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Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt abgeschlossene Berufsausbildung voraus

Wer keine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt, kann zur Steuerberaterprüfung nicht zugelassen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Bewerber eine langjährige, fachlich einschlägige Berufstätigkeit nachweist (BFH, Beschluss vom 07.10.2009 - VII R 45/07).

Die Bestellung als Steuerberater setzt grundsätzlich die erfolgreiche Teilnahme an der Steuerberaterprüfung voraus. Zur Prüfung zugelassen wird, wer eine Berufsausbildung sowie eine praktische Berufstätigkeit nachweisen kann (§ 36 des Steuerberatungsgesetzes - StBerG). Den Zugang zur Steuerberaterprüfung eröffnet unter anderem eine kaufmännische Ausbildung mit anschließender mindestens 10-jähriger Berufstätigkeit. Neben der erfolgreichen Teilnahme an der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf erwähnt allerdings § 36 StBerG als eine der weiteren Alternativen "eine andere gleichwertige Vorbildung".

Der Bundesfinanzhof hat nun mit Beschluss vom 07.10.2009 geklärt, dass eine solche andere Vorbildung ebenfalls in einer (theoretischen) Berufsausbildung bestehen muss: Bewerber, die keine abgeschlossene Berufsausbildung besitzen, können zur Steuerberaterprüfung nicht zugelassen werden, selbst wenn sie eine langjährige, fachlich einschlägige Berufstätigkeit nachweisen. Diese gesetzgeberische Entscheidung sei mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar, auch wenn gemessen an den hohen Anforderungen der Steuerberaterprüfung die durch eine Berufsausbildung zum Beispiel in einem kaufmännischen Beruf erworbenen theoretischen Kenntnisse unter Umständen nicht besonders ins Gewicht fallen würden.

Der Entscheidung liegt das Zulassungsbegehren eines Bewerbers zugrunde, der sein Jurastudium abgebrochen hatte und sich für sein Zulassungsbegehren außer auf die während dieses Studiums erbrachten zahlreichen Prüfungsleistungen darauf berief, dass er fast 30 Jahre lang in unterschiedlichen Funktionen als Geschäftsführer einer eigenen Firma und als Angestellter von Unternehmen und Verbänden auf dem Gebiet des Steuerrechts berufstätig gewesen ist.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 18.11.2009.

Der Beschluss ist auf Homepage des Bundesfinanzhofes veröffentlicht.

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