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Häusliches Arbeitszimmer während der Arbeitslosigkeit

Nutzt ein Steuerpflichtiger ein häusliches Arbeitszimmer während der Arbeitslosigkeit zur Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit, so richtet sich die Abziehbarkeit der Kosten hierfür als (vorweggenommene) Werbungskosten danach, wie diese Kosten im Rahmen der späteren Berufstätigkeit steuerlich zu behandeln sind (BFH, Beschluss vom 13.12.2011 - VIII B 39/11).

Nach diesem Beschluss des Bundesfinanzhofes (BFH) ergibt sich Folgendes:

  • Wird das Arbeitszimmer bei Ausübung der angestrebten Tätigkeit den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilden, so können die während der Arbeitslosigkeit entstehenden Kosten hierfür in vollem Umfang als (vorweggenommene) Werbungskosten geltend gemacht werden.

  • Sollte zwar der o.g. Fall nicht gegeben sein, für die spätere Tätigkeit aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen, so können die Arbeitszimmerkosten während der Arbeitslosigkeit begrenzt bis zur Höhe von 1.250 EUR als (vorweggenommene) Werbungskosten geltend gemacht werden.

  • Komplett nicht abziehbar sind die Kosten für das Arbeitszimmer während der Arbeitslosigkeit dann, wenn für die angestrebte berufliche Betätigung ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen wird. Denn in diesem Fall ist auch während der späteren Berufstätigkeit kein Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer vorzunehmen.

In dem Beschluss verweist das Gericht auch auf das Urteil des BFH vom 02.12.2005 - VI R 63/03.

(BFH, 13.12.2011 - VIII B 39/11)

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