einen Zeitraum von drei Jahren soll sowohl die
Einführung von REITs gefördert als auch der Immobilienmarkt mobilisiert
werden. Bedingung ist, dass sie seit mindestens fünf Jahren zum
Betriebsvermögen gehört haben. Hier hat der Bundestag die ursprüngliche
Haltefrist von zehn Jahren im Regierungsentwurf auf fünf Jahre
halbiert.
Hinweis: |
| Die "Exit" Tax
wird lediglich auf REITs, nicht aber auf offene Immobilienfonds angewendet.
Der Regierungsentwurf hatte die offenen Immobilienfonds noch
einbezogen. |
Das Gesetz
berücksichtigt darüber hinaus die Sicherung des Mieterschutzes sowie die
Gewährleistung einer sozialen Stadtentwicklung. Vor dem 01.01.2007 erbaute
Bestandswohnimmobilien werden explizit aus dem Anwendungsbereich
ausgeklammert. Unter Mietwohnimmobilien sind solche Immobilien zu
verstehen, deren Nutzfläche überwiegend, also zu mehr als 50 %, Wohnzwecken
dient.
Nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums werden sich REITs
in Deutschland auch nach Herausnahme der Bestandswohnimmobilien aus dem
Anwendungsbereich etablieren können, weil ausreichend Geschäftsimmobilien
zur Verfügung stehen:
- Wohnungs-REITs sind in anderen
Staaten zwar zulässig, faktisch existieren jedoch überwiegend auf
Geschäftsimmobilien spezialisierte REITs (z.B. sind in den USA nur 18 % der
REITs auf Wohnimmobilien spezialisiert).
- Die
Marktkapitalisierung deutscher REITs wird ohne Wohnimmobilien nur um etwa
14 % bis 19 % sinken. Rund vier Fünftel des potentiellen Marktvolumens
können daher auch bei Nichteinbeziehung von Wohnimmobilien realisiert
werden.
- Die gewünschte Mobilisierung von
Unternehmensimmobilien ist unabhängig von der Einbeziehung von
Wohnimmobilien: Unternehmen werden durch
die "Exit Tax" ermutigt, ihre Betriebsgrundstücke in REITs einzubringen, um
so stille Reserven aufzudecken und Investitionen in ihr Kerngeschäft
vornehmen zu können. Dieser Effekt schafft Arbeitsplätze und stärkt die
internationale Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen.
- Da allein
Bestandswohnimmobilien aus dem Anwendungsbereich ausgenommen werden, darf
ein REIT den Neubau von Mietwohnimmobilien finanzieren und sich auf diesem
Weg auf Wohnimmobilien spezialisieren. Nach dem 01.01.2007 errichtete
Neubauten, die mindestens zur Hälfte gewerblich genutzt werden, können
somit von einer REIT-AG erworben werden. Damit können REIT-AGs künftig auch
Wohnungen finanzieren. In dieser Form leistet der REIT durch Investitionen
in den Wohnungsbau gleichzeitig einen Beitrag zur Stadtentwicklung.
Zu den Voraussetzungen einer Steuerbefreiung aufgrund der
Eintragung im Handelsregister als REIT-AG vgl. BMF-Schreiben vom 10.07.2007
- IV B 8 - S 1983/07/0001.
10. Zweites Gesetz zum Abbau
bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
("Zweites Mittelstandsentlastungsgesetz", BGBl I 2007, 2246)
Das
Bundeskabinett hat am 24.01.2007 den Entwurf des "Zweiten Gesetzes zum
Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen
Wirtschaft" verabschiedet (BR-Drs 68/07 vom 26.01.2007, BT-Drs. 16/4391 vom
27.02.2007 und BT-Drs. 16/4764 vom 21.03.2007).
Das Gesetz wurde
am 13.06.2007 vom Bundestag verabschiedet. Der Bundesrat hat diesem Gesetz
in seiner Sitzung am 06.07.2007 zugestimmt (BR-Drs. 392/07 vom
06.07.2007).
Am 13.09.2007 wurde das Gesetz zum Abbau
bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl I 2007, 2246). Das Gesetz tritt
größtenteils am 14.09.2007 in Kraft.
