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03.06.2025

Aufwendungen für ein Kleinflugzeug können steuerlich abzugsfähig sein

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Aufwendungen einer GmbH für ein Kleinflugzeug, welches ausschließlich für betrieblich veranlasste Dienstreisen genutzt wird, steuerlich abzugsfähig sein können.

Die Klägerin, eine GmbH, erwarb im Jahr 2017 ein Kleinflugzeug. Da der Alleingesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin, der das Flugzeug ganz überwiegend genutzt hatte, über keinen eigenen Flugschein verfügte, wurden stets betriebsfremde Piloten engagiert. Die anfallenden Aufwendungen machte die Klägerin als Betriebsausgaben geltend.

Die Betriebsprüfung vertrat demgegenüber die Auffassung, dass der Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG teilweise ausgeschlossen sei, nämlich soweit die Kosten nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen seien. Hierzu ermittelte die Betriebsprüfung für alle mit dem Flugzeug durchgeführten Dienstreisen die aus ihrer Sicht angemessenen Kosten durch den Ansatz der Entfernungspauschale, eines Stundenlohns in Höhe von 10 Euro für einen Chauffeur und geschätzter Hotelkosten; den darüberhinausgehenden Aufwand schloss die Betriebsprüfung vom Abzug aus. Hiergegen wandte sich die Klägerin und trug u. a. vor, dass das Flugzeug zur Minimierung ihres zeitlichen Reiseaufwands angeschafft worden und die Anschaffung im Hinblick auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis kaufmännisch abgewogen worden sei.

Der 9. Senat hat der Klage stattgegeben. Ein Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG komme nicht in Betracht, da die Aufwendungen für das Kleinflugzeug nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht unangemessen gewesen seien. Die private Lebensführung des Gesellschafter-Geschäftsführers werde nur in sehr eingeschränktem Maße berührt. Dieser habe keine Pilotenlizenz innegehabt und das Flugzeug auch nicht für private Zwecke genutzt. Zudem sei das Flugzeug weiteren Betriebsangehörigen für deren Geschäftsreisen überlassen und im Anschluss an die – außerhalb des gerichtlichen Streitzeitraums – erfolgte Verlagerung des Geschäftssitzes der Klägerin an einen Ort mit deutlicher besserer Verkehrsanbindung veräußert worden.

Auch wenn die Aufwendungen für das Flugzeug nicht unerheblich gewesen seien, habe die Klägerin nachvollziehbar dargelegt, dass sie mit dem Flugzeug mehr Geschäftsaufträge habe einholen können und deshalb von einem positiven Beitrag des Flugzeugs für ihren unternehmerischen Erfolg ausgegangen sei. Dass nicht endgültig festgestellt werden könne, ob die – im Streitfall nachgewiesene – Umsatzsteigerung auf das Flugzeug (Auffassung der Klägerin) oder auf die allgemeine Entwicklung der Geschäftsbranche der Klägerin (Auffassung des Beklagten) zurückzuführen sei, liege in der Natur der Sache. Es sei jedenfalls nicht fernliegend, dass das Flugzeug zumindest einen maßgeblichen Anteil an der Umsatzsteigerung gehabt habe. Nach der Verkehrsauffassung genüge es, wenn eine Investition auf plausible unternehmerische Annahmen gestützt werde. Konkrete Effekte einer Investition ließen sich gerade im Vertriebsbereich nur in Ausnahmefällen mit Gewissheit in konkreten Zahlen bemessen. Die Höhe der Flugzeugkosten relativiere sich zudem dadurch, dass die Aufwendungen im Wesentlichen den Kosten von Charterflügen entsprächen.

Die Auffassung des Beklagten, dass im Rahmen der Angemessenheitsprüfung u. a. ein Vergleich der Flugzeugkosten mit den Kosten für die Einstellung eines weiteren Geschäftsführers im Umfang der ersparten Zeit relevant sei, treffe nicht zu. Da der Geschäftsführer Namensgeber und Gründer der Klägerin gewesen sei, der Geschäftserfolg also eng mit seiner Person verbunden sei, könne eine Investition in seine Reisetätigkeiten »lohnender« sein als die Anstellung eines zweiten Geschäftsführers.

Darüber hinaus hätten die Aufwendungen auch keine verdeckten Gewinnausschüttungen dargestellt. Es fehle bereits an der Zuwendung eines Vorteils gegenüber dem Gesellschafter, da dieser das Flugzeug nicht für private Zwecke genutzt habe. Die bloße Nutzungsmöglichkeit ohne tatsächliche Privatnutzung genüge zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht.

FG Münster, Mitteilung vom 15.05.2025 zum Urteil 9 K 126/22 K,G vom 15.04.2025