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Steuerberaterin
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Steuer-Lexikon
Nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 14.8.2006 (BkrQG) und
der Berufskraftfahrer-Qualifikationsverordnung (BkrFQV) sind alle
gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die als Fahrer im
Personenverkehr tätig sind, ab September 2008 gesetzlich verpflichtet, als
Berufsneueinsteiger neben dem Erwerb des Führerscheins der Klassen C, CE
auch eine Grundqualifikation zu durchlaufen. Fahrzeuglenker, die
bereits im Besitz des Führerscheins sind, haben zwar eine Bestandsgarantie,
müssen aber alle 5 Jahre eine berufliche Weiterbildung leisten. Bei den Weiterbildungskosten handelt es sich um Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 EStG. Der Erwerb der Grundqualifikation und der Erwerb des Lkw-Führerscheins fallen ab 2008 unter die Neuregelung der einkommensteuerlichen Behandlung von Berufsausbildungskosten gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 und § 12 Nr. 5 EStG. Andere Bildungsmaßnahmen werden einer Berufsausbildung i. S. des § 12 Nr. 5 EStG gleichgestellt, wenn sie dem Nachweis einer Sachkunde dienen, die Voraussetzung zur Aufnahme einer fest umrissenen beruflichen Betätigung ist. Bei einer Erstausbildung sind die Aufwendungen nur bis zu 4.000 EUR gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben begünstigt. Ein voller Kostenabzug als Werbungskosten ist gleichwohl möglich, wenn es sich um ein Ausbildungsdienstverhältnis oder um eine Zweitausbildung handelt. Seit der Einführung des EU-Führerscheins dürfen Inhaber der Fahrerlaubnisklasse B nur noch Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5t führen. In Handwerksbetrieben werden oft Transportkapazitäten benötigt, bei denen Fahrzeuge dieses Gewicht überschreiten. Daher übernehmen Handwerksbetriebe häufig die Kosten für den Erwerb der Führerscheinklasse C 1/C1E. Es kommen hier steuerfrei allerdings nur die Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnis in Klasse C zum Ansatz, wenn der Arbeitnehmer bereits eine Fahrerlaubnis in Klasse B besessen hat, oder - wenn zugleich auch die Fahrerlaubnis der Klasse B erworben wurde - die nachweislich für den Erwerb der Klasse C entstandenen Mehrkosten.
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