Aktuell

Drucker-Symbol Per E-Mail verschicken

Tätigkeit in politischem Studentenverband keine Berufsausbildung

Die Tätigkeit im Bundesvorstand eines politischen Studentenverbandes ist keine Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.11.2009 - 5 K 2456/08).

Im Streitfall hatte der Sohn (S) des Klägers ab dem Wintersemester 2005/2006 mit einem Jurastudium begonnen. Vom 01.04.2007 bis zum 31.03.2008 war er beurlaubt. Während dieser Zeit arbeitete er gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung als Schatzmeister im Bundesvorstand eines Studentenverbandes (SV).

Die Familienkasse hob Ende Januar 2008 die Kindergeldfestsetzung für S auf und forderte das von April 2007 bis Februar 2008 gezahlte Kindergeld zurück. Die Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass es sich bei der Tätigkeit des S um eine kindergeldschädliche Unterbrechung der Berufsausbildung gehandelt habe.

Hiergegen argumentierte der Kläger, die Tätigkeit des S als Vorstand und Schatzmeister sei - vergleichbar einem Praktikum - als Berufausbildung zu berücksichtigen. Die so begründete Klage hatte keinen Erfolg.

Nach Auffassung der Richter handelt es sich bei der Vorstandstätigkeit des S nicht um ein Praktikum bzw. um eine Maßnahme zum Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die als Grundlagen für die Ausübung des Berufs als Jurist geeignet sind. Auch wenn die Vorstandstätigkeit das Erfahrungswissen des S bereichert habe und sich positiv auf die spätere Berufstätigkeit auswirke, reichten diese positiven Wirkungen nicht aus, um als "Berufsausbildung" i.S.d. Kindergeldrechts qualifiziert werden zu können.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 21.12.2009.

Zur Übersicht