1. Einführung
Die Unternehmergesellschaft (umgangssprachlich als
Mini-GmbH bezeichnet) wurde zum
01.11.2008 im Rahmen der Reform des Rechts der Gesellschaft mit
beschränkter Haftung als
Rechtsformvariante der GmbH geschaffen.
Ziel war es,
Existenzgründern die Gründung einer
GmbH zu
erleichtern und das Ausweichen auf die
Limited
Company abzuschwächen. Rechtsgrundlage ist § 5a GmbHG.
Die
Unternehmergesellschaft weist gegenüber der
GmbH im Allgemeinen die im Folgenden genannten
Besonderheiten auf:
2. Stammkapital
Das
Stammkapital der Gesellschaft beträgt wenigstens 1,00 EUR, darf aber
auch darüber liegen, d.h. eine Unternehmergesellschaft kann mit einem
Stammkapital von 1,00 - 24.999,00 EUR gegründet werden. Nach der
gesetzlichen Definition ist jede
GmbH, die
mit einem geringeren Stammkapital als die allgemeine
GmbH gegründet wird (also unter 25.000,00
EUR), eine "Mini-
GmbH".
Sacheinlagen sind nicht möglich. Damit die Unternehmergesellschaft zur
GmbH wachsen kann, muss das
(betriebsnotwendige) Kapital, also die Einlage, jährlich aufgestockt
werden. Der Unternehmer muss ein Viertel des jährlichen Gewinns
"zurücklegen" (eine Rücklage in der
Bilanz
bilden, §§ 242, 264 HGB). Diese Pflicht trifft ihn solange, bis er das
Stammkapital seiner Gesellschaft auf einen Betrag von 25.000,00 EUR
aufgestockt hat. Dann kann die Gesellschaft auch förmlich in eine
GmbH umgewandelt werden. Ein Zwang dazu
besteht allerdings nicht.
Anders als bei der
GmbH im Allgemeinen darf die Anmeldung erst
erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist.
3. Aufstockung des Stammkapitals
Die Unternehmergesellschaft kann
gemäß § 5a Abs. 5 GmbHG
durch Aufstockung des Stammkapitals auf
mindestens 25.000,00 EUR bzw. mit der entsprechenden
Handelsregistereintragung (§ 54 Abs. 3 GmbHG) in eine
GmbH im Allgemeinen verwandelt werden. Dabei
handelt es sich jedoch dann nicht um eine Umwandlung im Sinne des
Umwandlungsgesetzes.
Die
GmbH im
Allgemeinen kann jedoch umgekehrt nicht durch Absenkung des Stammkapitals
in eine Unternehmergesellschaft verwandelt werden. Die Besonderheiten
gelten nur für neu gegründete Gesellschaften.
Die
Unternehmergesellschaft kann wie die
GmbH
im Allgemeinen Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft werden, so z.B.
bei der
GmbH & Co. KG.
4.
Rücklage
Die Gesellschaft hat gemäß § 5a Abs. 3 GmbHG in ihrer
Bilanz eine
gesetzliche Rücklage zu
bilden, in die jeweils ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem
Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist.
Nach der
Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/6140) soll dadurch gesichert werden, dass
diese Form der
GmbH, die möglicherweise mit
einem sehr geringen Stammkapital gegründet worden ist, durch Thesaurierung
innerhalb einiger Jahre eine höhere Eigenkapitalausstattung erreicht. Da in
den Fällen der Unternehmergesellschaft sehr häufig eine Identität zwischen
Gesellschafter und Geschäftsführer vorliegen wird, ist ohnehin davon
auszugehen, dass der Geschäftsführer seinen notwendigen Lebensunterhalt
über sein Geschäftsführergehalt bestreiten kann. Es ist deshalb vertretbar,
die zusätzliche Gewinnausschüttung zu beschränken.
Ein Verstoß
gegen diese Vorgabe zieht die Nichtigkeit der Feststellung des
Jahresabschlusses (nach § 256 AktG analog) nach sich - die wiederum die
Nichtigkeit des Gewinnverwendungsbeschlusses zur Folge hat (§ 253 AktG).
Aus der Nichtigkeit des Feststellungs- und des Gewinnverwendungsbeschlusses
resultieren bürgerlich-rechtliche Rückzahlungsansprüche gegen die
Gesellschafter. Ferner macht der Geschäftsführer sich haftbar (§ 43
GmbHG).
Diese
Rücklage darf nur für die in § 5a Abs. 3 S. 2
Nrn. 1 - 3 GmbHG aufgeführten Zwecke verwendet werden.
5.
Rechtsformzusatz
Die Unternehmergesellschaft muss gemäß § 5a Abs. 1
GmbHG in der Firma einen
anderen Rechtsformzusatz als die normale
Gesellschaft mit beschränkter Haftung wählen und zwar
„Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder die
Abkürzung „UG (haftungsbeschränkt)“. Diese beiden
Rechtsformzusatzvarianten sind zwingend, eine Abkürzung des Zusatzes
„(haftungsbeschränkt)“ ist nicht zulässig.
Das Publikum
darf nicht darüber getäuscht werden, dass es sich hierbei um eine
Gesellschaft handelt, die möglicherweise mit sehr geringem Gründungskapital
ausgestattet ist.
6. Notarkosten
Auch bei der
Unternehmergesellschaft entstehen zwingend Kosten dadurch, dass die
Gründung über den
Notar erfolgen muss. Allerdings gibt es für die
Unternehmergesellschaft auch hier einen Vorteil gegenüber der großen
Schwester
GmbH. Es bedarf zwar einer
notariellen Beurkundung.
Wenn die Unternehmergesellschaft aber
nicht von mehr als drei Gesellschaftern mit nur einem Geschäftsführer
gegründet wird und dafür ein Musterprotokoll und eine Musteranmeldung
verwendet wird, sind Aufwand und Kosten deutlich geringer als bei einer
GmbH-Gründung.
7.
Mustervertrag
Ein Mustervertrag bzw. die Musterprotokolle zur
vereinfachten Gründung einer Unternehmergesellschaft finden sich in der
Anlage zum GmbHG. Die Musterprotokolle bieten den Vorteil, dass drei
Dokumente, die sonst verwendet werden müssen, nämlich Gesellschaftsvertrag,
Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste in einem Formular
zusammengefasst sind. Von dem Wortlaut der Protokolle darf nicht abgewichen
werden, es dürfen keine über das Protokoll hinausgehenden vom Gesetz
abweichenden Bestimmungen getroffen werden, § 2 Abs. 1a) GmbHG.
8. Haftung
Die Haftung der Unternehmergesellschaft entspricht der
Haftung der allgemeinen
GmbH.