Die für die Buchführungspflicht maßgebliche Umsatzgrenze ist unter Einbeziehung nicht umsatzsteuersteuerbarer Auslandsumsätze zu ermitteln (BFH, Urteil vom 07.10.2009 - II R 23/08).
Im Streitfall hatte die Klägerin Gewinne, die sie mit der Ausrichtung von Veranstaltungen erzielte, durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt. In 2004 betrugen ihre umsatzsteuerpflichtigen Umsätze rund 2.790 EUR und die aufgrund von Veranstaltungen im Ausland nicht umsatzsteuerbaren Umsätze rund 563.600 EUR. Daraufhin forderte das Finanzamt die Klägerin auf, künftig Bücher zu führen und Jahresabschlüsse zu fertigen.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Nach Auffassung der Richter ist die Klägerin buchführungspflichtig, da in die Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht auch nicht umsatzsteuerpflichtige Auslandsumsätze einzubeziehen sind und die Klägerin somit die Umsatzgrenze überschritten hat. Hierfür spreche zum einen der Wortlaut der streitentscheidenden Vorschrift des § 141 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung, in der die Umsatzgrenze festgelegt werde. Zum anderen spreche auch der Sinn und Zweck der Buchführungspflicht hierfür, der in der richtigen Gewinnermittlung für die Einkommensbesteuerung bestehe. Der Gewinn eines gewerblichen Unternehmers sei - wenn für den einzelnen Betrieb bestimmte Umsatzgrenzen überschritten werden - durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln. Hierfür sei eine Buchführung erforderlich, in der alle Geschäftsvorfälle, also auch solche, die aufgrund ihres Auslandsbezugs nicht umsatzsteuerpflichtig seien, laufend und systematisch erfasst und das Betriebsvermögen sowie seine Entwicklung dokumentiert würden.
Das Urteil ist auf der Homepage des Bundesfinanzhofes veröffentlicht.