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Doppelte Haushaltsführung bei Verlegung des Lebensmittelpunktes vom Beschäftigungsort

In seinem Schreiben vom 10.12.2009 - IV C 5 - S 2352/0 - nimmt das Bundesfinanzministerium Stellung zur geänderten BFH-Rechtsprechung bei einer doppelten Haushaltsführung in dem Fall, in dem der Lebensmittelpunkt aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt wird.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit zwei Urteilen vom 05.03.2009 (VI R 23/07 und VI R 58/06) entschieden, dass eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung auch in der folgenden Fallkonstellation vorliegen kann: Ein Steuerpflichtiger verlegt seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort weg und begründet daraufhin in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt, um von dort aus seiner bisherigen Tätigkeit weiter nachgehen zu können.

In dem BMF-Schreiben wird unter Bezugnahme auf die o.g. Urteile im Einzelnen dargestellt, unter welchen Umständen von der Finanzverwaltung eine doppelte Haushaltsführung bei einer Wegverlegung des Haupthausstandes vom Beschäftigungsort aus privaten Gründen anerkannt und in welchen Fällen diese abgelehnt wird. Zudem befasst sich das Schreiben mit der Angemessenheit der Unterkunftskosten für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort. Auch die steuerliche Behandlung der Kosten für die verschiedenen Wohnungsumzüge wird erörtert. Am Ende der Verwaltungsanweisung nimmt das Bundesfinanzministerium zum Thema des Verpflegungsmehraufwands im Rahmen der doppelten Hauhaltsführung Stellung.

Das Schreiben ist für einen Übergangszeitraum auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht.

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