Gemäß § 25 EStG wird die Einkommensteuer nach dem Ablauf des Kalenderjahres
nach dem Einkommen veranlagt, dass der Steuerpflichtige in diesem
Veranlagungszeitraum bezogen hat.
Der Ausdruck "Veranlagung" i.S.d.
Einkommensteuergesetzes bezeichnet die Ermittlung der Höhe der zu zahlenden
Steuer.
Die Einkommensteuer ist eine an die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit einer natürlichen Person anknüpfende direkte
Personensteuer.
Bei Personengesellschaften (
Wahl der Rechtsform) wird der Gewinn jeweils
den Gesellschaftern zugerechnet und dort als Einkommen besteuert.
Kapitalgesellschaften haben als Pendant zur Einkommensteuer die
Körperschaftsteuer zu zahlen. Die
Einkommensteuer wird auf folgende sieben Einkunftsarten erhoben:
- Land- und Forstwirtschaft
- Gewerbebetrieb
- Selbstständige Arbeit
-
Nichtselbstständige Arbeit
- Kapitalvermögen
- Vermietung und Verpachtung
- Sonstige
Einkünfte gemäß § 22 EStG
Diese sieben Einkunftsarten
werden wiederum in zwei Gruppen eingeteilt:
-
Gewinneinkünfte (§§ 4 - 7k EStG)
- Land- und
Forstwirtschaft
- Gewerbebetrieb
-
Selbstständige Arbeit
-
Überschusseinkünfte (§§ 8 - 9a EStG)
-
Nichtselbstständige Arbeit
- Kapitalvermögen
- Vermietung und Verpachtung
- Sonstige
Einkünfte gemäß § 22 EStG
Einkünfte
anderer Einkunftsarten unterliegen nicht der Besteuerung. Die
Lohnsteuer und die
Kapitalertragsteuer sind lediglich
Erhebungsformen der Einkommensteuer. Die mit der Einkommensteuer erzielten
Einnahmen gehen jeweils hälftig an den Bund und die Länder.
Bei
den Gewinneinkünften werden die zur Gewinnerzielung eingesetzten
Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen.
Die Einkommensteuer wird
grundsätzlich für das Kalenderjahr ermittelt. Gewerbetreibende, die im
Handelsregister eingetragen sind, können ein
von dem Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr wählen.
Beispiel: |
| Kaufmann A wählt das Wirtschaftsjahr 01.07. -
30.06. |
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb müssen folgende vier Kriterien erfüllen:
- Selbstständige Tätigkeit
- Es muss eine
Nachhaltigkeit gewollt sein, d.h. die Tätigkeit muss planmäßig ausgeübt
worden sein.
- Gewinnerzielungsabsicht
- Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
Bei Selbstständigen reduziert sich das erzielte Einkommen durch die
Betriebsausgaben sowie die
Sonderausgaben und die
außergewöhnlichen Belastungen.
Wirtschaftsgüter, die einen
400,00 EUR netto übersteigenden Anschaffungswert haben, sind abzuschreiben.
Die Dauer der
Abschreibung richtet sich nach den sogenannten
AfA-Tabellen, in denen für jedes Wirtschaftsgut bestimmte
Abschreibungszeiten festgesetzt werden.
Sonderausgaben sind
bei Selbstständigen Ausgaben, die keine Betriebsausgaben sind. Es sind
private Ausgaben, die aufgrund der Entscheidung des Gesetzgebers steuerlich
absetzbar sind. Sie sind auf die im Gesetz genannten Kosten begrenzt.
Darunter fallen gemäß § 10 EStG u.a.:
-
Unterhaltsleistungen an den getrennt lebenden oder geschiedenen
Ehegatten
- gezahlte Kirchensteuer
-
Schulgeld für Ersatz- und Ergänzungsschulen (Internate)
-
Kosten des Steuerberaters
- Weiterbildungskosten für
einen nicht ausgeübten Beruf
Außergewöhnliche
Belastungen sind gemäß § 33 EStG Kosten, die folgende Kriterien
erfüllen:
- Es handelt sich weder um Betriebsausgaben noch
um Sonderausgaben
- Die Aufwendungen sind außergewöhnlich
und zwangsläufig, d.h. sie sind durch ein außergewöhnliches Ereignis
begründet und mussten aufgrund dessen getätigt werden.
-
Die Aufwendungen wurden tatsächlich getätigt und sind eine Belastung. Nach
der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ist eine Belastung zu versagen,
wenn die Ausgaben zu einem entsprechenden Gegenwert führen.
Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen daher:
-
Aufwendungen wegen Krankheit, Tod oder Behinderung
-
Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung nach unabwendbaren Ereignissen,
wie z.B. Hochwasser, Brand (aber gemäß der Gegenwerttheorie nur bis zur
Höhe des Wertes des zerstörten Gegenstandes)
-
Scheidungskosten, d.h. die Kosten des Rechtsanwalts und die
Gerichtskosten
- Aufwendungen wegen
Pflegebedürftigkeit