Die Regelung im Einkommensteuergesetz, wonach steuerlich nur die Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, die den Betrag der zumutbaren Belastung übersteigen, ist verfassungsgemäß (Niedersächsisches FG, Urteil vom 07.12.2011 - 2 K 19/11).
Der Kläger, der mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wird, machte im Rahmen der Einkommensteuererklärung Krankheitskosten von 7.451 EUR, die nicht von der Krankenkasse erstattet wurden, bei den außergewöhnlichen Belastungen geltend. Aufgrund eines Gesamtbetrags der Einkünfte von 192.937 EUR und einer daraus resultierenden zumutbaren Belastung von 11.576 EUR (192.937 EUR x 6 %) erkannte das Finanzamt die Krankheitskosten steuerlich nicht an, da diese die zumutbare Belastung nicht überstiegen. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Regelung zur zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG) gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und den Grundsatz der Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip verstoße. Durch diese Regelung trete in nahezu keinem denkbaren Fall eine steuerlich Entlastung ein: bei niedrigen Einkommen fielen per se keine Steuern an, bei höheren Einkommen verhindere die Zumutbarkeitsschranke eine steuerliche Entlastung.
Vor dem Finanzgericht (FG) scheiterte der Kläger mit seinem Begehren. Das Finanzamt habe den Abzug von Krankheitsaufwendungen zu Recht vor dem Hintergrund versagt, dass die geltend gemachten Aufwendungen die zumutbare Belastung gem. § 33 Abs. 3 EStG nicht übersteigen.
Nach Ansicht der Richter sind die Regelungen über die zumutbare Belastung entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) sowie des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verfassungsgemäß. Der BFH habe wiederholt entschieden, dass gegen den Ansatz einer zumutbaren Belastung, wie ihn § 33 Abs. 3 EStG vorsieht, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Diese Einschätzung teile das BVerfG. Soweit dem Steuerpflichtigen ein verfügbares Einkommen verbleibt, das über dem Regelsatz für das Existenzminimum liegt, sei die Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich. Vorliegend verbleibe dem Kläger auch unter Berücksichtigung der Krankheitskosten ein verfügbares Einkommen, das deutlich über dem Regelsatz für das Existenzminimum liegt.
Auch nach Ergehen der Entscheidung des BVerfG zur Abzugsfähigkeit von Krankenversicherungsbeiträgen sieht das FG keine verfassungsrechtlichen Bedenken an der Regelung über die zumutbare Belastung im Zusammenhang mit Krankheitskosten. Es verweist in diesem Zusammenhang auf entsprechende Rechtsprechung des BFH. Aus der Entscheidung des BVerfG zur Abzugsfähigkeit der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ergebe sich gerade nicht, dass Krankheitskosten als Kosten der Existenzsicherung generell ohne Abzug einer zumutbaren Belastung abgezogen werden müssten. Indes stelle das BVerfG bei Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversorgung für die Steuerfreiheit des Existenzminimums ausdrücklich auf das Niveau der Sozialhilfe ab. Im vorliegenden Fall gehe es allein um die Krankheitskosten, die nicht von einer dem sozialhilferechtlichen Niveau entsprechenden Krankenversicherung erstattet wurden. Solche Kosten würden auch von der Sozialhilfe nicht zusätzlich umfasst, sodass sie nicht unter die gebotene Freistellung des Existenzminimums fielen.
(Niedersächsisches FG, 07.12.2011 - 2 K 19/11)