Im Gegensatz zu den ordnungsgemäßen Gewinnausschüttungen einer
Kapitalgesellschaft (
Gewinnausschüttung -
offen) handelt es sich bei den verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) um
nicht ordnungsgemäß beschlossene Vorteilszuwendungen der
Kapitalgesellschaft.
Das KStG verwendet zwar den Begriff der
verdeckten
Gewinnausschüttung (vgl. § 8
Abs. 3 Satz 2 KStG), eine gesetzliche Definition enthält das KStG jedoch
nicht. So hat sich der Begriff der vGA im Laufe der Zeit durch
finanzgerichtliche Rechtsprechung und finanzbehördliche Regelungen
entwickelt. Eine verdeckte
Gewinnausschüttung (vGA) i.S.d. § 8 Abs. 3
Satz 2 KStG ist danach (vgl. auch R 36 Abs. 1 Satz 1 KStR 2004) eine
- Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung,
- die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist
(Maßstab: ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer),
- sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags i.S.d. § 4 Abs. 1 EStG (=
Gewinn) auswirkt,
- in keinem Zusammenhang mit einer
offenen Gewinnausschüttung steht und
- geeignet ist, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug i.S.d. §
20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (BFH, 07.08.2002 - I R 2/02; BStBl
II 2004, 131).
Bei der verdeckten
Gewinnausschüttung sind verschiedene
Fallgruppen zu unterscheiden:
- Vermögensminderungen
bzw. verhinderte Vermögensmehrungen bei einer Kapitalgesellschaft durch
Zuwendung von Vorteilen der Gesellschaft an einen Anteilseigner oder eine
ihm nahe stehende Person außerhalb der gesellschaftsrechtlichen
Gewinnverteilung. Diese muss ihre Ursache jedoch im Gesellschaftsverhältnis
haben (vgl. R 36 Abs. 1 KStR)
- Leistungen einer Kapitalgesellschaft an
beherrschende Anteilseigner oder ihnen nahe stehende Personen ohne klare,
im Vorherein getroffene wirksame Vereinbarung (vgl. R 36 Abs. 2 KStR)
- Nichtdurchführung einer im Voraus klaren und eindeutigen
Vereinbarung
Eine Zuwendung an einen
Gesellschafter oder dessen nahen Angehörigen
ist durch das Gesellschaftsverhältnis verursacht, wenn ein ordentlicher und
gewissenhafter Geschäftsleiter (§ 93 Abs. 1 Satz 1 AktG, § 43 Abs. 1 GmbHG)
den Vermögensvorteil einer Person, die nicht
Gesellschafter der Kapitalgesellschaft ist,
unter ansonsten gleichen Umständen nicht gewährt hätte.
Beispiel für eine vGA:
| Ein Gesellschafter einer GmbH ist
auch deren Geschäftsführer. Für die Geschäftsführungstätigkeit erhält er
jährlich 500.000 EUR; ein fremder Dritter hätte für diese Tätigkeit ein
Jahresgehalt i.H.v. 200.000 EUR bezogen. Die Mehrzahlung von 300.000 EUR
stellt eine vGA dar, da dieser Betrag nicht auf Grund des
Anstellungsvertrags, sondern auf Grund der Gesellschafterstellung des
Geschäftsführers gezahlt worden ist. |
Die
Beurteilung einer Zuwendung an einen
Gesellschafter als vGA hat auf der Ebene der
Kapitalgesellschaft körperschaftsteuerlich folgende Auswirkung:
Einkommensermittlung: Eine vGA darf das
Einkommen der Kapitalgesellschaft nicht
mindern (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Daher ist der Betrag der vGA dem
Einkommen der Gesellschaft in dem
Veranlagungszeitraum bzw. für das
Wirtschaftsjahr zuzurechnen, in dem er das
Einkommen zuvor gemindert hat.