Aktuell

Drucker-Symbol Per E-Mail verschicken

FG Münster: Solidaritätszuschlag im Jahr 2007 verfassungsgemäß

Nach Auffassung des 1. Senats des Finanzgerichts Münster steht die Erhebung des Solidaritätszuschlages für das Jahr 2007 mit der Verfassung in Einklang (Urteil vom 08.12.2009 - 1 K 4077/08 E).

Das FG Münster teilt damit nicht die Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts, das dem Bundesverfassungsgericht jüngst die Frage der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlages für das Jahr 2007 zur Klärung vorgelegt hat (vgl. hierzu unsere News vom 25.11.2009).

Es sei - so der Senat in seiner mündlichen Urteilsbegründung - höchstrichterlich geklärt, dass eine Ergänzungsabgabe im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 des Grundgesetzes (GG) nicht nur befristet erhoben werden dürfe. Die Erhebung des Solidaritätszuschlags sei unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.

Zudem könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Bedarf für die Erhebung des Solidaritätszuschlages im Jahr 2007 gedeckt gewesen sei. Die im sog. Solidarpakt II vorgesehene Absenkung der Ergänzungszuweisungen an die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bestätige, dass die Kosten der deutschen Einheit, die tragendes Motiv des Gesetzgebers zur Einführung des Solidaritätszuschlages gewesen seien, als begrenzt eingeschätzt würden. Ihre Deckung könne, auch wenn der Zeitraum als langfristig zu bezeichnen sei, durch die Erhebung der Ergänzungsabgabe erfolgen.

Der Senat hat die Revision zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des FG Münster vom 09.12.2009.

Die Entscheidung liegt derzeit noch nicht im Volltext vor. Sobald dies der Fall ist, wird sie in der Entscheidungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen unter www.nrwe.de abrufbar sein.

Zur Übersicht