Wer als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Rahmen einer Promotionsvorbereitung an der Universität tätig ist, befindet sich in einer Ausbildung im Sinne des Kindergeldrechts (FG Münster, Urteil vom 17.08.2009 - 2 K 3724/08 Kg, AO).
Der Sohn des Klägers studierte an einer Universität und schloss das Studium mit einer Diplom-Arbeit ab, die er im Juni 2007 einreichte. Bis Ende Juni 2007 arbeitete er als studentische Aushilfe an der Universität und verdiente mit dieser Tätigkeit in dem Jahr insgesamt ca. 2.300 EUR. Ab dem 01.09.2007 war der Sohn des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität für monatlich ca. 2.800 EUR tätig. Im Dezember beantragte er seine Zulassung als Doktorand. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass dem Kläger für seinen Sohn in 2007 kein Kindergeld zustehe, da der Sohn unter Einbeziehung der Einkünfte als wissenschaftlicher Mitarbeiter den maßgeblichen Grenzbetrag der eigenen Einkünfte von 7.680 EUR insgesamt überschritten habe. Der Kläger hingegen war der Ansicht, dass die Ausbildung seines Sohnes im Juni 2007 geendet habe und somit die Einkünfte aus der wissenschaftlichen Mitarbeit nicht berücksichtigt werden dürften. In diesem Fall hätte ein Anspruch auf Kindergeld bis Ende Juni 2007 bestanden.
Vor dem Finanzgericht (FG) unterlag der Kläger mit seinem Anliegen.
Die Richter vertreten in dem Urteil die Ansicht, dass dem Kläger für das Jahr 2007 kein Kindergeld für seinen Sohn zusteht. Auch die Einkünfte des Sohnes für seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter seien zu berücksichtigen, da sie in den Zeitraum der Ausbildung fallen würden. Die Vorbereitung auf eine Promotion gehöre zur Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts, wenn sich das Kind im Anschluss an das Studium ernsthaft und nachhaltig auf die Promotion vorbereitet. Dies könne auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses geschehen (hier: wissenschaftlicher Mitarbeiter), solange das Kind in der Lage ist, sich ernsthaft und nachhaltig auf die Promotion vorzubereiten und dem auch nachkommt. Die Höhe der im Dienstverhältnis erzielten Einkünfte und Bezüge spielt nach Ansicht der Richter hierbei keine Rolle.
Das Urteil ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW unter www.nrwe.de veröffentlicht.