Plant der Eigentümer einer leerstehenden Wohnung vorrangig den Verkauf dieser Wohnung und finden "Vermietungsversuche" allenfalls beiläufig oder zufällig statt, so ist die Vermietungsabsicht und damit das Vorliegen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu verneinen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.04.2011 - 6 K 1566/08).
Der Kläger war zusammen mit seiner früheren Ehefrau Miteigentümer einer Eigentumswohnung. Die Wohnung war bis 2003 vermietet und stand seither leer. Am 10.12.2007 wurde die Wohnung verkauft. Im Streitjahr 2006 hatte der Kläger Aufwendungen im Zusammenhang mit der Wohnung in Höhe von 11.928 EUR geltend gemacht. Das Finanzamt erkannte das Vorliegen von Vermietungseinkünften und damit auch den geltend gemachten Verlust nicht an, da im Streitjahr keine Vermietungsabsicht mehr bestanden habe.
Das Finanzgericht (FG) gab dem Finanzamt Recht.
Nach Ansicht des Gerichts konnte nicht festgestellt werden, dass der Kläger im Streitjahr noch die Absicht hatte, die Wohnung zu vermieten und damit aus der Vermietung Einkünfte zu erzielen. Der Kläger trage die objektive Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung des Verlusts, da es sich hierbei um eine steuermindernde Tatsache handelt. Diesen Beweis habe der Kläger nicht erbringen können.
Von den zwei in der Wohnung durchgeführten Besichtigungsterminen potentieller Mieter sei der eine Termin aufgrund eines Mietgesuchs des Interessenten, auf das sich der Kläger gemeldet habe, zustande gekommen. Der Kläger habe also lediglich eine Zufallschance genutzt. Der zweite Interessent habe sich auf eine Annonce des Klägers gemeldet. Eine einzige Annonce reiche jedoch bei gleichzeitigen erheblichen Verkaufsbemühungen nicht aus, um eine Vermietungsabsicht zu belegen.
Nach Feststellung der Richter handelte es sich hierbei auch nur um eine kurze Episode, da der Makler dem Kläger bei Verkaufswunsch eindeutig von einer Vermietung abgeraten habe. Der Makler sei vorrangig mit dem Verkauf der Wohnung befasst gewesen. Die Vermietung als Alternative sei nach Aussage des Maklers zwar kurzzeitig angedacht, dann jedoch alsbald wieder verworfen worden.
(FG Rheinland-Pfalz, 12.04.2011 - 6 K 1566/08)