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Behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen als außergewöhnliche Belastungen

Die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für den behindertengerechten Umbau seines Wohnhauses stellen außergewöhnliche Belastungen dar. Ein durch die Aufwendungen evtl. erlangter Gegenwert ist dabei im Einzelfall außer Betracht zu lassen (BFH, Urteil vom 22.10.2009 - VI R 7/09).

Im Streitfall wurde der verheiratete Steuerpflichtige durch einen Schlaganfall im Jahre 1999 schwer behindert. Um ihm trotz seiner außergewöhnlich starken Gehbehinderung weiterhin ein Leben in seiner gewohnten Umgebung zu ermöglichen und ihm den Aufenthalt in einem Pflegeheim zu ersparen, nahmen die Ehegatten im Streitjahr (2000) verschiedene Umbaumaßnahmen an ihrem Einfamilienhaus vor. Die von der Krankenkasse nicht bezuschussten Kosten für den Bau einer Rollstuhlrampe, die Einrichtung eines behindertengerechten Bades sowie die Umwandlung des ebenerdigen Arbeitszimmers in einen Schlafraum machten die Ehegatten in Höhe von ca. 140.000 DM in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr als außergewöhnliche Belastungen geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab, gewährte jedoch den Behinderten-Pauschbetrag in Höhe von 7.200 DM und den Pflege-Pauschbetrag von 1.800 DM. Die dagegen gerichtete Klage der Erben des inzwischen verstorbenen Steuerpflichtigen wurde mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an einer Belastung der Kläger, weil sie für ihre Aufwendungen einen Gegenwert erlangt hätten.

Der Bundesfinanzhof (BFH) gab im Rahmen der Revision den Klägern Recht.

Die Einkommensteuer wird auf Antrag in bestimmtem Umfang ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ist diese Steuerermäßigung allerdings ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige durch seine Aufwendungen einen Gegenwert erhält. Im vorliegenden Streitfall entschied der BFH nun, dass die Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau des Hauses als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind. Diese Aufwendungen stehen nach Ansicht des Gerichts so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit, dass auch die etwaige Erlangung eines Gegenwertes in Anbetracht der Gesamtumstände des Einzelfalles in den Hintergrund tritt.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 23.12.2009.

Das Urteil ist auf der Homepage des Bundesfinanzhofes veröffentlicht.

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