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Von Arbeitgeber finanzierte freiwillige Vorsorgeuntersuchung kein Arbeitslohn

Bietet ein Arbeitgeber seinen leitenden Mitarbeitern die kostenlose Teilnahme an ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen an, sind die hierfür aufgewendeten Kosten nicht als Arbeitslohn zu versteuern (FG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2009 - 15 K 2727/08 L).

Im Streitfall hatte die Klägerin ihren leitenden Angestellten (rund 180 Personen) seit 1993 im Zwei-Jahres-Turnus die kostenlose Teilnahme an ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen ("Gesundheits-Check" bzw. "Manageruntersuchung") angeboten. Die Untersuchungen, die ein von der Klägerin ausgewählter niedergelassener Facharzt durchführte, dienten der Früherkennung insbesondere von Herz-, Kreislauf- und Stoffwechselerkrankungen sowie der Krebsvorsorge. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung behandelte der Prüfer die Aufwendungen als geldwerten Vorteil (Arbeitslohn), da den Arbeitnehmern die Teilnahme an den Untersuchungen freigestellt und somit ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse der Klägerin nicht feststellbar sei.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Nach Auffassung der Richter scheitert die Besteuerung als Arbeitslohn bereits daran, dass die ärztlichen Maßnahmen nicht als Gegenleistung für die Arbeitsleistung, sondern im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin erfolgt sind. Das eigene betriebliche Interesse der Klägerin an den Maßnahmen komme dadurch zum Ausdruck, dass sie ausschließlich ihre Führungskräfte unentgeltlich habe untersuchen lassen. Leitende Arbeitnehmer seien schwerer zu ersetzen als andere Mitarbeiter; ihr Ausfall hätte den Betrieb der Klägerin nachhaltiger beeinträchtigt als der Ausfall von Arbeitnehmern in weniger herausgehobenen Positionen. Hätte die Klägerin dagegen die Arbeitnehmer für ihre Arbeitsleistungen belohnen wollen, hätte es nahe gelegen, andere Differenzierungskriterien zu wählen (etwa den konkreten Arbeitserfolg, die Dauer der Betriebszugehörigkeit o.ä.) oder jedenfalls innerhalb der Gruppe der Führungskräfte den Wert der Zuwendung (etwa nach Inhalt und Wert der ärztlichen Untersuchungen) entsprechend der jeweiligen Qualifikation des Arbeitnehmers auf den Einzelfall zuzuschneiden. Für ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse der Klägerin spreche auch, dass sie Inhalt und Turnus der Untersuchungen bestimmt und einen Arzt ihres Vertrauens beauftragt habe.

Quelle: Pressemitteilung des FG Düsseldorf vom 21.10.2009.

Das Urteil ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW unter www.nrwe.de veröffentlicht.

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