Mit Schreiben vom 18.12.2009 - IV C 5 - S 2334/09/10006 - hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zur steuerlichen Behandlung von Personalrabatten, die den Arbeitnehmern in der Automobilbranche beim PKW-Erwerb gewährt werden, Stellung genommen.
Personalrabatte, die Automobilhersteller und Autohändler ihren Arbeitnehmern beim Erwerb von Kraftfahrzeugen gewähren, gehören grundsätzlich als geldwerte Vorteile zum steuerpflichtigen Arbeitslohn der Arbeitnehmer. Diese sind also zu versteuern. Die Bewertung der geldwerten Vorteile richtet sich nach § 8 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Entscheidende Grundlage für die Bewertung ist der Endpreis, zu denen der Arbeitgeber das entsprechende Kraftfahrzeug anderen Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Mit der Ermittlung dieses zugrunde zu legenden Endpreises befasst sich das BMF-Schreiben, u.a. im Hinblick auf unverbindliche Preisempfehlungen und Angebotspreise.
Das BMF-Schreiben ist für einen Übergangszeitraum auf der Seite des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht.