1. Allgemeines
Zum 01.05.2004 sind die nachfolgenden zehn Staaten
in die EU aufgenommen worden: Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die
Slowakische Republik, Slowenien, die Tschechische Republik, Ungarn und
Zypern (nur der griechische Teil). Zum 01.01.2007 sind Bulgarien und
Rumänien hinzugekommen.
Mit dem Beitritt stehen auch
Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit einer der neuen
EU-Mitgliedstaaten besitzen, die Möglichkeiten des § 1a EStG und des § 50
Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 EStG offen. § 1a EStG (
Steuerpflicht) begründet gegenüber § 1 EStG
keine neue Form der persönlichen
Steuerpflicht. Vielmehr werden bestimmte
Steuervergünstigungen, insbesondere die Anwendung der Ehegatten-
Veranlagung im Hinblick auf die
Staatsangehörigkeit bzw. den Wohnsitz der Ehegatten im Bereich der EU
gewährt. § 50 Abs. 5 EStG stellt eine Sondervorschrift für beschränkt
Steuerpflichtige dar.
2. Lohnsteuer-Abzugsverfahren
Bei
der Prüfung der Einkunftsgrenzen i.S.d. § 1 Abs. 3 EStG (ggf. i.V.m. § 1a
Abs. 1 Nr. 2 EStG) ist immer auf das Kalenderjahr abzustellen
(Auslandseinkünfte nicht über dem
Grundfreibetrag). Nach § 1 Abs. 3 EStG werden
auf Antrag auch natürliche Personen als unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische
Einkünfte im Sinne des § 49 EStG haben. Dies
gilt nur, wenn ihre
Einkünfte im
Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen
oder nicht mehr als den
Grundfreibetrag im
Kalenderjahr betragen.
Dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach
den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und
angemessen ist. Insoweit ist die sog.
Ländergruppeneinteilung zu beachten.
Die
Inanspruchnahme der Vergünstigungen des § 1a EStG setzt weiterhin voraus,
dass der Steuerpflichtige die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer
unterliegenden
Einkünfte durch eine
Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachweist
(vgl. § 1 Abs. 3 Satz 5 EStG bzw. § 1a Abs. 1 Satz 1 EStG). Im
Lohnsteuer-Abzugsverfahren ist dieser Nachweis auch bei in einem
EU-Mitgliedstaat wohnhaften Steuerpflichtigen durch Vorlage der Anlage
Grenzpendler EU/EWR zu führen. Das früher insoweit mögliche vereinfachte
Nachweisverfahren (z.B. durch Vorlage eines Steuerbescheides) ist nicht
mehr anwendbar.
Die Vordrucke Anlage Grenzpendler EU/EWR wurden in
den Sprachen der EU-Mitgliedstaaten aufgelegt (Vordrucke s.u.). Unter den
Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG kommt bei dem beschriebenen
Personenkreis eine
Ehegattenbesteuerung in Betracht. Der nicht
dauernd getrenntlebende Ehegatte ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland wird auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
behandelt. Dies eröffnet für EU-
Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich im
Lohnsteuer-Abzugsverfahren die Steuerklasse III eintragen zu lassen.
3. Einkommensteuerveranlagung
Wichtig ist, dass die Anwendung
des § 1a EStG im Lohnsteuer-Abzugsverfahren zu einer
Veranlagungspflicht nach § 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a oder b EStG
führt. Im Rahmen der abzugebenden
Einkommensteuererklärung hat der
Steuerpflichtige den Vordruck Bescheinigung EU/EWR beizufügen. Die
Vordrucke sind auf den Internetseiten des BMF abrufbar.
Da es sich bei
der
Veranlagung gem. § 50 Abs. 5 Satz 2
Nr. 2 EStG insoweit auch um eine Einkommensteuerjahresveranlagung handelt,
sind bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern aus den
EU-Mitgliedstaaten alle inländischen
Einkünfte i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG
einzubeziehen, für die der BRD das Besteuerungsrecht zusteht.