Mit Schreiben vom 02.01.2010 - IV B 2 - S 1315/08/10001-09 - hat das Bundesfinanzministerium (BMF) Feststellungen zu nicht kooperierenden Staaten und Gebieten im Sinne der Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung getroffen.
Am 18.09.2009 stimmte der Bundesrat einer Verordnung zu, die die konkrete Umsetzung des im Juli 2009 beschlossenen Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes regelt. Steuerpflichtige, die Geschäftsbeziehungen zu unkooperativen Gebieten (Staaten) unterhalten, müssen im Falle der Nichtbefolgung bestimmter Verhaltensregeln mit härteren Sanktionen rechnen. Ab 2010 sind Bürger und Unternehmer verpflichtet, dem Finanzamt mehr Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn sie in unkooperativen Staaten und Gebieten Geschäfte machen oder dort ein Konto haben. Wer dem nicht nachkommt, dem werden steuerliche Abzugsmöglichkeiten wie Steuerbefreiungen für Dividenden oder der Abzug von Betriebsausgaben und Werbungskosten gestrichen.
"Unkooperative Jurisdiktionen", also Staaten und Gebiete, die durch Verweigerung des Informationsaustausches nach Ansicht des Gesetzgebers Steuerflucht und Steuerhinterziehung befördern und ermöglichen, sollen durch Schreiben des Bundesfinanzministeriums benannt werden. Das Schreiben des BMF vom 02.01.2010 basiert auf dieser Regelung. Es stellt fest, dass zum 01.01.2010 kein Staat oder Gebiet gegeben ist, der/das als nicht kooperierend einzustufen ist. Sollte es in Zukunft nicht kooperierende Staaten geben, werde das BMF zu gegebenem Zeitpunkt hierüber informieren. Bis dahin würden keine erhöhten Mitwirkungs-, Aufklärungs- und Nachweispflichten bei Steuerpflichtigen bestehen.
Das BMF-Schreiben ist für einen Übergangszeitraum auf der Seite des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht.