Liegen erhebliche Differenzen zwischen verschiedenen durch das Finanzamt ermittelten Schätzungsergebnissen vor, die sich nicht in Steuerbescheiden niedergeschlagen haben, so ist eine Nichtigkeit dieser Bescheide nicht gegeben (Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 06.03.2012 - 2 K 101/11).
Im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung kam das Finanzamt (FA) in einem kurz auf die Durchsuchung folgenden Erörterungstermin zu dem Ergebnis, die zu erwartenden Mehrsteuern für die Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer würden sich auf ca. 800.000 EUR belaufen. In einem weiteren Termin errechnete es einen Betrag von insgesamt 550.000 EUR und bot später unter der Voraussetzung einer Zahlung von insgesamt 170.000 EUR durch die Kläger eine tatsächliche Verständigung an, die nicht zustande kam. Die aufgrund des Steuerfahndungsberichtes erlassenen Steuerbescheide führten zu Mehrsteuern in Höhe von ca. 480.000 EUR. Mit im Rahmen des Einspruchsverfahrens geänderten Bescheiden setzte das Finanzamt zuletzt Mehrsteuern i.H.v. insgesamt rund 225.000 EUR fest.
Die Kläger waren der Meinung, bei der Schätzung von Mehrsteuern zwischen 800.000 EUR und 170.000 EUR würde in geradezu abenteuerlicher Weise gegen alle vernünftigen und sich aufdrängenden Schätzungsgrundsätze verstoßen. Derart unterschiedliche Schätzungsergebnisse lägen nicht innerhalb eines Schätzungsrahmens und müssten daher als willkürlich angesehen werden.
Das Finanzgericht (FG) gab den Klägern nicht Recht.
Die Richter entschieden, dass vorausgegangene Berechnungen trotz erheblicher Differenz zwischen den Schätzungsergebnissen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der erlassenen Steuerbescheide ohne Bedeutung sind, solange sich die Ergebnisse letztendlich nicht in den Steuerbescheiden niederschlagen. Selbst wenn man im vorliegenden Fall unterstelle, dass durch die zunächst errechnete hohe Steuernachforderung und die Erläuterung der möglichen strafrechtlichen Folgen bei einer Steuerhinterziehung in dieser Größenordnung Druck ausgeübt worden ist, führe dies nicht zur Nichtigkeit der späteren Bescheide. Zudem würden selbst überzogene Schätzungen oder grobe Schätzungsfehler nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Rechtswidrigkeit von Bescheiden führen. Etwas anderes sei allenfalls zu erwägen, wenn sich das FA nicht nach dem Auftrag des § 162 Abs. 1 AO an den wahrscheinlichen Besteuerungsgrundlagen orientiert, sondern bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen schätzt. Solche Willkürmaßnahmen, die einen besonders schweren Fehler i.S.v. § 125 Abs. 1 AO darstellen könnten, seien jedoch bei der Überprüfung der konkreten Bescheide im vorliegenden Fall nicht erkennbar, die Bescheide daher nicht nichtig.
Weiter bestätigte das Gericht, dass das Finanzamt seiner Schätzung kombinierte Mittelwerte aus der amtlichen Richtsatzsammlung für Imbisse, Pizzerien und Gaststätten zugrunde legen kann, soweit die Schätzung in sich schlüssig, das Ergebnis wirtschaftlich möglich und vernünftig ist .
Das FG hat die Revision gegen sein Urteil beim Bundesfinanzhof (BFH) nicht zugelassen. Hiergegen haben die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen III B 51/12 anhängig.
Quelle: Pressemitteilung des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichtes im Newsletter II/2012
(Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 06.03.2012 - 2 K 101/11)