Das Finanzgericht München hat mit Beschluss vom 05.10.2009 (4 V 1548/09) einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, der sich auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Erbschaftsteuerreform stützt, abgelehnt.
Der Antragsteller erhielt von seinem Bruder einen 97%igen Anteil an einer Grundstücks Familien-GbR sowie einen Geldbetrag i.H.v. 25.000 EUR geschenkt. Hinsichtlich des daraufhin ergangenen Schenkungsteuerbescheides beantragte er Aussetzung der Vollziehung. Seiner Meinung nach ist der Schenkungsteuerbescheid wegen der Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden Tarifvorschrift rechtswidrig. Der unterschiedliche Wertansatz verschiedener Zuwendungsgegenstände im Rahmen des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot. Während eine Barschenkung mit den Nennwert angesetzt würde, käme der Erwerber von Betriebsvermögen in den Genuss von Verschonungsabschlägen, sodass das Betriebsvermögen mindestens i.H.v. von 85 % bis zu 100 % außer Ansatz bleibe. Die Tarifvorschrift des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) verstoße außerdem gegen den Schutz von Ehe und Familie, da Brüder und andere Verwandte eines Schenkers der gleichen Steuerklasse angehören würden wie Nichtverwandte.
Vor dem Finanzgericht (FG) scheiterte der Antragsteller mit seinem Begehren auf Aussetzung der Vollziehung des Schenkungsteuerbescheides.
Das FG sieht eine Aussetzung der Vollziehung des Schenkungsteuerbescheides allein wegen möglicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht als gerechtfertigt an. Die Richter erkennen zwar die o.g. Divergenzen bei den unterschiedlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen sowie beim Steuertarif verschiedener Personengruppen an. Dennoch scheide eine Aussetzung der Vollziehung aus, da eine Abwägung zwischen dem besonderen Aussetzungsinteresse des Einzelnen und dem öffentlichen Interesse an der geordneten Haushaltsführung (Sicherstellung der Steuereinnahmen) vorzunehmen sei. Diese Abwägung führe zu der Feststellung, dass das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung überwiege, da bei einer Aussetzung über den zu erwartenden langen Zeitraum bis zu einer möglichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hohe Steuerausfälle drohen würden. Außerdem spreche aus den Erfahrungen der Vergangenheit vieles dafür, dass das BVerfG eine Norm in der Regel nicht rückwirkend für nichtig und damit nicht anwendbar erklärt, sondern dem Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums eine Frist setzt, innerhalb derer eine Norm für die Zukunft zu ändern ist. Ein solches Vorgehen hätte keine Auswirkung auf den bereits vorliegenden, angefochtenen Schenkungsteuerbescheid des Antragstellers.
Die FG-Richter sehen zudem in dem damaligen Urteil des BVerfG vom 07.11.2006 (1 BvL 10/02) zur Verfassungswidrigkeit der "alten" Erbschaftsteuer- und Bewertungsregelungen keine abschließende Klärung dahingehend, dass hieraus bereits auf eine Verfassungswidrigkeit der Neuregelung geschlossen werden könne.
Das FG hat die Beschwerde gegen seine Entscheidung zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist auch inzwischen unter dem Aktenzeichen II B 168/09 eingelegt worden.