Durch das im Wesentlichen ab 2010 anwendbare sog. Mehrwertsteuerpaket ergeben sich Änderungen beim Ort der sonstigen Leistung und dem Vorsteuer-Vergütungsverfahren. Hiermit sind auch Neuerungen bei den Meldepflichten verbunden.
Das mit dem Jahressteuergesetz 2009 umgesetzte sog. Mehrwertsteuerpaket hat einen Schwerpunkt bei den Regelungen zum Ort der sonstigen Leistung . Der Ort einer Leistung entscheidet über die Steuerbarkeit im Inland, da nur die in Deutschland erbrachten Leistungen auch hier versteuert werden. Bei den Dienstleistungen ( sonstigen Leistungen ) soll künftig grundsätzlich das Bestimmungslandprinzip verwirklicht werden. Das bedeutet, dass diese Leistungen, sofern sie an einen anderen Unternehmer für dessen unternehmerischen Bereich erbracht werden, künftig - bis auf bestimmte Ausnahmen - dort erbracht und damit besteuert werden, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt . Werden die Leistungen an einen Nichtunternehmer (vor allem Privatpersonen als Endabnehmer) erbracht, so bleibt es in diesen Fällen bei dem Ort, von dem aus der Leistungserbringer sein Unternehmen betreibt.
Im Zusammenhang mit diesen Änderungen sind einige buchhalterische bzw. rechnungsbezogene Auswirkungen zu beachten. Sofern der Leistungsort in Deutschland liegt und der hier ansässige Unternehmer Leistungen von einem ausländischen Unternehmer bezieht, schuldet er hiefür die Umsatzsteuer . Er ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen berechtigt, die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen. Der leistende ausländische Unternehmer darf keine Umsatzsteuer in der Rechnung ausweisen .
Sofern der Leistungsort in einem anderen EU-Mitgliedstaat liegt, so unterliegen die von einem deutschen Unternehmer dort erbrachten sonstigen Leistungen (an einen Unternehmer oder eine nicht steuerpflichtig juristische Person mit USt-IdNr. - Umsatzsteueridentifikationsnummer) in diesem EU-Staat der Umsatzsteuer, wobei der Leistungsempfänger diese abzuführen hat. Der leistende deutsche Unternehmer darf keine Umsatzsteuer in der Rechnung ausweisen. Zudem hat er ab 2010 sowohl in der Umsatzsteuervoranmeldung als auch in der Umsatzsteuererklärung alle Dienstleistungen zu erklären, die unter die vorgenannte Fallgestaltung fallen, also unter das Empfängerortprinzip. Ergänzend hierzu muss der inländische leistende Unternehmer in der "Zusammenfassenden Meldung" die USt-IdNr. jedes Leistungsempfängers aus einem anderen EU-Mitgliedstaat und die Summe aller an ihn erbrachten Umsätze aus sonstigen Leistungen angeben. Sofern diese Meldepflichten nicht erfüllt werden, droht ein Bußgeld von bis zu 5.000 EUR.
Der Art des Nachweises des leistenden Unternehmers, dass er die sonstige Leistung für einen Unternehmer und für dessen unternehmerischen Bereich erbracht hat, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Nach Ansicht der Finanzverwaltung kann der leistende Unternehmer bei Verwendung einer USt-IdNr durch den Leistungsempfänger regelmäßig davon ausgehen, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist und die Leistung für seinen unternehmerischen Bereich bestimmt ist. Dies soll auch dann gelten, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Leistung vom Leistungsempfänger tatsächlich für nicht unternehmerische Zwecke verwendet worden ist, wenn der leistende Unternehmer von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, sich die Gültigkeit einer USt-IdNr. eines anderen EU-Mitgliedstaates sowie den Namen und die Anschrift der Person, der diese Nummer erteilt wurde, durch das Bundeszentralamt für Steuern bestätigen zu lassen. Bei Leistungserbringung in einem Drittstaat (außerhalb der EU) soll der Nachweis durch eine behördlich ausgestellte Unternehmerbescheinigung bezogen auf den Leistungsempfänger erbracht werden.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) befasst sich in seinen Schreiben vom 04.09.2009 (IV B 9 - S 7117/08/10001 (2009/0580334)) und 08.12.2009 (IV B 9 - S 7117/08/10001) mit den neuen Regelungen.
Teil des Mehrwertsteuerpakets sind auch Neuregelungen beim Vorsteuer-Vergütungsverfahren. Hierzu hat das BMF ebenfalls eine Verwaltungsanweisung herausgegeben (BMF-Schreiben vom 03.12.2009 - IV B 9 - S 7359/09/10001).