Kommen Eltern für die Schulden ihrer volljährigen Kinder auf, können sie diese nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend machen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.11.2009 - 6 K 1358/08).
Im Streitfall machten die Kläger die Zahlungen von Umsatzsteuerschulden ihrer Tochter in Höhe von fast 23.000 EUR als außergewöhnliche Belastungen geltend. Die Umsatzsteuerschulden resultierten überwiegend aus einer Vorsteuerkorrektur hinsichtlich einer völlig überschuldeten Immobilie der Tochter. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung mit der Begründung ab, es fehle an der für außergewöhnliche Belastungen notwendigen Zwangsläufigkeit.
Die hiergegen gerichtete Klage, u.a. mit der Begründung, dass die Tochter durch ihre Scheidung als alleinerziehende Mutter von vier minderjährigen Kindern finanziell in eine Notlage geraten sei und die Nichtzahlung der Steuerschuld zur Privatinsolvenz geführt hätte, hatte keinen Erfolg.
Nach Auffassung der Richter hat eine rechtliche Verpflichtung der Kläger, für die Steuerschulden ihrer Tochter aufzukommen, nicht bestanden. Zwar hätten Eltern ihren Kindern gegenüber angemessenen Unterhalt zu zahlen. Dies gelte jedoch nach der überwiegenden familiengerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr, wenn ein volljähriges Kind eine selbstständige Lebensstellung erreicht habe.
Für die Übernahme der Verbindlichkeit bestand nach Ansicht der Richter auch keine sittliche Verpflichtung im Sinne einer außergewöhnlichen Belastung. Sittlich zu billigende oder besonders anerkennenswerte Gründe allein genügten hierfür nicht - vor allem reiche es nicht aus, dass die Leistung menschlich verständlich sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sei eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen nur anzunehmen, wenn die sittliche Verpflichtung so unabdingbar sei, dass sie einer Rechtspflicht gleichkomme. Diese Voraussetzung sei im Streitfall nicht gegeben. Ein gesellschaftlicher Zwang zur Übernahme von Verbindlichkeiten volljähriger Kinder, die aus deren eigenverantwortlichen Entscheidungen - hier dem Kauf oder der Übernahme der Immobilie - resultieren würden, sei nicht ersichtlich. Die Allgemeinheit erwarte nicht, dass Eltern derartige Verbindlichkeiten für ihr über einen eigenen Hausstand verfügendes volljähriges Kind begleichen würden. Infolgedessen sei die Schuldfreistellung der Tochter nicht als Maßnahme anzusehen, die einer steuerlichen Entlastung und damit einer Überwälzung auf die Allgemeinheit zugänglich sei.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 02.12.2009.