Mit Schreiben vom 07.12.2009 - IV A 3 - S 0338/07/10010 hat das Bundesfinanzministerium die Finanzbehörden angewiesen, sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume ab 2005 nur noch vorläufig vorzunehmen.
Hintergrund des Schreibens ist ein Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts, mit dem das Gericht verfassungsmäßige Zweifel an der dauerhaften Erhebung des "Soli" als Ergänzungsabgabe geäußert hatte (vgl. hierzu unsere News vom 25.11.2009). Die Richter wollen mit dem Vorlagebeschluss die Verfassungsmäßigkeit des Zuschlags vom Bundesverfassungsgericht klären lassen.
Für den Steuerzahler hat die vorläufige Steuerfestsetzung des Solidaritätszuschlags den Vorteil, dass gegen den Steuerbescheid nicht mehr mit einem Einspruch vorgegangen werden muss, um diesen offenzuhalten, um so ggf. von einer positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts profitieren zu können. Die Finanzämter sind angewiesen, den Vorläufigkeitsvermerk spätestens ab dem 23.12.2009 in jeden Steuerbescheid aufzunehmen.
Das Schreiben ist für einen Übergangszeitraum auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht.