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Steuer-Lexikon
Erstattung von Lohnsteuer: |
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Hat der Arbeitgeber irrtümlich eine falsche Lohnabrechnung vorgenommen, so
kann er zu viel einbehaltene Lohnsteuer mit der nächsten Lohnabrechnung
berichtigen. In Erstattungsfällen ist der Arbeitgeber allerdings nicht
gesetzlich verpflichtet, den Lohnsteuerabzug zu ändern. Dann hat der Arbeitnehmer selbst einen Erstattungsantrag
beim Finanzamt zu stellen. Im Einzelnen gelten folgende Grundsätze:
1. Erstattung von Lohnsteuer durch das Finanzamt an den
Arbeitgeber
a) | Hat der
Arbeitgeber irrtümlich mehr Lohnsteuer abgeführt als er einbehalten hat und
einzubehalten war, so kann er die Erstattung beantragen. |
b) | Hat
er eine zu hohe pauschale Lohnsteuer übernommen (§§ 40, 40a, 40b EStG), so
steht ihm die überzahlte Lohnsteuer zu, da er sie getragen hat.
| c) | Hat der Arbeitgeber einen gegen ihn gerichteten
Haftungsbescheid erfolgreich angefochten, so kann er ebenfalls die zu viel
entrichtete Lohnsteuer zurückfordern. Eine unmittelbare Erstattung an den
Arbeitnehmer ist zulässig, wenn der
Arbeitgeber zustimmt. | 2. Erstattung von
Lohnsteuer durch das Finanzamt an den Arbeitnehmer a)
| Zu viel gezahlte Lohnsteuer wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer
erstattet. | b)
| Der Arbeitnehmer
kann auch eine Erstattung aus Rechtsgründen beantragen (§ 37 Abs. 2 AO).
Dies ist z.B. möglich, wenn der Arbeitgeber zu Unrecht eine zu hohe
Lohnsteuer einbehalten hat oder einen eingetragenen Freibetrag nicht
beachtet hat oder von der Gemeinde rückwirkend eine günstigere Steuerklasse
auf der Lohnsteuerkarte eingetragen wird.
Wird dem Arbeitnehmer in diesen Fällen die
zu viel gezahlte Lohnsteuer nicht vom Arbeitgeber erstattet, so kann er
innerhalb der Verjährungsfrist von 4 Jahren beim Finanzamt einen
Erstattungsantrag stellen. Dies ist jedoch nicht mehr möglich, wenn bereits
eine Einkommensteuerveranlagung (Antrags- oder Pflichtveranlagung) durchgeführt wurde (BFH,
12.10.1995 - I R 39/95, BStBl II 1996, 87). | c) | Eine Erstattung von
Lohnsteuer ist aus Billigkeitsgründen möglich, wenn sich der Arbeitnehmer in einer unverschuldeten
existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage befindet oder die Erhebung der
Lohnsteuer aus anderen Gründen eine unbillige Härte darstellt (§ 227 AO).
Dieser Regelung kommt jedoch praktisch kaum Bedeutung zu. |
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