Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 20.12.2011 (Az.: IV C 4 - S 2284/07/0031 :002) zur Berücksichtigung von Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen Stellung genommen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit Urteil vom 12.05.2011 - VI R 42/10 - entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Das BMF legt hierzu mit seinem Schreiben fest, dass die Finanzverwaltung dieses Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwenden wird. In diesem Zusammenhang verweist das Ministerium auf eine mögliche gesetzliche Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung von Zivilprozesskosten, die auch rückwirkend für die derzeitige Rechtslage gelten solle. Daher könnten Prozesskosten grundsätzlich auch für eine Übergangszeit nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Außergewöhnliche Belastungen liegen nach Ansicht der Finanzverwaltung ausnahmsweise nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Zu der Nichtanwendung der neuen BFH-Rechtsprechung führt das BMF auch aus, dass der Finanzverwaltung keine Instrumente für eine eindeutige, zuverlässige und rechtssichere Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses bzw. der Motive der Verfahrensbeteiligten, die nach der neuen Rechtsprechung erforderlich sind, zur Verfügung stünden. Betroffen von dieser neuen Rechtsprechung sei eine erhebliche Anzahl von Fällen.
Das BMF-Schreiben können Sie für einen Übergangszeitraum auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums abrufen.