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04.03.2026

»Zwölftelregelung« des Kirchensteuergesetzes NRW ist verfassungskonform

Die sog. Zwölftelregelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 KiStG NRW ist verfassungsgemäß. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Dies hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden.

Der Kläger war bis zu seinem Austritt im September des Streitjahres 2020 Mitglied der römisch-katholischen Kirche. Er hielt sog. virtuelle Unternehmensanteile an seinem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber wurde 2020 an ein anderes Unternehmen veräußert, wodurch dem Kläger für seine virtuellen Unternehmensanteile im Dezember 2020 eine Vergütung zufloss.

Das Finanzamt berücksichtigte im Rahmen der Kirchensteuerfestsetzung bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit den Erlös aus den virtuellen Unternehmensanteilen. Nach der »Zwölftelregelung« des § 5 Abs. 2 Satz 1 KiStG NRW erfasste das Finanzamt rechnerisch 9/12 (wegen des Austritts aus der katholischen Kirche im September 2020) der auf den Kläger entfallenden modifizierten Jahreseinkommensteuer i. S. d. § 51a EStG als Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer. Hiergegen wandten die Kläger sich im Einspruchs- und Klageverfahren. Zur Begründung trugen sie vor, die »Zwölftelregelung« des § 5 Abs. 2 Satz 1 KiStG NRW sei verfassungswidrig. Es sei technisch möglich, die Einkünfte entsprechend den Monaten zuzuordnen, in denen sie verwirklicht worden seien. Deshalb bedürfe es der Vereinfachung des § 5 Abs. 2 Satz 1 KiStG NRW nicht mehr. Es fehle an der Möglichkeit, die typisierte Aufteilung nach Anzahl der Monate, in denen die Kirchensteuerpflicht bestand, zu widerlegen.

Dieser Beurteilung folgte der 4. Senat des Finanzgerichts Münster nicht und hat die Klage vollumfänglich abgewiesen. § 5 Abs. 2 Satz 1 KiStG sei mit Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die Norm stelle eine verfassungsrechtlich zulässige Vereinfachung dar. Ohne diese Regelung müssten für die Veranlagung der Kirchensteuer die während der Dauer der Kirchensteuerpflicht erzielten Einkünfte und auch die Abzugsposten im Rahmen des subjektiven Nettoprinzips nach Zeitabschnitten zugeordnet werden. Unabhängig von der durch zunehmende Digitalisierung gewonnenen Möglichkeiten, dürfe der Gesetzgeber weiterhin an Vereinfachungsregelungen festhalten. Insbesondere werde der typische Fall – die annähernd gleiche Verteilung des Jahreseinkommens über die jeweiligen Kalendermonate – durch die Vereinfachungsregelung zutreffend erfasst. Dass von der Typisierung auch atypische Fälle erfasst würden, sei wegen des Vereinfachungszwecks hinzunehmen. Lediglich durch einen Billigkeitserlass könnte dem Einzelfall Rechnung getragen werden.

Der 4. Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist dort unter dem Az. X R 5/26 anhängig.

FG Münster, Mitteilung vom 17.02.2026 zum Urteil 4 K 924/23 Ki vom 24.10.2025 (nrkr - BFH-Az.: X R 5/26)