In Anschluss an das Erste
Mittelstandsentlastungsgesetz (siehe oben unter Punkt 3) enthält das Gesetz
weitere Maßnahmen zum Abbau von Bürokratie und Überregulierung,
insbesondere für Kleine und mittlere
Unternehmen und
Existenzgründer durch Reduzierung, Anpassung
und Abschaffung überholter, in der Handhabung nicht mehr zeitgemäßer oder
unnötiger Regelungen.
Das Gesetz sieht eine Vielzahl von
Deregulierungsmaßnahmen auf verschiedenen Rechtsgebieten vor.
Hervorzuheben sind u.a. die folgenden Maßnahmen:
- Die
Gewinnschwelle für die steuerliche Bilanzierungspflicht nach § 141 AO soll
von 30.000 EUR auf 50.000 EUR steigen, sodass künftig mehr Steuerpflichtige
als bisher anstelle einer Bilanz eine Einnahmenüberschussrechnung erstellen
können.
- Änderung des IHK-Gesetzes.
-
Verbesserte und wirksamere Förderung der regionalen
Wirtschaftsstruktur.
- Änderung Bundesstatistiken
anordnender Rechtsvorschriften. Insbesondere sollen so Existenzgründer von statistischen
Berichtspflichten entlastet werden. Für kleinere Dienstleistungsbetriebe
entfällt die vierteljährliche Befragung zur Konjunkturstatistik
komplett.
- Bei Kleinunternehmen mit weniger als 50
Beschäftigten werden statistische Erhebungen auf drei Stichproben pro Jahr
beschränkt.
- Bei der Umsetzung der von der EU
vorgeschriebenen Dienstleistungskonjunkturstatistik wird auf eine möglichst
geringe mögliche Belastung geachtet, insbesondere durch Verwendung bei der
Verwaltung bereits vorhandener Daten.
- Einschränkung der
Reisegewerbekartenpflicht.
- Aufhebung des
Blindenwarenvertriebsgesetzes und der Blindenwarenvertriebsverordnung und
Anpassung anderer Rechtsvorschriften.
- Änderung des
Gaststättengesetzes.
- Vereinfachung des
Auskunftsverfahrens für Daten aus dem Gewerberegister.
-
Wegfall der Genehmigungspflicht im Preisangaben- und
Preisklauselgesetz.
- Deregulierung der
Unternehmensstatistik im Güterverkehr.
- Einführung der
Datenübertragung für Arbeitgeberbescheinigungen für Entgeltersatzleistungen
wie Kranken-, Verletzten-, Übergangs- und Mutterschaftsgeld.
- Ersatz der Vorausbescheinigung nach § 194 SGB VI durch eine
Sondermeldung im Meldeverfahren der Sozialversicherung.
-
Übertragung der Betriebsprüfung der Unfallversicherungsträger auf die
Betriebsprüfung der Rentenversicherung.
- Vereinfachung
bei der Übermittlung von Halterdaten nach dem Straßenverkehrsgesetz.
- Einschränkung der Genehmigungspflicht bei
Fahrplanänderungen im Personenbeförderungsgesetz.
11. Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (BGBl 2007, 1912)
Das
Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde am 06.07.2007 vom Bundesrat
verabschiedet (BR-Drs. 384/07(B).
Am 17.08.2007 wurde das
Unternehmensteuerreformgesetz 2008 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl I
2007, 1912).
Das Gesetz tritt größtenteils am 18.08.2007 in
Kraft.
Die Reform der Unternehmenssteuer soll dazu beitragen, dass
Deutschland eine wettbewerbsfähige, wachstumsorientierte und Investitionen
fördernde Unternehmenssteuer bekommt.
Ausführliche Informationen
zur Unternehmenssteuerreform 2008 finden Sie unter dem Stichwort
Unternehmensteuerreform 2008.
12. Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
(BGBl I 2007, 2332)
Am 15.10.2007 ist das "Gesetz zur weiteren
Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" im Bundesgesetzblatt verkändet
worden.
Das Gesetz tritt - mit Ausnahme der Änderung des § 23a UStG,
welche zum 01.01.2008 in Kraft tritt - rückwirkend ab 01. Januar 2007 in
Kraft.
Mit dem Gesetz wird das Ziel verfolgt, die in der
Koalitionsvereinbarung getroffenen Vereinbarungen zur Verbesserung der
steuerlichen Rahmenbedingungen für bürgerschaftliches Engagement und
Ehrenamt sowie der Tätigkeit von Vereinen umzusetzen.
Das
Spendenrecht wird einfacher, übersichtlicher und praktikabler gestaltet.
Insbesondere die folgenden Maßnahmen tragen hierzu bei:
-
einheitliche Definition von spendenbegünstigten und gemeinnützigen Zwecken
nur noch in der Abgabenordnung;
- keine unterschiedlichen
Fördersätze bei unterschiedlichen förderungswürdigen Zwecken;
- Möglichkeit der maschinellen gesonderten Feststellung der
Besteuerungsgrundlagen;
- Wegfall von bestimmtem
Prüfungsaufwand bei den Finanzämtern.
Auch werden
Anreize geschaffen, sich durch Stiftungen an der Förderung des Gemeinwohls
zu beteiligen.
Betroffen von den Änderungen sind das
Einkommensteuergesetz, die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000,
das Körperschaftsteuergesetz, das Gewerbesteuergesetz, die Abgabenordnung,
das Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung und das
Umsatzsteuergesetz.
Das Gesetz beinhaltet die folgenden Eckpunkte:
- Bessere Abstimmung und Vereinheitlichung der
förderungswürdigen Zwecke im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht. Weder der
Kreis der gemeinnützigen noch der Kreis der spendenbegünstigten Zwecke wird
verkleinert.
- Vereinheitlichung und Anhebung der
Höchstgrenzen für den Spendenabzug von bisher 5 % (gemeinnützige Zwecke)
bzw. 10 % (mildtätige Zwecke) des Gesamtbetrags der Einkünfte (§10 b Abs.1 Sätze 1 und 2 EStG)
auf einheitlich 20 % bzw. auf vier Promille der Summe der gesamten Umsätze
und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.
- Abschaffung des zeitlich begrenzten Vor- und Rücktrags von Großspenden
und des zusätzlichen Höchstbetrags für Spenden an Stiftungen zugunsten eines
zeitlich unbegrenzten Zuwendungsvortrags.
- § 10b Abs. 1a
EStG: Anhebung des Höchstbetrages für die Ausstattung von Stiftungen mit
Kapital (Vermögensstockspenden, §10 b Abs.1a EStG) von 307.000 EUR auf
1.000.000 EUR ohne Beschränkung auf das Gründungsjahr.
-
§ 10b Abs. 4 Satz 3 EStG: Senkung des Haftungssatzes bei unrichtigen
Zuwendungsbestätigungen und fehlverwendeten Zuwendungen von 40 % auf 30 %
als Folge der Senkung des durchschnittlichen Grenzsteuersatzes.
- Anhebung der Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Betätigungen
gemeinnütziger Körperschaften (§ 64 AO) sowie der Zweckbetriebsgrenze bei
sportlichen Veranstaltungen (§ 67a AO) von jeweils 30.678 EUR auf 35.000
EUR Einnahmen im Jahr.
- Anhebung des sog.
Übungsleiterfreibetrags gemäß § 3 Nr. 26 EStG (nebenberufliche Tätigkeiten
im Dienst oder Auftrag einer gemeinnützigen Einrichtung im erzieherischen
oder künstlerischen Bereich oder zur Pflege alter, kranker oder behinderter
Menschen) von 1.848 EUR auf 2.100 EUR im Kalenderjahr.
-
§ 3 Nr. 26a EStG: Einführung eines Freibetrags für Einnahmen aus allen
nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder
kirchlichen Bereich in Höhe von 500 EUR im Jahr.
- § 50
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStDV: Für Spenden bis
zu 200 EUR soll zukünftig als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die
Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts ausreichen.
-
Um auf sich ändernde gesellschaftliche Verhältnisse reagieren zu können,
kann zusätzlich zum Katalog gemeinnütziger und spendenbegünstigter
Organisationen der Zweck einer Organisation durch die obersten
Finanzbehörden der Länder für gemeinnützig erklärt werden, wenn dieser die
Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos
fördert.
- Rücksichtnahme auf besondere Verhältnisse im
kulturellen Bereich durch verbesserten Sonderausgabenabzug für
Mitgliedsbeiträge an Vereine zur Förderung kultureller Einrichtungen.
- Bürokratieabbau durch Rechts- und
Verwaltungsvereinfachung.