Leistungen einer privaten Pflegezusatzversicherung mindern die als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Pflegekosten (FG Köln, Urteil vom 15.12.2009 - 12 K 4176/07).
Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger (Ehemann) erhält Versorgungsbezüge und ist pflegebedürftig (Pflegestufe III). Er lebt in einem Pflegeheim, wobei ihm die durch die Pflege entstehenden Kosten teilweise durch Beihilfe und Pflegeversicherung ersetzt werden. Außerdem bezieht der Kläger ein Pflegegeld aus einer Pflegezusatzversicherung. Das Finanzamt kürzte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Jahre 2004 und 2005 die Pflegekosten, die nach Abzug der Erstattung durch die Beihilfe und Pflegeversicherung verblieben waren, noch um das erhaltene Pflegegeld. Hiergegen wendeten sich die Kläger mit ihrer Klage. Ihrer Meinung nach würden mit dem Pflegegeld keine konkreten Pflegekosten erstattet, sodass diese auch nicht durch das Pflegegeld gekürzt werden dürften.
Das Finanzgericht (FG) entschied gegen die Kläger und stellte fest, dass Leistungen aus der Pflegezusatzversicherung auf die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Pflegekosten anzurechnen sind.
Die Richter verweisen in ihrem Urteil auf den Bundesfinanzhof (BFH), wonach Versicherungsleistungen dann auf bestimmte Aufwendungen angerechnet werden, wenn ein enger Zusammenhang zwischen der Leistung und den Aufwendungen besteht. Im Hinblick auf Leistungen aus einer Krankentagegeldversicherung habe der BFH diesen engen Zusammenhang verneint, da die Leistungen allein für den Verdienstausfall erbracht würden, unabhängig davon, ob tatsächlich Krankheitskosten entstanden sind. Anders habe der BFH bei den Leistungen aus einer Krankenhaustagegeldversicherung entschieden, da das Gericht hier den engen Zusammenhang zwischen dem Krankenhausaufenthalt und damit entstehenden Kosten und der Versicherungsleistung bejaht habe. Diese Grundsätze wendet das FG im vorliegenden Fall auf die Frage der Anrechnung der Leistungen aus der Pflegezusatzversicherung an.
Leistungen aus der Pflegezusatzversicherung würden nur gewährt, wenn Kosten infolge der Pflegebedürftigkeit anfallen. Denn die Zahlung des Pflegegeldes sei davon abhängig, dass der Betroffene in eine der drei Pflegestufen eingeordnet ist. Es werde dementsprechend zur Finanzierung von Pflegeaufwand gezahlt. Unabhängig sei hierbei, dass es keine konkreten Kosten abdeckt und dem Begünstigten zur freien Verfügung steht.
Für das Argument der Kläger, dass das Pflegegeld, vergleichbar dem Krankentagegeld, auch einen Verdienstausfall abdecke, lässt sich nach Ansicht der Richter in der Ausgestaltung der Pflegezusatzversicherung kein Beleg finden.
Das Urteil ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW unter www.nrwe.de veröffentlicht.