Die besondere
Veranlagung im Jahr der
Eheschließung gehört zu einer der Veranlagungsarten, zwischen denen
Ehegatten wählen dürfen. Die besondere
Veranlagung kann nur in dem Jahr gewählt
werden, in dem die Ehe geschlossen wird. Bei der besonderen
Veranlagung werden die Ehegatten so
behandelt, als wenn sie ledig wären. So wird also insbesondere der
Splittingtarif nicht angewendet.
Praxistipp: |
| Der Antrag auf besondere Veranlagung kann sich vor allem in folgenden
Fällen lohnen: |
- einer der
Ehegatten hatte ohnehin Anspruch auf den Splittingtarif nach § 32a Abs. 6
EStG, z.B. weil sein bisheriger Ehegatte im Vorjahr gestorben ist;
- einer der Ehegatten bezieht Progressionseinkünfte wie das
Kurzarbeitergeld.
Er führt vor allem dann zu
Steuervorteilen, wenn beide Ehegatten annähernd gleichen
Arbeitslohn beziehen.
Hinweis: |
| Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 ist
beabsichtigt, die Veranlagungsformen zu vereinheitlichen. |