Schadensersatzrenten unterliegen nur in den Fällen der Einkommensteuer, in
denen Ersatz für andere, bereits steuerbare
Einkünfte geleistet wird (BFH, 26.11.2008 - X
R 31/07).
Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse
nach § 843 Absatz 1 2. Alternative BGB, die bei Verletzung
höchstpersönlicher Güter im Bereich der privaten Vermögenssphäre geleistet
werden (sog. Mehrbedarfsrenten), sind weder als Leibrenten noch als
sonstige wiederkehrende Bezüge steuerbar, obwohl sie ihrer äußeren Form
nach wiederkehrende
Leistungen sind. Diese
Grundsätze sind auch auf die Zahlung von Schmerzensgeldrenten nach § 253
Absatz 2 BGB anzuwenden. Ebenso wie die Mehrbedarfsrente ist die
Schmerzensgeldrente Ersatz für den durch die Verletzung höchstpersönlicher
Güter eingetretenen Schaden. Der Geschädigte soll durch das Schmerzensgeld
in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten als
Ersatz für diejenigen zu verschaffen, deren Genuss ihm durch die Verletzung
unmöglich gemacht wurde. Die Schmerzensgeldrente erhöht die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Empfängers demnach ebenso wenig wie die lediglich
zum Ausgleich für verletzungsbedingt entstandene zusätzliche Bedürfnisse
gezahlten Ersatzleistungen nach § 843 Absatz 1 2. Alternative BGB.
Der Schmerzensgeldanspruch wird anders als der Anspruch auf
Mehrbedarfsrente in der Regel kapitalisiert. Wird die
Schmerzensgeldleistung ausnahmsweise doch in Form einer
Rente erbracht, sollen hierdurch insbesondere
dauernde Nachteile ausgeglichen werden, deren zukünftige Entwicklung noch
nicht absehbar ist. Treten künftig weitere, bisher noch nicht erkenn- und
voraussehbare Leiden auf, ist eine Anpassung der
Rente nach den konkreten Umständen des
Einzelfalles möglich. Insoweit kann ebenso wie bei den Mehrbedarfsrenten i.
S. des § 843 BGB jede einzelne Zahlung als Schadensersatzleistung angesehen
werden.
In den einzelnen Rentenleistungen einer Schmerzensgeldrente ist
auch kein steuerpflichtiger Zinsanteil enthalten.
Mit dem o.g.
Urteil vom 26.11.2008 hat der BFH entschieden, dass die Unterhaltsrente
nach § 844 Absatz 2 BGB nicht steuerbar ist, da sie lediglich den durch das
schädigende Ereignis entfallenden, nicht steuerbaren Unterhaltsanspruch
ausgleicht und nicht Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen i. S.
der in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7 EStG genannten Einkunftsarten
gewährt.
Die Grundsätze des BFH-Urteils sind auch auf
Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste nach § 845 BGB anwendbar. Die
Schadensersatzrente nach § 845 BGB erhöht ebenso wie die Unterhaltsrente
nach § 844 Absatz 2 BGB nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Empfängers (BMF, 15.07.2009 - IV C 3 - S 2255/08/10012, DB 2009, 1733).