Inhalt des Bußgeldrechts ist die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
Eine Ordnungswidrigkeit liegt vor, wenn eine
-
tatbestandsmäßige,
- rechtswidrige und
- schuldhafte Handlung
- nach einem Gesetz mit einer
Geldbuße geahndet wird.
Steuerordnungswidrigkeiten sind
- Verstöße, die nach den Steuergesetzen mit einer Geldbuße belegt werden
können (§ 377 AO, Nr. 105 AStBV (St) 2011) oder
-
Ordnungswidrigkeiten, die kraft Gesetzes den Steuerordnungswidrigkeiten gleichgestellt
werden (Nr. 106 AStBV (St) 2011).
Durch das Gesetz zur
Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen ist der Anwendungsbereich
des § 379 Abs. 1 AO (Steuergefährdung) dahingehend erweitert worden, dass
auch das
Inverkehrbringen von Belegen gegen Entgelt eine
Ordnungswidrigkeit darstellt, wenn dadurch eine Steuerverkürzung oder die
Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile ermöglicht wird. Durch die
Gesetzesänderung wird den Finanzbehörden die Möglichkeit eröffnet, auch die
unberechtigte Weitergabe von Belegen als Steuerordnungswidrigkeit zu
verfolgen. Dabei wird sichergestellt, dass nur die gezielte Weitergabe von
Belegen gegen Entgelt zu einer Ordnungswidrigkeit führt. Eine
unbeabsichtigte Verschaffung der Verfügungsmacht an Belegen, beispielsweise
durch Zurücklassen von Kassenbelegen an der Verkaufstheke, führt zu keiner
Ordnungswidrigkeit.
Grund für die Erweiterung des Tatbestandes der
Steuergefährdung ist vor allem die Tatsache, dass bei Internetauktionen
vermehrt Tankquittungen angeboten werden, die die Käufer dann zur
unrechtmäßigen Geltendmachung von
Betriebsausgaben oder
Werbungskosten nutzen.
Die Änderung ist
erstmals am Tag nach der Gesetzesverkündung anzuwenden.
Eine
Geldbuße stellt die Ahndung von Verwaltungsunrecht bzw. einen
Pflichtenappell dar. In gesonderten Fällen kann sie auch eine
Gewinnabschöpfung bedeuten.
Im Unterschied zur Strafe wird die
Geldbuße nicht im Bundeszentralregister eingetragen. Auch kann die
uneinbringliche Geldbuße nicht wie die uneinbringliche Strafe in eine
Freiheitsstrafe umgewandelt werden.