Häufig werden von den Transportunternehmen neben der Güterbeförderung
Nebenleistungen wie Beladen, Entladen oder Umschlagen etc. erbracht. Das
sind in der Regel
unselbstständige Nebenleistungen, die im
Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung (=
Hauptleistung) erbracht werden. Diese Nebenleistungen sind daher
umsatzsteuerlich wie eine Beförderungsleistung zu behandeln.
Werden
die Tätigkeiten wie Beladen, Entladen, Umschlagen etc. als
selbstständige Leistung erbracht, ist diese Leistung dort zu
versteuern, wo der ausführende Unternehmer ausschließlich oder zum
wesentlichen Teil tätig wird (§ 3b Abs. 2 UStG). Die
Leistungen werden selbstständig erbracht,
wenn sie durch einen anderen als dem mit der Güterbeförderung beauftragten
Unternehmer ausgeführt werden.
Verwendet der Leistungsempfänger
(Auftraggeber der Beförderungsleistung) eine von einem anderen
EU-Mitgliedstaat als dem Abgangsland erteilte USt-IdNr., verlagert sich der
Ort der Nebenleistung in den EU-Mitgliedstaat, der diese USt-IdNr. erteilt
hat. Damit ist die Versteuerung der Nebenleistung im selben
EU-Mitgliedstaat vorzunehmen, in dem die
innergemeinschaftliche Güterbeförderung zu
versteuern ist.
Beispiel: |
| Der deutsche
Unternehmer M in München beauftragt unter Verwendung seiner deutschen
USt-IdNr. den in Österreich ansässigen Transportunternehmer ÖT eine
LKW-Ladung Büromöbel in Italien abzuholen und an seinen Kunden P in Paris
zu befördern. M beauftragt den in Paris ansässigen Unternehmer F mit der
Entladung des LKW. Lösung: Die Entladung des LKW durch F in
Paris stellt eine selbstständige Nebenleistung zu einer
innergemeinschaftlichen Güterbeförderung dar. Da M seine deutsche USt-IdNr.
verwendet, verlagert sich der Ort der Nebenleistung nach Deutschland. M
muss bei der Bezahlung der Rechnung
beachten, dass sich die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG auf ihn
verlagert. Er muss die Umsatzsteuer
einbehalten und an das deutsche Finanzamt abführen. |
Der Unternehmer, der die Nebenleistung erbringt, muss den
Zusammenhang mit der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung nachweisen.
Das kann durch entsprechende Angaben im Frachtbrief oder durch eine
Bescheinigung des Leistungsempfängers erfolgen (R 42f Abs. 3 UStR).