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Erteilung einer Umsatzsteuernummer für natürliche Personen

Eine Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke ist auf Antrag einer natürlichen Person zu erteilen, wenn diese durch Anmeldung eines Gewerbes ernsthaft die Absicht bekundet hat, unternehmerisch tätig zu werden. Das gilt nicht in den Fällen eines offensichtlichen umsatzsteuerbezogenen Missbrauchs (BFH, Urteil vom 23.09.2009 - II R 66/07).

Der Kläger, ein polnischer Staatsangehöriger, erklärte in dem Fragebogen zur Betriebseröffnung, im Januar 2005 ein Gewerbe als Fliesen- und Estrichleger aufgenommen zu haben. Seinen Antrag, ihm eine Steuernummer zu erteilen, lehnte das Finanzamt (FA) unter Hinweis auf die nach seiner Ansicht fehlende Selbstständigkeit der Tätigkeit des Klägers ab. Der Eintragung bei der Handwerkskammer in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke komme kein Beweiswert zu. Der Kläger machte geltend, dass er selbstständig in dem Gewerbe tätig sei, jedoch keine Aufträge annehmen könne, da er ohne Steuernummer nicht in der Lage sei, Rechnungen zu erteilen.

Vor dem Finanzgericht und auch vor dem Bundesfinanzhof (BFH) bekam der Kläger Recht.

Die BFH-Richter vertreten die Ansicht, dass das FA zur Erteilung einer Steuernummer verpflichtet ist, die der Kläger entsprechend der umsatzsteuerlichen Vorschrift (§ 14 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz - UStG) in von ihm ausgestellten Rechnungen angeben kann. Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke sei zwar weder im Gemeinschaftsrecht noch im inländischen Recht ausdrücklich vorgesehen; ein solcher Anspruch ergebe sich aber mittelbar aus der entsprechenden Vorschrift zu Rechnungserstellung. Der Unternehmer sei bei Ausführung einer Lieferung oder sonstigen Leistung verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Auch das Recht des Vorsteuerabzugs durch den Leistungsempfänger sei an das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung gekoppelt.

Der Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke besteht nach Ansicht des Gerichts bereits dann, wenn der Antragsteller ernsthaft erklärt, ein selbstständiges gewerbliches oder berufliches Tätigwerden zu beabsichtigen. Lediglich in offensichtlichen Missbrauchsfällen könne die Erteilung der Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke abgelehnt werden. Der Missbrauch müsse sich dabei auf die Umsatzsteuer beziehen und könne insbesondere in dem offensichtlichen Ziel bestehen, den Vorsteuerabzug für privat bezogene Lieferungen oder Leistungen zu Unrecht in Anspruch nehmen zu können. Ausländerrechtliche oder arbeitsmarktpolitische Fragen dürften schon allein wegen der insoweit fehlenden Zuständigkeit der Finanzämter nicht berücksichtigt werden.

Der Ansicht des FA, der Erlass einer Steuernummer binde die Finanzverwaltung in Bezug auf die spätere Festsetzung der Umsatzsteuer oder Umsatzsteuer-Vorauszahlungen widerspricht der BFH. Die Unternehmereigenschaft sei beim Erlass von Umsatzsteuerbescheiden eigenständig zu prüfen, unabhängig von der Vergabe einer Steuernummer. Auch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs sei an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, die unabhängig von dem Vorliegen einer Steuernummer zu prüfen seien. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes lässt sich nach Meinung der BFH-Richter keine anders lautende Ansicht ableiten.

Das Urteil ist auf der Homepage des Bundesfinanzhofes veröffentlicht.

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