Das Erbschaftsteuerreformgesetz ist am 01.01.2009 in Kraft getreten. Es
findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2008
entsteht.
Bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung kann der
Erwerber beantragen, dass die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz
geänderten Vorschriften des ErbStG, mit Ausnahme des § 16 ErbStG, und des
BewG auf Erwerbe von Todes wegen anzuwenden sind, für die die Steuer nach
dem 31. Dezember 2006 und vor dem 01. Januar 2009 entstanden ist (vgl.
Artikel 3 des Erbschaftsteuerreformgesetzes).
Hinweis: |
| Zur Anwendung des Artikels 3 des Erbschaftsteuerreformgesetzes
haben die Obersten Finanzbehörden der Länder Gleich lautende Erlasse vom
23.02.2009 herausgegeben. |
Für den Fall,
dass die Steuer, die auf einen Erwerb von Todes wegen nach dem 31.12.2006
und vor dem 01.01.2009 entstanden ist, vor dem 01.01.2009 festgesetzt
worden ist, konnte der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach
Inkrafttreten des Gesetzes, also spätestens bis zum 30.06.2009, gestellt
werden. Die Steuerfestsetzung konnte dann entsprechend geändert werden.
Hinweis: |
| Das Finanzministerium
Schleswig-Holstein hat sich in einem Erlass vom 01.02.2010 - VI 353 - S
3715 - 012 zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Anwendung des Artikel
3 ErbStRG vom 24.12.2008 geäußert. |
Der
Antrag kann vom Erwerber jedoch nicht widerrufen werden, wenn die
Steuerfestsetzung nachträglich deshalb geändert wird, weil der Erwerber
gegen die Verschonungsvoraussetzungen (§§ 13a, 19a ErbStG) verstoßen
hat.