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Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland

Mit Schreiben vom 17.12.2009 (IV C 5 - S 2353/08/10006) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die ab 01.01.2010 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich oder betrieblich veranlasste Auslandsreisen bekannt gegeben.

Verpflegungsmehraufwendungen können nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) als Betriebsausgaben bzw. nach § 9 Abs. 5 EStG als Werbungskosten in Höhe der Pauschbeträge ohne Einzelnachweis abgezogen werden. Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind nur in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar, für den Werbungskostenabzug sind die nachgewiesenen tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend.

Die Höhe der Pauschbeträge ist vom Ort der Auslandsreise abhängig. In der dem o.g. BMF- Schreiben beigefügten Übersicht werden die für Auslandsreisen geltenden Pauschbeträge für die jeweiligen Länder bekannt gemacht.

Das BMF-Schreiben und die dazugehörige Übersicht sind für einen Übergangszeitraum auf der Seite des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht.

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