1. Allgemeines
Die Anschaffungs- und Herstellungskosten für
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens stellen auch bei der
Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3
EStG bei der Verausgabung keine
Betriebsausgaben dar (R 4.5 Abs. 3 EStR). Die
umsatzsteuerlich nichtabzugsfähige Vorsteuer gehört zu den Anschaffungs-
und Herstellungskosten (R 9b Abs. 1 Satz 1 EStR), die umsatzsteuerlich
abzugsfähige Vorsteuer gehört hingegen nicht dazu (§ 9b Abs. 1 EStG). Sie
stellt im Zeitpunkt des Abflusses eine gesonderte Betriebsaugabe dar.
2. Abnutzbares Anlagevermögen
Die Anschaffungs- und
Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens
sind lediglich über die AfA als Betriebsaugabe zu berücksichtigen (§ 4 Abs.
3 Satz 3 EStG).
Bei der Überschussrechnung kommt auch die
Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG
zur Anwendung (R 6.13 EStR). Es muss sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut
des abnutzbaren Anlagevermögens handeln. Das Wirtschaftsgut muss
selbstständig nutzungsfähig sein.
Beispiel: |
| Der Steuerpflichtige kauft einen PC für 1.000 EUR sowie ein
separates Kombigerät für 200 EUR (= selbstständiges Fax-, Druck-, Scanner-
und Kopiergerät). Das Kombigerät ist selbstständig nutzungsfähig.
|
Das Wirtschaftsgut muss
geringwertig sein,
d.h. die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Wirtschaftsguts,
vermindert um die darin enthaltene Vorsteuer, dürfen 410 EUR nicht
übersteigen. Bei der Überprüfung des Grenzbetrags ist stets vom Nettowert
auszugehen. Ob die entsprechende Vorsteuer umsatzsteuerlich abzugsfähig ist
oder nicht, ist unerheblich (R 9b EStR Abs. 2. Satz 2 EStR).
Das
Wirtschaftsgut muss unter Angabe des Tages der Anschaffung/Herstellung und
den
Anschaffungskosten/Herstellungskosten
in einem besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis ausgenommen werden (§
6 Abs. 2 Satz 4 EStG).
Bei einem geringwertigen Wirtschaftsgut
können die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung
bzw. Herstellung
in voller Höhe als
Betriebsausgaben angesetzt werden.
Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz ist die GWG-Grenze bei
Gewinneinkunftsarten auf 150 EUR herabgesetzt worden (§ 6 Abs. 2 EStG). Bei
Anschaffungskosten von mehr als 150 EUR bis
1.000 EUR ist ein Sammelposten zu bilden, der über fünf Jahre abzuschreiben
ist (§ 6 Abs. 2a EStG). Für Überschusseinkünfte gilt hingegen weiterhin
eine GWG-Grenze von 410 EUR (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 EStG). Die
Bildung eines Sammelpostens ist im Bereich der Überschusseinkünfte nicht
vorgesehen. Mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurde aber § 4 Abs. 3 Satz 3
EStG wie folgt gefasst: "Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für
geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2), die Bildung eines
Sammelpostens (§ 6 Abs. 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder
Substanzverringerung sind zu befolgen." Die Änderung gilt, wenn eine
Einnahmenüberschussrechnung vorgenommen wird,
für entsprechende Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12. 2007 angeschafft
bzw. in das Betriebsvermögen eingelegt werden. Bei Neuanschaffungen ab 2010
kann bei Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften und bei einer
Einnahmenüberschussrechnung ein Sofortabzug
bei einigen selbstständig nutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens vorgenommen oder ein sog. Sammelposten gebildet werden. Es
besteht also ein Wahlrecht.
Die degressive AfA für
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird ab 01.01.2006 bis zum 31.12.2007
von 20 % auf 30 % angehoben und beträgt maximal das 3-fache der linearen
AfA (Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung).
Wirtschaftsgüter, die im VZ 2008 angeschafft oder hergestellt werden,
können nicht degressiv abgeschrieben werden. Für Wirtschaftsgüter, die in
den Jahren 2009 und 2010 angeschafft oder hergestellt werden, ist die
degressive AfA durch das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen
des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung"
wieder eingeführt worden (das 2,5-fache des linearen AfA-Satzes, maximal
i.H.v. 25 %).
3. Nicht abnutzbare Anlagegüter
Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten für
Wirtschaftsgüter des nicht abnutzbaren Anlagevermögens sind erst im
Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme dieser Wirtschaftsgüter als
Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Die
Wirtschaftsgüter des nicht abnutzbaren Anlagevermögens sind unter Angabe
des Tages der Anschaffung/Herstellung und der
Anschaffungskosten/Herstellungskosten in einem
besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis aufzunehmen (§ 4 Abs. 3 Satz 5
EStG).
4. Veräußerung
Als
Betriebseinnahmen sind bei der Veräußerung
von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens die
Veräußerungspreise zu
erfassen (H 16 Abs. 2 EStH).
Bei der Veräußerung von Anlagegütern
sind im Zeitpunkt der Veräußerung als Betriebsausgabe zu erfassen der um
die AfA geminderte Restwert bei Wirtschaftsgütern des abnutzbaren
Anlagevermögens und die Anschaffungs-/Herstellungskosten bei
Wirtschaftsgütern des nicht abnutzbaren Anlagevermögens (§ 4 Abs. 3 Satz 4
EStG).
Beispiel: |
| Abnutzbares
Anlagevermögen: Ein "Überschussrechner" erwirbt ein Kfz für 30.000 EUR. Das
Kfz gehört zum notwendigen Betriebsvermögen. Im Erst- und Zweitjahr hat er
zutreffend je 5.000 EUR AfA vorgenommen. Im Drittjahr verkauft er im Januar
das Kfz für 21.000 EUR. Ermittlung des Veräußerungsgewinns:Betriebseinnahme
= 21.000 EUR; Betriebsausgabe AK 30.000 EUR - AfA 10.000 EUR = 20.000 EUR;
Veräußerungsgewinn = 1.000 EUR. |
Beispiel: |
| Das Betriebsgrundstück wird zum 30.09.2006 für 400.000
EUR verkauft. Der Kaufpreis wird am 05.10.2006 gutgeschrieben. Der Grund
und Boden war 1982 für 100.000 EUR erworben worden. Die fortgeführten
Gebäude-Herstellungskosten betragen am 31.12.2005 150.000 EUR. Die lineare
AfA beträgt 4.000 EUR jährlich. Der Verkaufpreis in Höhe von 400.000 EUR
stellt bei Zufluss am 05.10.2006 eine Betriebseinnahme dar. Die
zeitanteilige AfA in Höhe von 3.000 EUR, der Gebäuderestwert zum 30.09.2006
in Höhe von 147.000 EUR sowie die Anschaffungskosten des Grund und Bodens in
Höhe von 100.000 EUR sind im Jahr 2006 als Betriebsausgaben zu erfassen. |