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Splittingtarif für eingetragene Lebenspartnerschaften?

Drei Senate des Finanzgerichts Baden-Württemberg haben mehrere Entscheidungen mit unterschiedlichen Ergebnissen zu der Frage getroffen, ob der Steuervorteil des sog. Splittingtarifs (bzw. im Lohnsteuerabzugsverfahren der Steuerklassenkombination III/V) auch von gleichgeschlechtlichen Partnern, die gemeinsam in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, in Anspruch genommen werden kann.

Ehegatten, die nicht dauerhaft getrennt leben, können sich gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen lassen, was wegen des progressiv ansteigenden Steuertarifs regelmäßig zu einer geringeren gemeinsamen Steuerschuld führt als die getrennte Veranlagung oder bei Ledigen die Einzelveranlagung.

Mit Urteil vom 05.12.2011 - 12 K 848/11 - hat der 12. Senat des Finanzgerichts (FG) eine solche Ausdehnung des Splittingvorteils auf eingetragene Lebenspartnerschaften abgelehnt , weil dies dem eindeutigen Gesetzeswortlaut widerspreche. Außerdem stehe ihr der klar erkennbare gesetzgeberische Wille entgegen, eine derartige Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften mit der Ehe eben nicht vorzunehmen. Davon, dass diese Ungleichbehandlung verfassungswidrig sein könnte, zeigte sich der 12. Senat nicht überzeugt.

Im Ergebnis ebenfalls abschlägig beschieden hat der 4. Senat mit Beschluss vom 07.12.2011 - 4 V 1910/11 - das Anliegen zweier Lebenspartner, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf ihren Lohnsteuerkarten die günstigere Steuerklassenkombination III/V zugewiesen zu bekommen. Es bestünden zwar ernstliche Zweifel daran, ob die Beschränkung dieser Lohnsteuerklassenwahl auf Ehegatten mit der Verfassung vereinbar ist. Dennoch müsse das Aussetzungsinteresse der Lebenspartner bei der gebotenen Abwägung hinter dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Haushaltsführung und dem Geltungsanspruch des (jedenfalls der Form nach ordnungsgemäß erlassenen) Einkommensteuergesetzes zurückstehen .

Die gleiche Abwägung hat auch der 3. Senat in seinen Beschlüssen vom 12.09.2011 - 3 V 2820/11 - und vom 02.12.2011 - 3 V 3699/11 - vorgenommen; ist dabei jedoch zum gegenteiligen Ergebnis gelangt. Er hat deshalb im Wege der Aussetzung der Vollziehung den eingetragenen Lebenspartnern den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklassenkombination III/V gewährt . Gegen den Beschluss des 3. Senats vom 02.12.2011 hat die unterlegene Finanzverwaltung Beschwerde zum BFH eingelegt (Az. des BFH: III B 4/12).

Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 01.03.2012

Hinweis:

Das FG Münster hat mit Beschluss vom 16.01.2012 - 6 V 4218/11 E - Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Wege der Aussetzung der Vollziehung die Möglichkeit eingeräumt, die Lohnsteuerklassen-Kombination III/V zu wählen. Lesen Sie hierzu unsere News vom 21.02.2012.

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