Das Bundesfinanzministerium nimmt in seinem Schreiben vom 14.12.2009 - IV C 5 - S 2367/09/10002 - ausführlich zur neuen, ab 2010 geltenden Vorsorgepauschale Stellung.
Durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung wird der Abzug von Vorsorgeaufwendungen ab dem 01.01.2010 in wesentlichen Bereichen geändert. Durch dieses Gesetz soll eine bessere steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen erreicht werden. Von der Neuregelung ist neben dem Abzug sonstiger Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auch die Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Lohnsteuerabzugsverfahren über die Vorsorgepauschale betroffen.
Vorsorgeaufwendungen in Form von Rentenversicherungs-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen werden weiterhin bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer durch eine Vorsorgepauschale im Rahmen bestimmter Höchstbeträge berücksichtigt. Sie entspricht bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich deren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie dem abziehbaren Teil der Rentenversicherungsbeiträge. Die Vorsorgepauschale wird ab 2010 nur noch im Lohnsteuerabzugsverfahren und nicht mehr im Veranlagungsverfahren angesetzt. Sofern tatsächlich höhere Aufwendungen als die Vorsorgepauschale entstehen, die im Rahmen der hierfür geltenden Sonderausgaben-Höchstbeträge abzugsfähig sind, können diese bei einer Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden.
In seinem Schreiben nimmt das Bundesfinanzministerium ausführlich u.a. zur Bemessungsgrundlage und Berechnung der Vorsorgepauschale sowie zur Mindestvorsorgepauschale Stellung.
Das Schreiben ist für einen Übergangszeitraum auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht.