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Steuer-Lexikon
Rückstellungen - ungewisse Verbindlichkeiten: |
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Für die Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten
nach § 249 HGB, § 5 EStG und R 5.7 EStR gelten insbesondere folgende
allgemeine Voraussetzungen: - Die Verbindlichkeit kann dem
Grunde oder der Höhe nach ungewiss sein.
- Sie muss mit
einer gewissen Wahrscheinlichkeit entstehen.
- Sie muss
am Bilanzstichtag rechtlich oder faktisch entstanden oder wirtschaftlich
verursacht sein.
- Es muss eine wirtschaftliche Belastung
vorliegen.
- Es muss mit einer tatsächlichen
Inanspruchnahme ernsthaft gerechnet werden.
- Die
künftigen Ausgaben dürfen nicht zu einer Aktivierung führen.
- Eine eventuelle Abweichung vom Maßgeblichkeitsgrundsatz (Übernahme der
Handelsbilanzansätze in die Steuerbilanz) ist zu beachten.
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